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[AZA 7] 
U 329/00 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 27. Juni 2002 
 
in Sachen 
 
A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Bruno Imhof, Bahnhofstrasse 12, 3900 Brig, 
 
und 
 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
A.- A.________, geboren 1947, selbständiger Bäckermeister, ist bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: die Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Im Sommer 1988 traten kurzdauernde akute lumbale Rückenschmerzen beim Heben einer leichten Last in der Backstube auf. Am 7. September 1988 glitt er beim Heben eines Brotkorbes aus. Es traten akut einschiessende lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein auf. Am 13. September 1988 erlitt er einen Jagdunfall, als er beim Tragen einer Gemse ausrutschte. Dr. med. S.________ diagnostizierte eine akute rechtsseitige Lumboischialgie mit Gefühlsstörungen (Bericht vom 18. November 1988). Die Basler übernahm die Behandlung, welche am 14. Juli 1989 abgeschlossen wurde. Ab 27. Juni 1989 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. 
Am 23. November 1992 liess A.________ der Basler einen Rückfall melden. Dr. med. S.________ bestätigte wiederum verstärkt auftretende LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Gefühlsstörungen (Bericht vom 23. Dezember 1992). Im August 1992 hatte Dr. med. S.________ den Versicherten zur Abklärung ins Spital M.________ überwiesen. Die Ärzte diagnostizierten eine Osteochondrose im Segment L3/L4 mit umschriebener Diskushernie paramedian rechtsseitig mit Kompression der Wurzel L4 rechts, eine mässiggradige Chondrose der Bandscheibe L4/L5, eine bilaterale Spondylolyse L5 mit Anterolisthesis von LWK5 gegenüber S1 um 11 mm. Es sei der Nachweis von Diskusmaterial intraforaminal L5/S1 rechtsseitig erbracht worden. Eine hievon ausgehende zusätzliche Affektion der Wurzel L5 rechtsseitig sei absolut möglich. Vom 29. Oktober bis 9. November 1992 hielt sich der Versicherte in der Neurochirurgischen Klinik des Spitals B.________ auf, wo eine Anterolisthesis L5/S1, eine Diskusprotrusion auf Höhe L5/S1 mit Kompression der Wurzel L5 rechts sowie eine linksbetonte mediane Protrusion auf Höhe L3/L4 mit Wurzelkompression L3 links festgestellt wurden. Die Schmerzausstrahlung ins gesamte rechte Bein wurde als pseudoradikulär beurteilt. Als klinischer Ausdruck der L5-Wurzelkompression fand sich eine Hypotrophie des rechten musculus externus hallucis brevis; für die linksbetonte Diskusprotrusion L3/L4 fand sich kein klinisches Korrelat. Am 30. Oktober 1992 wurde eine Laminektomie L5 mit Entfernung von komprimierenden Pseudogelenken, eine dorsolaterale Spongiosaanlage L3-S1 mittels CD-Aufbau und dorsolateraler Spongiosaanlage durchgeführt (Bericht vom 1. März 1993). Am 5. Juli 1994 verfügte die Basler die Einstellung weiterer Leistungen für die Heilbehandlung ab 1. Juli 1994 und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Basler mit Entscheid vom 14. September 1994 ab. 
 
B.- Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 12. Dezember 1995 ab. 
 
C.- Die gegen den Entscheid vom 12. Dezember 1995 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht teilweise gut: Es wies die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurück, damit dieses ein ergänzendes gerichtliches Gutachten einhole und hernach neu entscheide (Urteil vom 2. Dezember 1996). 
 
D.- Nach Einholung einer Expertise (vom 26. November 1998) und eines Zusatzgutachtens (vom 12. Mai 1999) bei Dr. med. X.________, Spezialarzt an der Abteilung für Rückenchirurgie am Spital Y.________, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis die Beschwerde erneut ab, soweit es das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit (Rückzug zweier Anträge) abschrieb (Entscheid vom 29. Juni 2000). 
 
E.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, es sei ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Die Basler lässt ausführen, der Jagdunfall vom 13. September 1988 bilde keine Teilursache für den vier Jahre später geltend gemachten Rückfall. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den eingetretenen gesundheitlichen Folgen (BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1 je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b). 
 
b) In umfassender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, es sei im vorliegenden Fall nicht möglich, die natürliche Kausalität zwischen Unfall vom 13. September 1988 und damaliger Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit rechtsgenüglicher Sicherheit festzustellen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
Entscheidend ist, dass der Gerichtsgutachter in überzeugender Weise darlegt, dass das Rückenleiden auch ohne den Sturz vom 13. September 1988 "so oder so aufgetreten" wäre. Die im Oktober 1992 vorgenommene Operation sei unausweichlich gewesen und müsse als logische Folge der schweren degenerativen lumbalen Rückenpathologie betrachtet werden (Gutachten vom 26. November 1998). Schliesslich führt der Experte aus, ein Traumaereignis (wie beim Beschwerdeführer) sei im Verlauf eines Jahres abgeheilt (Zusatzgutachten vom 12. Mai 1999). Gestützt auf die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters ist anzunehmen, dass der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Juli 1994 erreicht war. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Seine abweichende Beurteilung der Unfallkausalität ist nicht hinreichend begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht 
des Wallis und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: