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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_444/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Präsident i.V. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 24. Juni 2015 verurteilte das Regionalgericht Oberland im Kanton Bern A.________ wegen Drohung, wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, zu einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und einer Busse von Fr. 1'000.--. 
A.________ war am 4. August 2014 festgenommen worden, nachdem er mit einem Messer eine Apothekerin bedroht hatte. Seither befindet er sich in Haft. Am 17. Dezember 2014 genehmigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug. Diesen konnte er am 21. April 2015 in der Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) antreten. Am 29. Juni 2015 wurde er jedoch wieder ins Gefängnis zurückgeführt, da in der Station Etoine ein längerfristiger Aufenthalt nicht möglich war und die ursprünglich geplante Verlegung in die Klinik Königsfelden wegen Platzmangel nicht realisiert werden konnte. 
Am 28. Oktober 2015 beantragte A.________, er sei unter Auflagen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Mit einem Eintritt ins Psychiatriezentrum Münsingen zur freiwilligen stationären Therapie sei er einverstanden. 
Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um Haftentlassung ab (Dispositiv-Ziffer 2). Den Antrag, die Beilage "Fallbericht" zum Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun aus den Akten zu weisen, wies es ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer 1). 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 22. Dezember 2015 beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat Stellung genommen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der vorzeitige Massnahmenvollzug konnte trotz formeller Anordnung vom Beschwerdeführer nur vorübergehend angetreten werden; dieser befindet sich gegenwärtig im Regionalgefängnis Burgdorf. Hinsichtlich der Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch zu stellen, ist dies indessen nicht von Bedeutung. Sowohl bei Sicherheitshaft als auch bei vorzeitigem Massnahmenvollzug ist auf ein Entlassungsgesuch hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 137 IV 177 E. 2.1 S. 178 f.; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist mithin in jedem Fall nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids erstreckt sich auch auf dessen Dispositiv-Ziffer 1, wonach eine Beilage zum Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun nicht aus den Akten gewiesen wird. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf diesen Punkt jedoch nicht ein. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 78 ff. BGG). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten. 
 
2.   
Das Obergericht führt aus, der dringende Tatverdacht sei aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ohne Weiteres gegeben. Zudem bestehe Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe sich am 4. August 2014 in eine Apotheke begeben, um sein Methadon abzuholen. Nachdem er die Apothekerin, die ihm nach Absprache mit seinem Hausarzt die Dosis nicht verringern wollte, heftig beschimpft habe, sei er aus der Apotheke gewiesen worden. Nach seinen eigenen Aussagen sei er dann ein Bier trinken gegangen und habe sich überlegt, ob er die Apothekerin nun verletzen, schwer verletzen oder ihr nur drohen wolle. Er habe sich dann entschieden, anfangs nur mal zu drohen. Daraufhin habe er sich wieder zurück in die Apotheke begeben. Wie den Aufzeichnungen der Überwachungskamera entnommen werden könne, sei er mit einem Messer in der erhobenen Hand direkt auf die Apothekerin zugegangen. Diese habe sich hinter ein Gestell zurückgezogen. Er habe der Apothekerin das Messer gezeigt und gesagt: "Jitz hesch Angscht, gäu!" (in etwa: "Jetzt hast Du Angst, nicht wahr?"). Der Beschwerdeführer habe sich dann die Klinge des Messers an den Hals gehalten und gesagt, dass er ihr Gesicht kenne, dass er ihr abpassen und sie ganz langsam fertig machen werde. Dann habe er die Apotheke verlassen. Als Motiv habe er hinterher angegeben, die Apothekerin habe ihn von oben herab behandelt, weshalb er ausgerastet sei. Weiter habe er nach seiner Festnahme mindestens einen der Polizisten gestossen und gedroht, einem von ihnen die Pistole abzunehmen und sie bei nächster Gelegenheit zu erschiessen. 
Das Obergericht hielt gestützt auf diesen Tatablauf mit Blick auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr fest, es drohe ein schweres Gewaltverbrechen. In der Vorabstellungnahme vom 28. November 2014 und im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2015 habe die Psychiaterin des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern die wichtigsten Risikofaktoren identifiziert. Diese bestünden in der schweren chronischen Suchterkrankung des Beschwerdeführers und einer chronischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die beide immer wieder zu impulsiven Verhaltensweisen geführt hätten. Das Risiko für erneute Gewalthandlungen habe die Psychiaterin als hoch beurteilt. Ihre Einschätzung habe sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2015 bestätigt. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung ergäben sich auch nicht aus den im November 2015 eingeholten Berichten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (ASMV), des Regionalgefängnisses Thun und des FPD. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Bejahung der Ausführungsgefahr nicht in grundsätzlicher Weise, auch wenn er im Rahmen seiner Ausführungen zur Verhältnismässigkeit darauf hinweist, dieser Haftgrund sei sehr restriktiv zu handhaben. Seine Kritik richtet sich vielmehr darauf, dass das Obergericht davon ausging, es stünden keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, er sei im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins Psychiatriezentrum Münsingen einzuweisen. Durch die lange Haftdauer sei er destabilisiert statt therapiert worden. Dass die bisherigen Platzierungsversuche gescheitert seien, sei nicht seine Schuld. Einer stationären Therapie sei er höchstens in der Anfangsphase ablehnend gegenübergestanden. Obwohl die ASMV ihre Bemühungen intensiviert und zwei weitere psychiatrische Kliniken angefragt habe, stehe kurzfristig kein Massnahmeantritt in Aussicht. Das Psychiatriezentrum Münsingen wäre für eine Aufnahme bereit, soweit diese auf einer fürsorgerischen Unterbringung beruhe. Positiv habe sich auch der FPD zu dieser Option geäussert und in seinem Bericht vom 9. November 2015 gar von einem möglichen direkten Übertritt in ein betreutes Wohnheim mit Anbindung ans Ambulatorium des FPD gesprochen. Die Vorinstanz stütze sich für ihre Kriminalprognose dagegen praktisch ausschliesslich auf ältere Arztberichte und Gutachten. Zu jenem Zeitpunkt sei er bezüglich seiner Schizophrenie noch nicht stabilisiert und die medikamentöse Therapie noch nicht genügend fortgeschritten gewesen. Zu beachten sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zudem, dass er lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die vorübergehende Unterbringung im Psychiatriezentrum Münsingen könne als Zwischenlösung dienen, bevor er hoffentlich in einigen Monaten dort oder in Königsfelden seine stationäre Massnahme antreten könne.  
 
3.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f. mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.  
 
3.3. Die Psychiaterin kam in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2015 zum Schluss, dass das Risiko für Gewalthandlungen sowie für andere Straftaten im Spektrum der bisherigen Delinquenz als hoch zu beurteilen sei. Die chronische schwere Suchterkrankung in Kombination mit der chronischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis seien die wichtigsten Risikofaktoren. Diese kämen insbesondere in der "Tötungsstimme" zum Ausdruck, die der Beschwerdeführer als laute Gedanken wahrnehme. Die Gutachterin gibt die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers wie folgt wieder: "Es seien extrem menschenfeindliche Stimmen, unabhängig von Frusterlebnissen im Alltag... Er überlege sich quasi bei jedem, den er sehe, wie lange es wohl brauchen würde, bis diese Person tot sei. Wenn es ihm richtig gut gehe, er z.B. ein sehr gutes Lied höre oder wenn er die Stimme höre, habe er 'Mordlust'. Am liebsten würde er jene umbringen, die ihn in der Kindheit psychisch fertig gemacht hätten. Die Stimme sage nicht direkt: 'töte', sondern: 'nimm eine 9mm und schiess in den Kopf und trinke das Blut'." Gemäss dem Gutachten fallen zudem die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die negativen Einstellungen des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Nach seinem Verständnis sei er berechtigt, andere zu bestrafen. Hinzu komme eine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Angezeigt sei allein eine stationäre, spezifisch forensisch-psychiatrische Behandlung. Eine ambulante Behandlung sei völlig unzureichend.  
 
3.4. Diese Ausführungen belegen eine ausgeprägte Ausführungsgefahr. Dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, wie er vorbringt, ändert daran nichts, zumal das erstinstanzliche Gericht gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise entnehmen, dass die Einschätzung, welche von der Gutachterin noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2015 bestätigt worden ist, nicht mehr aktuell wäre. Gemäss dem Bericht der Station Etoine vom 24. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer während des dortigen, vorübergehenden Massnahmenvollzugs mehrfach wegen Nichtigkeiten aggressiv geworden und habe auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Am 17. Juni 2015 habe er einen Pfleger bedroht: "Ich werde einmal hier draussen sein und dein Gesicht werde ich nicht vergessen. Du wirst sehen, was ich mit dir machen werde..." Der von der Vorinstanz eingeholte Bericht des Regionalgefängnisses Thun vom 6. November 2015 erwähnt, dass der Beschwerdeführer diszipliniert worden sei, weil er am 30. Oktober 2015 nach dem Zellenfreigang alle Insassen aufgefordert habe, nicht in die Zellen zurückzugehen, solange man nicht telefonieren könne. Weiter habe er bei der Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf das Personal massiv bedroht und beleidigt.  
 
3.5. Zutreffend ist freilich, dass sich der FPD in seinem Bericht vom 9. November 2015 an die Vorinstanz über ein "Setting" im Fall einer Haftentlassung äusserte und dabei auch den Eintritt in ein Wohnheim erwähnte. Die betreffenden Ausführungen setzen indessen - der Anfrage der Vorinstanz entsprechend - die Haftentlassung voraus und äussern sich nicht dazu, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht. Der Bericht war offensichtlich dazu bestimmt, dem Obergericht genauere Vorstellungen über die mögliche Ausgestaltung einer Ersatzmassnahme zu verschaffen. Es lässt sich aus ihm nicht ableiten, dass der FPD eine Entlassung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Massnahmenvollzug befürwortet. Dies würde denn auch der erwähnten Einschätzung der dem FPD angehörenden psychiatrischen Gutachterin widersprechen.  
 
3.6. Ist im Psychiatriezentrum Münsingen eine fürsorgerische Unterbringung möglich, lehnt das Zentrum jedoch eine Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzugs ab, bedeutet dies, dass insofern kein geeigneter Therapieplatz zur Verfügung steht. Anders sieht es in der Klinik Königsfelden aus. Gemäss der Stellungnahme der ASMV ist dort laut einer Auskunft vom 10. November 2015 mit einer Wartefrist von 6 Monaten zu rechnen. Das Obergericht hat in dieser Hinsicht zu Recht eingeräumt, dass die langen Wartefristen im Massnahmenvollzug problematisch sind, zumal dem Betroffenen für diese Zeit die notwendige Therapie verwehrt bleibt. Dies kann dazu führen, dass sich sein psychisches Leiden nicht verbessert und sich der Freiheitsentzug im Ergebnis ohne sein Zutun verlängert. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Sicherheitshaft unrechtmässig würde, zumindest solange, als nicht als ausgeschlossen erscheint, dass die Suche nach einem Therapieplatz schliesslich doch noch erfolgreich sein wird (vgl. Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). Die ASMV hat in dieser Hinsicht seine Anstrengungen intensiviert. Gemäss einem E-Mail vom 1. Dezember 2015, das der Beschwerde beiliegt, hat es den Beschwerdeführer nun auch bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sowie der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen angemeldet.  
 
3.7. Das Obergericht hat aus diesen Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausging, dass keine geeignete Ersatzmassnahme zum vorzeitigen Massnahmenvollzug besteht und eine Entlassung aus der Sicherheitshaft deshalb nicht in Frage kommt.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Simone Gasser wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold