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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_108/2017  
 
 
Urteil vom 14. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Rothe, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des 
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Tierschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2016 (VG.2016.88/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund einer eingegangenen Meldung beim Veterinäramt des Kantons Thurgau wurde die Tierklinik Lindenhof in Bischofszell/TG am 15. Oktober 2014 mit der Untersuchung eines verletzten Pferdes (Stute "Lady") beauftragt. Das Pferd befand sich auf dem Betrieb von B.________ in Kesswil/TG, stand jedoch im Eigentum von A.________. Die untersuchende Tierärztin Dr.med.vet. C.________ gelangte dabei gemäss ihrem Bericht vom 15. Oktober 2015 zum Ergebnis, dass das Tier aufgrund einer alten, schlecht gepflegten und infizierten Wunde am Kronsaum bzw. unterhalb der hinteren rechten Fessel an einer hochgradigen Lahmheit des hinteren rechten Beines litt. Die Prognose beurteilte die Tierärztin als "infaust", d.h. als sehr ungünstig. Sie riet aufgrund der schlechten Pflege und des Allgemeinzustandes des Tieres zur dringenden und baldmöglichen "Liquidation". 
Noch gleichentags transportierte A.________ das Pferd auf seinen Betrieb in Hefenhofen/TG und liess es dort von einem weiteren Tierarzt, Dr.med.vet. D.________, untersuchen. Dieser riet ebenfalls zur sofortigen Tötung des Tieres. 
In der Folge ordnete das kantonale Veterinäramt die Tötung des Pferdes an. Diese führte A.________ in Anwesenheit von zwei Kantonspolizisten am 16. Oktober 2014 selbst auf seinem Betrieb durch. Dabei schoss er dem Pferd mit einem Bolzenschussgerät zuerst in die Stirn und danach ins Genick. 
Am 11. Dezember 2014 erliess das kantonale Veterinäramt eine Verfügung, mit welcher eine mehrfache Verletzung der Tierschutzvorschriften festgestellt wurde. Vorgeworfen wurde A.________ darin, er habe ein schwer verletztes Tier nicht seinem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt. Zudem habe er das nicht transportfähige Tier ohne besondere Vorsichtsmassnahmen transportiert. Weiter habe er das Pferd nicht fachgerecht getötet; vielmehr sei dieses durch den Bolzenschuss nur betäubt und nicht entblutet worden. Schliesslich habe er den Kadaver auch nicht korrekt entsorgt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 rekurrierte A.________ gegen die genannte Verfügung des Veterinäramtes beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Dieses lehnte mit Zwischenentscheid vom 30. März 2015 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. Eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 28. Oktober 2015 gut; es wurde angeordnet, A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren vor dem Departement zu gewähren. Am 25. Mai 2016 entschied das Departement für Inneres und Volkswirtschaft schliesslich in der Sache selbst, und es hiess den Rekurs teilweise gut, soweit die angefochtene Verfügung A.________ vorwarf, das Tier nicht fachgerecht getötet und entsorgt zu haben. Betreffend die ihm vorgeworfene Vernachlässigung des Tieres (ungenügende Behandlung und Pflege) sowie des Transportes des selbigen ohne die notwendigen Vorsichtsmassnahmen bestätigte das Departement indes die angefochtene Verfügung, und es wies den Rekurs diesbezüglich ab. Ebenso erfolgte insoweit eine Abweisung des Rekurses, als A.________ auch für das Verfahren vor dem Veterinäramt (Erstinstanz) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung einforderte; in Beachtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 gewährte das Departement jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren. 
Am 16. Juni 2016 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen den Departementsentscheid, soweit er durch diesen noch belastet wurde. Mit Urteil vom 9. November 2016 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es zum Schluss gelangte, A.________ habe auch für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Veterinäramt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (nicht aber auf unentgeltliche Verbeiständung) gehabt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses seine Beschwerde nicht gutgeheissen habe. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 sistierte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis zum 28. Februar 2017. Aufgrund eines übereinstimmenden Ersuchens von A.________ sowie des Vorstehers des kantonalen Departements für Inneres und Volkswirtschaft wurde die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 6. März 2017 bis zum 17. März 2017 verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Scheitern der Gespräche und der Einigungsbemühungen bekannt gegeben hatte, verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 22. März 2017 die Fortführung des Verfahrens. 
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der eingeräumten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Eingabe. 
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2017 forderte der Instruktionsrichter des Bundesgerichts den Beschwerdeführer aufgrund von aktuellen Ereignissen (Beschlagnahme und Versteigerung sämtlicher Tiere des Beschwerdeführers) auf, zu erklären, ob er an der Beschwerde festhält und inwiefern er im vorliegenden Verfahren (noch) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse erblickt. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 erklärt der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festhalten zu wollen, und er macht Ausführungen zum aus seiner Sicht noch bestehenden Rechtsschutzinteresse. 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren mangels erstellter Bedürftigkeit ab. In der Folge leistete der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 den geforderten Kostenvorschuss. Am 19. Januar 2018 stellte er zudem ein Wiedererwägungsgesuch betreffend der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 liess er dem Bundesgericht weitere diesbezügliche Unterlagen zukommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten wird ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), ohne dass ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG gegeben ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach grundsätzlich zulässig, was gleichzeitig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG), weswegen auf letztere von vornherein nicht einzutreten ist. 
Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ihrerseits voraus, dass der Beschwerdeführer ein noch vorhandenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall bestand an der (blossen) Feststellung von Tierschutzverletzungen insoweit ein Interesse, als es darum ging, den korrekten Umgang bei der Unterbringung und dem Transport eines verletzten Tieres zu klären, namentlich auch mit Bezug auf ein zukünftiges Verhalten. Ob dieses Feststellungsinteresse und damit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers immer noch gegeben ist, erscheint aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse (Beschlagnahme und Versteigerung sämtlicher Tiere des Beschwerdeführers; Sachverhalt Lit. C hiervor) als sehr fraglich. Soweit er sein Rechtsschutzinteresse (auch) in der Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen durch das Bundesgericht erblickt (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift), kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation verhält, muss im vorliegenden Fall jedoch nicht abschliessend geklärt werden, zumal sich die Beschwerde in der Sache selbst als (offensichtlich) unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
 
2.  
Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Akteneinsicht. Indes ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, dass ihm die Einsicht in gewisse Aktenstücke des vorliegenden Verfahrens verwehrt worden wäre; namentlich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass sich die Vorinstanzen auf Unterlagen gestützt hätten, die ihm nicht zugänglich waren. Soweit er seine Rüge damit begründet, dass das Veterinäramt noch andere Verfahren gegen ihn führe, in dessen Akten er auch gerne Einsicht nehmen würde, beziehen sich seine Ausführungen nicht auf den hier einzig zu beurteilenden Vorgang im Zusammenhang mit der Stute "Lady". Die Rüge ist mithin unbegründet oder geht überhaupt am Verfahrensgegenstand vorbei. 
 
3.  
 
3.1. Die Tierärztin Dr.med.vet. C.________ stellte in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2014 folgende Befunde fest:  
 
"Hochgradige Lahmheit HR, Pferd in sehr schlechtem Nähr- und Pflegezustand, diverse Liegeschwielen an exponierten Stellen wie Hüfthöckern beidseit und Tarsi. Hochgradige Muskelatrophie Kruppe rechts. Grosse, schon ältere Verletzung unterhalb Fessel HR, Kronrand hochgradig geschwollen und abszediert, z.T. blutig, vor allem medial. Selbstmutilation lateral wo möglich, Strahl am Huf nicht mehr durchblutet und mit Hufkratzer ablösbar."  
Wie bereits ausgeführt (Sachverhalt Lit. A hiervor) bezeichnete sie die Diagnose als "infaust". Eine Therapie vermochte die Tierärztin nicht vorzuschlagen, sondern sie riet aufgrund der schlechten Pflege und des Allgemeinzustands des Tieres so bald als möglich zur Liquidation. Der schlechte Gesundheitszustand des Pferdes, insbesondere die hochgradig geschwollene, abszedierte und zum Teil blutige Wunde am hinteren rechten Bein des Tieres wurde als Anhang des Berichtes von Dr.med.vet. C.________ mit diversen Fotoaufnahmen dokumentiert. Der Tierarzt Dr.med.vet. D.________ bestätigte in einer E-Mail vom 28. Oktober 2014 ebenfalls seine Einschätzung, dass das Tier umgehend eingeschläfert werden musste. Auf diese Berichte stützte sich das Verwaltungsgericht ab, und es erachtete die tierärztlichen Befunde als erstellt und zutreffend. 
 
3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, das Verwaltungsgericht habe sich betreffend den Zustand des betroffenen Tieres vor dessen Tötung zu Unrecht einzig auf die Berichte der beiden Tierärzte Dr.med.vet. C.________ bzw. Dr.med.vet. D.________ abgestützt. Er, der Beschwerdeführer, habe verschiedene Beweismittel dafür angeboten, dass die Feststellungen der Tierärzte unzutreffend und die einzelnen Verletzungen bzw. Mangelerscheinungen des Pferdes nicht vorhanden oder weniger stark ausgeprägt gewesen seien. Namentlich habe er die Befragung von sich selbst, von zwei früheren Tierbetreuerinnen sowie von den beiden Polizisten verlangt, welche bei der Tötung des Tieres vor Ort waren. Im Weiteren habe er einen Augenschein des tiefgekühlten hinteren rechten Beines der Stute angeboten und die Befragung eines weiteren Tierarztes, Dr.med.vet. E.________, verlangt, mit welchem er am 10. Oktober 2014 betreffend der Verletzung der Stute telefoniert habe. Auf die Abnahme all dieser Beweise habe die Vorinstanz jedoch zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
 
3.3. Die Rüge ist unbegründet:  
Soweit der Beschwerdeführer die Begutachtung des hinteren rechten Beines offeriert, welches angeblich von der betroffenen Stute "Lady" stammt und welches er tiefgefroren aufbewahrt haben will, hat die Vorinstanz dem zu Recht entgegengehalten, dass nicht erstellt ist, dass es sich hierbei tatsächlich um das Bein des betreffenden Tieres handelt. An dieser Unklarheit, welche die Beweiseignung des tiefgefrorenen Körperteils ausschliesst, ändert auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebotene eigene Befragung nichts. 
Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine Befragung von zwei früheren Betreuerinnen des Pferdes - bei beiden Personen handelt es sich um tiermedizinische Laien - geeignet wäre, die zeitnahen Feststellungen und Einschätzungen von zwei voneinander unabhängigen Tierärzten anzuzweifeln. Gleiches gilt erst recht auch mit Bezug auf die beiden Polizisten, welche bei der Tötung des Tieres am 16. Oktober 2014 zugegen waren und die Stute an diesem Tag zum ersten Mal sahen. Selbst wenn die beiden Beamten - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - aussagen würden, dass das betroffene Pferd noch auf allen Vieren gehen und stehen konnte, würde es sich dabei nicht um eine fundierte Infragestellung der tierärztlichen Befunde handeln. Soweit der Beschwerdeführer erneut auch seine eigene Befragung verlangt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies einen massgeblichen Gewinn von neuen Erkenntnissen im Vergleich zu seinen bisherigen, umfassenden schriftlichen Äusserungen versprechen würde. 
Hinsichtlich der verlangten Befragung von Dr.med.vet. E.________ behauptet noch nicht einmal der Beschwerdeführer selbst, dass dieser Tierarzt eigene Untersuchungen durchgeführt oder zumindest eigene Wahrnehmungen wiedergeben könnte. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Behauptung, er habe Dr.med.vet. E.________ die Verletzung des Tieres telefonisch geschildert, womit dieser Tierarzt höchstens das wiedergeben kann, was ihm der Beschwerdeführer erzählt hat. Dies erweist sich indes als entbehrlich, zumal unbestritten ist, das der Beschwerdeführer die Verletzungen des Tieres als weniger schwerwiegend einschätzte, als dies die Tierärzte Dr.med.vet C.________ und Dr.med.vet. D.________ anlässlich ihrer Untersuchungen taten. 
 
3.4. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel verzichten, ohne dass dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig festgestellt erscheinen würde.  
Daran ändern schliesslich auch die vom Beschwerdeführer mit Bezug auf Dr.med.vet. C.________ und Dr.med.vet. D.________ geäusserten Vorbehalte nichts: 
Soweit er behauptet, die Tierärzte seien unter dem Eindruck einer gegen ihn geführten Medienkampagne gestanden, erschöpfen sich seine Ausführungen weitestgehend auf unbelegte und unsubstantiierte Vermutungen und Spekulationen. Das einzige vom Beschwerdeführer konkret angerufene Aktenstück, aus welchem er eine Befangenheit der Tierärzte herleiten will, ist eine E-Mail von Dr.med.vet. D.________ an den Thurgauer Kantonstierarzt. In dieser Nachricht bemerkte Dr.med.vet. D.________ u.a. was folgt: 
 
"Wie ich der Thurgauer Zeitung entnehmen kann, hat das von mir begutachtete Ross bei Herrn A.________ wieder (zurecht) grössere Wellen geworfen."  
 
Indes datiert diese Nachricht vom 28. Oktober 2014, womit sie fast zwei Wochen nach der fraglichen Untersuchung geschrieben wurde. Kommt der Tierarzt - welcher vom Beschwerdeführer selbst auf den Hof gerufen wurde - im Anschluss an seine Untersuchung zum Schluss, dass das Pferd in einem schlimmen Zustand war und erachtet er deshalb eine spätere, für den Beschwerdeführer negative Pressemeldung als gerechtfertigt, so kann nicht bereits deswegen auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Im Übrigen steht diesem Schluss auch entgegen, dass der Untersuchung von Dr.med.vet. D.________ bereits eine Begutachtung des Tieres durch Dr.med.vet. C.________ vorausging, deren Schlussfolgerungen mit jenen von Dr.med.vet. D.________ übereinstimmen. 
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, die Stute "Lady" sei im siebten Monat trächtig gewesen, was die beiden Tierärzte nicht bemerkt hätten, so vermag er daraus weder herzuleiten, dass die Untersuchung nicht fachgerecht erfolgt wäre, noch dass die dokumentierten Befunde unzutreffend wären. Unbestrittenermassen hatten beide Tierärzte nicht den Auftrag, die allfällige Trächtigkeit des Tieres zu prüfen, sondern vielmehr die Schwere von dessen offenkundigen Verletzungen sowie deren allfällige Behandelbarkeit einzuschätzen. 
 
4.  
 
4.1. Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) lautet wie folgt:  
 
"Wer mit Tieren umgeht, hat: (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen."  
 
Gemäss Abs. 2 derselben Norm darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. 
Art. 6 Abs. 1 TSchG statuiert überdies: 
 
"Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren." 
 
Art. 5 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) verpflichtet die Tierhalterin oder den Tierhalter, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. 
Art. 155 TSchV lautet schliesslich wie folgt: 
 
1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.  
2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden."  
 
 
4.2. Aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum desolaten Gesundheitszustand des Tieres ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtungen zur adäquaten Pflege und Behandlung der Stute "Lady" nicht nachgekommen ist (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Ebenfalls durfte die Vorinstanz aufgrund der schwerwiegenden Verletzung und des schlechten Allgemeinzustands des Pferdes zum Schluss gelangen, dass das Tier nicht transportfähig war (Art. 155 TSchV). Im Sinne einer Eventualbegründung, für den Fall einer noch bestehenden Transportfähigkeit des geschwächten und verletzten Tieres, hat das Verwaltungsgericht zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal behauptet habe, die diesfalls notwendigen besonderen Vorsichtsmassnahmen beim Transport ergriffen zu haben. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht erstmals Ausführungen macht und behauptet, er habe sehr wohl entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, so verkennt er einerseits das Wesen einer Eventualbegründung und zum anderen erweisen sich seine neuen sachverhaltlichen Behauptungen auch als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal ihm der Vorwurf des tierschutzwidrigen Transports des Pferdes bereits in der erstinstanzlichen Verfügung gemacht wurde und er demnach bereits früher gehalten gewesen wäre, entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Dies tat er jedoch nicht, sondern er behauptete - im Gegenteil - vor Verwaltungsgericht noch, es habe aufgrund des Zustands des Pferdes gar keine Vorsichtsmassnahmen beim Transport gebraucht (S. 17 der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz; act. 1 der Akten des Verwaltungsgerichts).  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und somit abzuweisen. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde - wie ausgeführt - bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 mangels erstellter Bedürftigkeit abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichten Unterlagen geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Namentlich stellen die höchst summarischen handschriftlichen Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben keine verlässlichen und nachprüfbaren Belege sondern vielmehr blosse Behauptungen des Beschwerdeführers dar. Weiter macht der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, dass er im Moment u.a. von Zuwendungen Dritter ("Solidaritätsfonds") lebe, ohne dass er die Höhe dieser Zuwendungen deklariert oder die Drittpersonen namentlich benennt (act. 27 S. 4). Auch für den Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens, dessen Leistung ihm ohne Fristerstreckung möglich war, verweist er auf "freiwillige Spenden Dritter, die für die Gerichtskosten gesammelt haben", ohne dass er transparent macht, wer diese angeblichen Personen sind. Nebst der mithin undurchsichtigen Einkommenssituation verbleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Liegenschaftseigentümer ist, auch wenn seine Grundstücke hypothekarisch belastet sind; wie hoch der (Netto-) Erlös ausfallen wird, zeigt sich letztlich erst bei einem Verkauf resp. bei einer Verwertung. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann