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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 84/02 
 
Urteil vom 13. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
G.________, 1968, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 6. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1968, kündigte - aus gesundheitlichen Gründen - seine Arbeitsstelle per Ende Juli 2000 und erhielt bis Ende Mai 2001 Taggelder sowie bis Ende September 2001 Übergangstaggelder der (kollektiven) Krankenversicherung. Nachdem er sich bereits im Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, stellte er am 16. August 2001 bei der Arbeitslosenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2001. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Anspruch jedoch ab, da innert der Rahmenfrist für die - wegen der früheren Arbeitslosigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG auf zwölf Monate verlängerte - Mindestbeitragszeit eine ungenügende Beitragsdauer von nur zehn Monaten vorliege und eine Befreiung von der Beitragszeit nicht möglich sei, da in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. März 2002 ab. 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm Arbeitslosenentschädigungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich G.________ nochmals vernehmen und reicht einen Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 3. Juli 2002 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und ihre Erfüllung (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 AVIG) sowie die Befreiung davon wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert drei Jahren nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug seiner früheren Arbeitslosigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eine Beitragsdauer von mindestens zwölf Monaten aufweisen muss, in der Rahmenfrist vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2001 jedoch eine ungenügende Beitragszeit von nur zehn Monaten aufweist. Streitig ist dagegen, ob der Versicherte wegen Krankheit von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist. 
 
Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und deswegen von der Erfüllung der Mindestbeitragszeit nicht befreit werden könne; sogar wenn der Hausarzt ihm die Arbeitsfähigkeit nicht eröffnet hätte, wisse er spätestens seit der Mitteilung der Leistungseinstellung durch die Taggeldversicherung am 11. Juni 2001 um seine Arbeitsfähigkeit, so dass auch in dieser Hinsicht die zwölf Monate gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erreicht seien. Im Übrigen hätten die Organe der Invalidenversicherung - obwohl sie keine diesbezügliche Pflicht hätten - auf die Möglichkeit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hingewiesen. 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass er seit Mitte Juni 2000 zu 100% arbeitsunfähig sei und sein Hausarzt nie eine andere Meinung vertreten habe. 
 
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss der Versicherte durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Gemäss Rechtsprechung (BGE 121 V 342 Erw. 5b; ARV 1998 Nr. 19 S. 96 Erw. 3) muss zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Damit ist einzig die Zeit ab dem 1. August 2000 massgebend, da der Versicherte bis zum 31. Juli 2000 in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 343 Erw. 5b). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es dem Versicherten aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs - resp. hier zwölf - Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zug (BGE 121 V 343 Erw. 5b). 
 
Aufgrund der in den Akten liegenden Arztberichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 5. Januar 2001 und des Hausarztes Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 4. September und 2. Oktober 2001 ist jedoch für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 30. September 2001 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit auszugehen. Sogar wenn der Beschwerdeführer - wie behauptet - von den Ärzten nicht über die bestehende Arbeitsfähigkeit informiert worden wäre, hätte er spätestens Mitte Juni 2001 darüber Kenntnis erlangt, als der Krankentaggeldversicherer die Leistungseinstellung ankündigte; somit sind auch in dieser Hinsicht die in Art. 14 Abs. 1 AVIG vorausgesetzten zwölf Monate ohne Stelle infolge Krankheit nicht erfüllt. Der nachträglich eingereichte Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 3. Juli 2002 geht zwar für wechselnde, leichte körperliche Tätigkeiten nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus, betrifft jedoch nicht den hier massgebenden Zeitraum von August 2000 bis September 2001, so dass offen bleiben kann, ob dieses neue Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen ist, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). 
2.3 Weiter bringt der Versicherte vor, dass die Invalidenversicherung für die (schliesslich ablehnende) Behandlung seiner Anmeldung "ungebührlich" lange gebraucht habe, was ihm jetzt nicht zum Nachteil gereichen dürfe, denn bei einem vorher ergangenen Entscheid hätte er sich früher bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und in der Folge die Mindestbeitragszeit durch Anrechnung von Beitragszeiten aus dem früheren Arbeitsverhältnis erfüllt. 
 
Der Entscheid über die Anmeldung und deren Zeitpunkt liegt in der Hand der Versicherten und kann grundsätzlich nicht auf Organe der Sozialversicherungen überwälzt werden. Den IV-Stellen obliegt nämlich nach geltendem Recht keine umfassende Beratungspflicht über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung und deren Zusammenspiel (vgl. Art. 57 IVG und Art. 41 IVV), sondern die Abklärung der verschiedenen Möglichkeiten liegt in der Eigenverantwortung (Art. 6 BV) der Versicherten. So kann denn nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Juni 2001 von der IV−Stelle auf die mögliche Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung hingewiesen worden (vgl. Art. 27 Abs. 3 des am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [BBl 2000 S. 5047]), was eine rechtzeitige Anmeldung zur Erfüllung der Beitragszeit ermöglicht hätte. Damit kann der Beschwerdeführer aus der Dauer der Behandlung seines Gesuches durch die IV-Stelle nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
2.4 Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, dass während des Bezuges der Krankentaggelder kein anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG) und somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben war; es könne nun nicht plötzlich von einer anderen Interpretation der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Argumentation verkennt, dass ab Juni 2001 wegen vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einzig noch Übergangstaggelder ausgerichtet worden sind, was dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2001 mitgeteilt worden ist. Damit hätte auch der Beschwerdeführer selber spätestens ab diesem Moment von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen müssen; wenn er sich in der Folge nicht bei der Arbeitslosenversicherung - die ihn über die Rahmenfristen aufzuklären hat - meldet, liegt dies in seiner Eigenverantwortung und geht auch zu seinen Lasten. 
2.5 Mangels Erfüllung der Beitragszeit steht dem Beschwerdeführer deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Das die Gerichte bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei Spielraum für eine andere Lösung vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: