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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_792/2018  
 
 
Urteil vom 7. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtleistung der Prozesskostensicherheit innert Frist (Einstellung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2018 (BK 18 141 + 142 + 153). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 23. März 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede etc. ein. 
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 13. Juni 2018 nicht ein, weil die Prozesskostensicherheit von Fr. 1'500.-- nicht innert Frist geleistet wurde. 
Die Beschwerdeführer wenden sich mit einer als "Revision" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Sie berufen sich auf Art. 121 ff. BGG
 
2.  
Eine Revision gemäss Art. 121 ff. BGG richtet sich gegen Entscheide des Bundesgerichts. Die vorliegende Eingabe gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2018 kann nur als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werden. 
 
3.  
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Das Bundesgericht kann sich vorliegend nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Dazu sprechen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nicht aus. Sie äussern sich stattdessen zur materiellen Angelegenheit unter Einschluss des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. März 2018 (vgl. Urteil 1B_213/2018 vom 30. April 2018). Aus ihrer Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 13. Juni 2018 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführer eine "Dauerfehlbesetzung" insbesondere in Bezug auf die vorsitzende Oberrichterin rügen und eine Verletzung des Persönlichkeits- und Datenschutzes zu ihren Lasten geltend machen, genügen ihre Ausführungen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill