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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.181/2002 /kra 
 
Urteil vom 30. Januar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hoppler, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Fahrlässige Körperverletzung etc., Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Schadenersatz und Genugtuung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. April 1999 stürzte X.________, der als Zimmermann im 2. Obergeschoss einer an der A.________strasse in Zürich gelegenen Liegenschaft arbeitete, zwischen zwei Balken durch eine Isoliermatte kopfvoran ca. 2.8 Meter auf einen Steinplattenboden. Dabei zog er sich namentlich ein Schädel-Hirntrauma mit epidemaler Blutung und einen Brustwirbelkörperbruch zu. Y.________ fungierte beim Umbau der fraglichen Liegenschaft als bauleitender Architekt. 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach Y.________ am 22. Juni 2001 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde frei. 
C. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Februar 2002 das erstinstanzliche Urteil. 
D. 
Am 11. November 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
E. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen unzulässig, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
2. 
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist das Opfer zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sofern der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Opfer ist insbesondere, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Wenn das Opfer keine Zivilforderungen geltend gemacht hat, muss es mit der Nichtigkeitsbeschwerde darlegen, welche Zivilansprüche es geltend zu machen gedenkt, weshalb sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirkt und warum es sie im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht hat. Wenn angesichts der begangenen Straftat offensichtlich ist, welche Zivilforderungen dem Opfer zustehen und weshalb der angefochtene Entscheid diese möglicherweise beeinflusst, kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden, selbst wenn die Beschwerde keine diesbezüglichen Angaben enthält (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 186 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren beteiligt. Vor der Vorinstanz beantragte er, es sei festzustellen, der Beschwerdegegner schulde ihm Schadenersatz und Genugtuung. Der Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der schweren Körperverletzung beeinflusst offensichtlich die Zivilansprüche des Beschwerdeführers gegenüber diesen. Insofern kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden. Die Frage, ob der Freispruch von der Anklage der Verletzung der Regeln der Baukunde die Zivilansprüche des Beschwerdeführers auch offensichtlich beeinflusst, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 229 StGB verletzt. Sie habe bei der Prüfung der vom Beschwerdegegner einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zu Unrecht Art. 17 der Verordnung vom 29. März 2000 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (BauAV; SR 832.311.141) angewendet. Art. 16 Abs. 2 BauAV, wonach Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer Abdeckung zu versehen seien, sowie Art. 33 BauAV, der Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, hätten zur Anwendung gelangen sollen. Der Grundsatz, dass Flächen, bei denen Durchbruchgefahr bestehe, abzusichern oder abzudecken seien, gelte sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht. Als bauleitender Architekt sei der Beschwerdegegner grundsätzlich für die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen, ungeachtet dessen, ob er den gefährlichen Zustand am Vorunfall- oder am Unfalltag bemerkt habe. Wären die Sicherheitsvorschriften eingehalten worden, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Der Kausalzusammenhang müsse daher bejaht werden. Damit sei der Beschwerdegegner auch für die Körperverletzung haftbar. 
3.1 Die Vorinstanz hält zunächst dafür, der Massstab der anzuwendenden Sorgfalt bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung sei derselbe wie der in Art. 229 StGB vorgeschriebene. Aus Art. 104 der SIA-Norm 118 ergebe sich, dass der bauleitende Architekt die einzelnen Unternehmer beim Einhalten der Sicherheitsnormen unterstütze und nur direkt einschreiten müsse, wenn er offensichtliche Sicherheitsmängel bemerke. Der Beschwerdegegner habe am Unfalltag darauf hingewiesen, dass wegen der Gleichfarbigkeit der Isoliermatten und der Balken der trügerische und gefährliche Eindruck entstehe, der Boden sei begehbar. Der Beschwerdegegner habe damit seiner unterstützenden Funktion im Bereich der Unfallverhütung genügt. Es sei nicht erstellt, dass er diese Situation schon am Vortag bemerkt habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ihm vorgeworfen werden können, keine Massnahme ergriffen zu haben, als trotz seines Hinweises mit den Schiftarbeiten begonnen worden sei. Zwischen dem vom Beschwerdeführer bemängelten trügerischen Schein, der Boden sei begehbar, und dem Unfall bestehe kein Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer wäre auch ohne die Isoliermatten auf dem Balken ausgerutscht. Das Abdecken der Balkenzwischenräume mit einem tragfähigen Blindboden, Schalungstafeln oder die Vornahme der Schiftarbeiten von einem im 1. Obergeschoss aufgestellten Bock- oder Rollgerüst, hätten keine tauglichen Alternativen dargestellt. Es sei unumgänglich, von der offenen Balkenlage aus zu schiften. Art. 17 BauAV in der Fassung vom 29. März 2000 erlaube, Hochbauarbeiten bei einer Absturzhöhe von bis zu drei Metern ohne Gerüst auszuführen. Zimmerleute arbeiteten typischerweise an und auf offenen Holzkonstruktionen und könnten dies kaum noch tun, wenn sie fortlaufend alle Öffnungen verschliessen oder mit Geländern einfrieden müssten. Daher komme weder Art. 7 der Verordnung vom 17. November 1967 über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern [ehemals SR 832.311.15] noch Art. 4 der zur Tatzeit geltenden Verordnung vom 8. August 1967 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten zur Anwendung. Da die Bauarbeiten den Sicherheitsregeln entsprochen hätten, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner nicht nur auf die Gefährlichkeit der vorzeitig montierten Isoliermatten, sondern auch auf die allgemeine Absturzgefahr hätte hinweisen müssen. Schliesslich habe der Beschwerdegegner keine federführende Rolle im Bauablauf übernommen, die eine Verantwortung im Bereich der Sicherheit rechtfertigen würde, die weiter als die in der SIA-Norm 118 beschriebene gehen würde. 
3.2 
3.2.1 Wer bei der Leitung eines Bauwerkes die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird gemäss Art. 229 StGB wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde bestraft; nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Allgemein gilt, dass derjenige, der bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes mitwirkt, nur dafür verantwortlich ist, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Wer eine spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, muss für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt sein (BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17, 101 IV 28 E. 2b S. 31). Wie weit der bauleitende Architekt bei der Überwachung der Arbeiten in Hinsicht auf die Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften zu gehen hat, erhellt aus den Rechten und Befugnissen, die sich die Bauleitung im Vertrag mit dem Unternehmer vorbehalten hat. Wenn die Bauleitung jederzeit mit Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen kann, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden (Urteil vom 27. September 1967, ZR 1968 (67) S. 222 ff.). Ansonsten dürfte die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten in der Regel nicht zu seinem Pflichtenkreis gehören (Urteil 6S.834/1996 vom 26. März 1996, E. 2b/aa). Wenn der bauleitende Architekt gemäss Vertrag zusammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich ist, darf die Bauleitung nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein (BGE 104 IV 96 E. 4 S. 102). 
3.2.2 Art. 229 StGB ist neben Art. 125 StGB anwendbar, wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, während andere nur gefährdet wurden (BGE 109 IV 125 E. 2 S. 128, 101 IV 28 E. 3 S. 31). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Entsprechend warf die Anklage dem Beschwerdegegner vor, beide Tatbestände erfüllt zu haben. Die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass er durch sorgfaltswidriges Verhalten die Körperverletzung des Beschwerdeführers herbeigeführt hat. Sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 125 StGB ist eine Handlung, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Handlung aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Gesundheit des Opfers hätte erkennen können (dazu näher BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 125 StGB wird in der Regel durch ein Tun erfüllt. Der Täter kann aber auch eine fahrlässige Körperverletzung begehen, wenn er als Garant zu einem Tun verpflichtet war (BGE 117 IV 130 E. 2a S. 132, 122 IV 17 E. 2b/aa S. 20). Bei der Bestimmung des dem Einzelfall zu Grunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung dienen (BGE 114 IV 173 E. 2a S. 174, 106 IV 80 E. 4a S. 81). Ob der Beschwerdeführer als Garant zu bezeichnen ist, kann offen bleiben, da er, wie unten dargelegt wird (E. 3.4 und 3.5), keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht bzw. einer Sicherheitsnorm begangen hat. 
3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner bauleitender Architekt. Ihm wurde vorgeworfen, nicht die nötigen Weisungen gegeben zu haben, damit der Arbeitsort im zweiten Obergeschoss vor der Gefahr des Absturzes abgesichert werde, obwohl er die Gefahr für die Arbeiter erkannt hatte. Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben über die konkrete Aufgabenteilung sowie die Befugnis des bauleitenden Architekten, in die Arbeiten der Unternehmer - insbesondere der Arbeitgeberin des Geschädigten - einzugreifen. Die Vorinstanz erwähnt zwar Art. 104 der SIA-Norm 118, präzisiert jedoch nicht, ob die SIA-Norm 118 Bestandteil des Vertrags zwischen dem Bauleiter und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war und ob davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Selbst wenn jedoch gemäss Vertrag der Beschwerdegegner für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle mitverantwortlich gewesen wäre, verletzt sein Freispruch kein Bundesrecht. 
3.4 Bei der Prüfung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind jene, die zur Tatzeit galten, zu berücksichtigen. Insbesondere kommen in casu in Betracht die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vom 8. August 1967 [aBauAV] und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]. Laut Art. 3 aBauAV sind Arbeitsplätze, die höher als 2 Meter über dem Boden liegen, sturzseitig mit Schutzlehnen und Bordbrettern abzuschranken. Wo das Anbringen von Schutzlehnen und Bordbrettern wegen der Art der auszuführenden Arbeiten nicht möglich ist, sind Schutzwände, Plattformen, Gerüstgänge, Fangnetze oder andere geeignete Schutzeinrichtungen so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 Meter abstürzen können (Abs. 2). Art. 21 Abs. 1 VUV sieht die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, hochliegende Arbeitsplätze gegen Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. Auf solche Einrichtungen kann verzichtet werden, wenn dies für Produktionsvorgänge oder die Durchführung von Transporten unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen worden ist (Abs. 2). Diese Bestimmung regelt die Situation, wo die Arbeiten von der hoch liegenden Arbeitsfläche aus und nicht an ihr selber ausgeführt werden. Dies ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, bei der der hoch liegende Arbeitsplatz selber während der Arbeitsausführung verändert wird. Art. 21 VUV kommt daher nicht zur Anwendung. Art. 7 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (die mit der Einführung der BauAV vom 29. März 2000 aufgehoben wurde), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, sah allgemein vor, dass Boden- und Wandöffnungen jeder Art, durch die ein Absturz möglich war, während der Arbeit entweder in solider Weise zu überdecken oder mit starkem Schutzgeländer und Bordbrett zu umgeben waren. Diese Sicherheitsmassnahmen konnten aus bautechnischen Gründen nicht immer eingehalten werden. Wenn beispielsweise auf Dachflächen oder Unterdächern aus beschränkt tragfähigem Material gearbeitet wurde, die weder mit Schutzgeländer noch Bordbrett versehen werden konnten, durfte die Arbeitsfläche betreten werden, wenn insbesondere darunter Fangnetze verlegt waren (Art. 18 Abs. 1 lit. b) oder sich ein tragfähiger Boden nicht tiefer als 3 Meter unter dem Dach befand (Art. 18 Abs. 1 lit. c). Wie in Art. 3 aBauAV setzte also der Bundesrat auch bei Arbeiten auf und an Dächern die maximale Höhendifferenz zwischen einem hoch liegenden ungesicherten Arbeitsplatz und der sich darunter befindenden tragfähigen Fläche auf 3 Meter fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist schliesslich Art. 4 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vorliegend nicht anwendbar, da er Bodenöffnungen (Aufzugs-, Ventilations-, Lichtschächte usw.) betrifft, die längere Zeit und vereinzelt bestehen. Vorliegend ist jedoch die ganze Arbeitsfläche mit zahlreichen Öffnungen versetzt und es geht gerade darum, diese Öffnungen zu schliessen. Der erwähnte Art. 4 kommt demnach nicht zur Anwendung. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass unter dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht hochliegende Arbeitsplätze grundsätzlich abzuschranken oder gegen Sturzgefahr abzusichern waren. Wo dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich war, mussten Sicherheitsvorkehren getroffen werden, wenn eine Sturzgefahr von einer Höhe von mehr als 3 Metern bestand. Dies gilt im Übrigen auch unter der neuen, seit dem 1. Juli 2000 in Kraft stehenden BauAV. Art. 18 Abs. 2 BauAV sieht vor, dass die Absturzhöhe bei Abstürzen ins Fanggerüst nicht mehr als 3 Meter betragen darf, wenn das Anbringen eines Seitenschutzes oder eines Gerüsts nicht möglich ist. 
3.5 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass es kaum möglich wäre, die Zimmermannsarbeiten auszuführen, wenn die vorgeschriebenen Schutzlehnen und Bordbretter angebracht würden. Da das erste Obergeschoss 2,8 Meter tiefer als das zweite Obergeschoss lag, somit keine 3 Meter übersteigende Sturzgefahr bestand, waren gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV und bei analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern keine besonderen Schutzvorkehren zu treffen. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdegegner zu Recht keine Verletzung einer Sicherheitsvorschrift vorgeworfen. 
3.6 Eine Verantwortung auf Grund des allgemeinen Gefahrensatzes kann dem Beschwerdegegner auch nicht zur Last gelegt werden. Nach dem allgemeinen Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 122 IV 61 E. 2a/aa S. 63). Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Arbeitsweise auf dem 2. Obergeschoss vom Zimmermannsunternehmen, gewählt worden war. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner diese Situation verursacht hätte (beispielsweise durch die geplante Reihenfolge der Arbeitsabläufe, eine mangelnde Koordination zwischen Arbeitern mehrerer Berufssparten oder eine unübliche Bauweise). Der Beschwerdegegner machte im Gegenteil darauf aufmerksam, dass die von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gewählte Arbeitsmethode, insbesondere die Einfügung der Isoliermatten vor dem Schiften, Sicherheitsrisiken für die Zimmerleute berge. Die Frage, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers allenfalls mit dieser Vorgehensweise ihre Schutzpflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern verletzte, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Auf jeden Fall kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, nicht über seine Bemerkung hinaus in die Arbeitsweise der Arbeitgeberin des Geschädigten eingeschritten zu sein. Wie oben ausgeführt (E. 3.4 und 3.5), bestand dazu kein Anlass. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner von der Anklage der Verletzung der Regeln der Baukunde und der fahrlässigen Körperverletzung frei sprach, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
4. 
Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, entstanden keine Kosten. Er ist daher nicht zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: