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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_249/2007 /daa 
 
Urteil vom 9. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 17. September 2007. 
 
In Erwägung: 
dass X.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; 
dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art 48 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nach eigenen Angaben am 29. September 2007 erhalten hat; 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 29. Oktober 2007 abgelaufen ist; 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 25. Oktober 2007 in Thailand bei der Thailändischen Post aufgegeben hat; 
dass gemäss Angaben Track & Trace die Beschwerde am 31. Oktober 2007 der Schweizerischen Post übergeben worden ist; 
dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: