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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_521/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschwerden gegen eine Mandatsperson, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023 (PQ230022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.D.________ (geb. 1950) leidet an schwerer Demenz. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen (KESB) C.D.________s Vorsorgeauftrag vom 15. Februar 2019 für wirksam und bezeichnete seine Ehefrau, E.D.________, als Vorsorgebeauftragte. C.D.________ wurde zu Lebzeiten seiner Frau von ihr und einem von ihr angestellten Betreuerteam gepflegt. Am 22. Juli 2022 verstarb E.D.________. In der Folge wurde die KESB von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass C.D.________s körperliches Wohl und seine finanziellen Interessen gefährdet seien. Mit Entscheid vom 18. August 2022 ordnete die KESB im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für C.D.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und ernannte F.________ als Beiständin. Rechtsanwältin Dr. iur. Susanne Raess wurde als Verfahrensvertreterin eingesetzt und verpflichtet, bis Ende Oktober 2022 eine Stellungnahme und allfällige Empfehlungen betreffend die Eignung von C.D.________s Wohn- und Betreuungssituation einzureichen. 
 
B.  
 
B.a. Am 15. September 2022 brachte die Beiständin C.D.________ im Pflegeheim G.________ in U.________ (ZH) unter und kündigte die Arbeitsverhältnisse mit den Betreuungspersonen. Etliche Personen legten gegen C.D.________s Verlegung und das diesbezügliche Vorgehen der Beiständin bei der KESB Beschwerden ein, darunter A.________, C.D.________s Cousine, und B.________, einer von C.D.________s Betreuern. Mit separaten Entscheiden vom 28. September 2022 wies die KESB die Beschwerden von A.________ und B.________ ab.  
 
B.b. A.________ und B.________ erhoben Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur, der die Verfahren vereinigte und die Beschwerden abwies (Urteil vom 21. März 2023). Erfolglos gelangten A.________ und B.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihre Beschwerden mit Urteil vom 7. Juni 2023 ab. Das Urteil wurde am 9. Juni 2023 an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2023 (Datum der Postaufgabe) wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Ohne förmliche Rechtsbegehren zu stellen, verlangen sie eine "Neubeurteilung der ganzen Situation, die Feststellung des unrechtmässigen Verhaltens seitens der involvierten KESB-Personen, die Anerkennung der Verletzung der Grund- und Persönlichkeitsrechte von C.D.________, die Feststellung der Irreführung der Rechtspflege in diesem Zusammenhang, ausgelöst durch die Schwägerin H.________ und die Beiständin F.________", sowie "ebenfalls die Überprüfung in Zusammenhang mit [dem] von den beiden Damen ausgelösten Erbrechtsstreit". Weiter fordern die Beschwerdeführer "eine sofortige Verbesserung der Situation für C.D.________, Gespräche über ergänzende Massnahmen im Heim G.________ und die sofortige Aufhebung des Besuchsverbots gegenüber den einzigen Personen, zu denen bislang C.D.________ einen persönlichen Kontakt hatte". "Falls notwendig" ersuchen die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1). 
 
2.  
Als Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes unterliegt das angefochtene Urteil der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid, der die von der KESB bestätigte Unterbringung von C.D.________ ins Pflegeheim schützt, schliesst das diesbezügliche Erwachsenenschutzverfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG). Von daher stände die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach der Rechtsprechung nur legitimiert, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Interesse muss ihr eigenes sein. Mithin können mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteile 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.1; 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.2; 5A_686/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2.1). Das erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde den Beschwerdeführern verschaffen würde, indem ihnen ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur erspart bliebe (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Dass das Beschwerderecht der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema war und vor den kantonalen Instanzen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB neben den am Verfahren beteiligten Personen (Ziffer 1) auch der betroffenen Person nahestehende Personen (Ziffer 2) zur Beschwerde befugt sind, ändert nichts am beschriebenen Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses. Das Beschwerderecht richtet sich im hiesigen Verfahren ausschliesslich nach Art. 76 BGG. Diese Norm ist enger formuliert als Art. 450 Abs. 2 ZGB (Urteile 5A_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2.1; 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1; 5A_930/2018 vom 15. November 2018 E. 3; je mit Hinweisen).  
In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Sohn als beschwerdeberechtigt erachtet, die Einweisung seiner Mutter in ein Alters- und Pflegeheim anzufechten, weil er die Mutter persönlich betreuen wollte (Urteil 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1). Hingegen hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Tochter verneint, die sich gegen die fürsorgerische Unterbringung ihrer Mutter wehrte (Urteil 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). Ebenso verneinte es das Beschwerderecht der Eltern, die für die Entlassung ihrer fürsorgerisch untergebrachten volljährigen Tochter aus einer psychiatrischen Einrichtung kämpften und ihr eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG damit begründeten, dass die gegenwärtige Betreuung ihrer Tochter im Isolierzimmer für sie kaum mehr zu ertragen sei und sich die Mutter wegen dieser Belastung selbst in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Das Bundesgericht befand, allein ein solch mittelbares Interesse sei nicht im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdig (Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2). Es ist Sache der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, es sei denn, diese ergäben sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten (BGE 138 III 537 E. 1.2; 133 II 353 E. 1; s. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 5A_18/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1; 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3.3). 
 
3.2. Im konkreten Fall äussern sich die Beschwerdeführer nicht zu ihrer Berechtigung, das obergerichtliche Urteil vom 7. Juni 2023 vor Bundesgericht anzufechten. Wie ihre "Anträge" (s. Sachverhalt Bst. C) und ihre dazu gegebenen (überaus weitschweifigen) Erörterungen zeigen, sind die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, wie es zu C.D.________s Unterbringung im Pflegeheim kam, und fest davon überzeugt, dass eine Rückkehr in die frühere Wohn- und Pflegesituation in seinem Haus in V.________ (ZH) die einzig richtige Lösung für C.D.________ ist. So ist in der Beschwerde davon die Rede, dass C.D.________ "diesen Machenschaften hilflos ausgeliefert" gewesen sei, dass C.D.________s Patienten- und Menschenrechte "endlich gesichert werden" müssen und dass sie, die Beschwerdeführer, eine sofortige Verbesserung der Situation für C.D.________ verlangen. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Einweisung ins Pflegeheim die mildeste Massnahme gewesen sei, um C.D.________s Interessen zu schützen. Sie halten daran fest, dass an den getroffenen Massnahmen nichts "zum Wohl von C.D.________" gewesen sei. Sie beklagen sich darüber, das C.D.________s Bedürfnisse dem Funktionieren des Heims und der einfachen Handhabung des Falls untergeordnet würden.  
Wie diese Beispiele zeigen, verfolgen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde die Interessen von C.D.________ als der von der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person. Eigene Interessen, mit denen sich ihr Beschwerderecht im vorliegenden Verfahren begründen liesse, lässt der Schriftsatz nicht erkennen. Dass sie ihren Vetter selbst persönlich betreuen will, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch ihre Reklamationen, sie sei als Verwandte im kantonalen Verfahren nicht hinreichend angehört worden, können ihr nicht zu einem (diesbezüglichen) Beschwerderecht verhelfen. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen) ist nicht Selbstzweck. Verfolgt die Beschwerdeführerin in der Sache keine eigenen, sondern lediglich Drittinteressen, so gebricht es ihr auch mit Bezug auf die im Zusammenhang mit den verfolgten Drittinteressen erhobene Gehörsrüge an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG. Auch was den Beschwerdeführer angeht, liegt ein solches Interesse nicht auf der Hand. Soweit sich dieser von der Gutheissung der Beschwerde verspricht, seine Tätigkeit als Betreuer von C.D.________ wieder aufnehmen zu können, übersieht er, dass die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses durch die Beiständin (s. Sachverhalt Bst. B.a) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dasselbe gilt für das Besuchs- bzw. Hausverbot, mit dem das Pflegeheim G.________ ihn der Beschwerde zufolge belegte. Im Ergebnis kann das Bundesgericht mangels des gesetzlich vorausgesetzten Beschwerderechts nicht auf die Beschwerde eintreten. 
 
4.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unzulässig ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn