Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_312/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 B.A.________ (Jahrgang 1977) und A.A.________ (Jahrgang 1966) haben am xx.xx 2002 auf den Philippinen geheiratet. In der Folge zog die Ehefrau zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Dieser ist vollzeitig als Bootsbauer erwerbstätig. Sie arbeitete während des Zusammenlebens und auch heute als Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei sie insgesamt kein 100 %-Pensum verrichtet. 
 
B.  
 
 Mit Eheschutzgesuch vom 28. September 2013 verlangte die Ehefrau u.a. die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'800.-- ab März 2014. 
 
 Mit Urteil vom 23. Juni 2014 regelte das Bezirksgericht Meilen die Folgen des Getrenntlebens, wobei es von Unterhaltszahlungen absah mit der Begründung, die Ehefrau könne mit ihrem Erwerbseinkommen selbst für ihren Unterhalt sorgen, zumal ihr eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar sei. 
 
 Auf Berufung der Ehefrau hin sprach ihr das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2015 rückwirkend ab März 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 743.-- zu. 
 
C.  
 
 Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 17. April 2015 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 300.-- für März 2014 bis September 2015. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 wurde die aufschiebende Wirkung für die rückständigen Unterhaltsbeiträge gewährt, nicht hingegen für den laufenden Unterhalt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
 Eheschutzsachen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.; Urteil 5A_417/2011 vom 20. September 2011 E. 1.3), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden können. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
2.  
 
 Das Obergericht ist von der sog. zweistufigen Methode ausgegangen und hat den Überschuss hälftig geteilt. In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau hat es (wie schon die erste Instanz) festgehalten, dass deren Angaben widersprüchlich gewesen seien und sie für das Jahr 2013 auch keinerlei Lohnausweise eingereicht habe. Gleichwohl seien ihre Angaben nach objektiven Kriterien zu überprüfen; ihre Einnahmen könnten auch auf der Basis der eingereichten Bankauszüge eruiert werden, unter Hinzurechnung der angegebenen Bareinnahmen, die vom Ehemann nicht im Einzelnen beanstandet würden. 
 
 Das Obergericht hat erwogen, dass die Ehefrau während der Ehe zwischen 65 % und 85 % arbeitstätig gewesen sei. Sodann hat es - unter Berücksichtigung der Ferienabwesenheiten, der Bareinnahmen und der Weihnachtsgelder - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zwischen dem Jahr 2011 und dem 19. Juni 2014 von Fr. 3'124.-- errechnet. 
 
 Beim Bedarf der Ehefrau hat das Obergericht eine (vom Ehemann anerkannte) Darlehensrückzahlung an den Stiefvater von noch Fr. 160.-- sowie die (vom Ehemann nicht bestrittene) Unterstützung ihres auf den Philippinen lebenden Sohnes C.A.________ aus früherer Beziehung im Umfang von Fr. 500.-- berücksichtigt. Es errechnete einen erweiterten Bedarf der Ehefrau von Fr. 2'966.90 und des Ehemannes von Fr. 4'227.20. 
 
3.  
 
 Der Ehemann erhebt im Zusammenhang mit dem Einkommen und dem Bedarf der Ehefrau verschiedene Willkürrügen. 
 
3.1. Der Ehemann macht geltend, es sei der Ehefrau möglich, mehr als 50 % zu arbeiten, zumal ihre Lasten im Zusammenhang mit der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes weggefallen seien. Weil keine Wiedervereinigung zur Diskussion stehe, wären die Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes bereits für das Eheschutzverfahren anzuwenden gewesen. Das Obergericht sei in Willkür verfallen und habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen sei und sich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe.  
 
 Eine Gehörsverletzung ist insofern nicht ersichtlich, als das Obergericht seinen Entscheid auf fast 40 Seiten ausführlich und in allen Teilen nachvollziehbar begründet hat (zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsanforderungen vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). 
 
 Ebenso wenig ist eine Verletzung des Willkürverbotes ersichtlich, soweit die Ausführungen des Ehemannes nicht ohnehin appellatorischer Natur sind. Zum einen ist das Obergericht nicht von einem 50 %-Pensum ausgegangen und ebenso wenig von der Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau hätte vorher 90 % bis 100 % gearbeitet. Vielmehr hat es anhand der konkret greifbaren Zahlen aus der Vergangenheit errechnet, dass die bisherige Arbeitstätigkeit zwischen 65 % und 85 % betragen haben muss. Weiter hat das Obergericht darauf verwiesen, dass die Ehefrau bei einer Vielzahl von Arbeitgebern tätig ist, wobei diese teilweise wechseln, und ihr Beschäftigungsgrad sowie ihr Einkommen deshalb Schwankungen unterworfen sind. Überdies ist zu beachten, dass die Ehefrau zusätzliche Arbeitswege in Kauf nehmen muss, weil sie an verschiedenen Orten tätig ist, und dass sie auch auf die Einsatzwünsche der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen hat; es ist ihr deshalb weniger gut als einer bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigten Person möglich, insgesamt ein Arbeitspensum von 100 % zu verrichten. Wenn das Obergericht deshalb für die Trennungszeit weiterhin von einer Erwerbstätigkeit im bisher praktizierten Umfang ausgegangen ist, hat es von seinem Ermessen keinen unsachgemässen Gebrauch gemacht, umso mehr als es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich mit dem Gesamteinkommen beidseitig der erweiterte Bedarf decken lässt und ein nicht unerheblicher Überschuss verbleibt. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Ansicht des Ehemannes weder willkürlich noch stellt es eine rechtsungleiche Behandlung dar, wenn das Obergericht der Ehefrau keine sofortige Ausdehnung auf eine 100-prozentige Arbeitstätigkeit während bestehender Ehe zugemutet hat. 
 
3.2. Keine Willkür ist schliesslich gegeben, wenn das Obergericht die Liegenschaft in Manila nur zur Verneinung eines Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege erwähnt, der Ehefrau aber im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung kein Mietzinseinkommen für diese Liegenschaft aufgerechnet hat. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts (angefochtener Entscheid S. 35) leben in jenem Haus, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder der Ehefrau (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen Kindern), welche allesamt keinen Mietzins entrichten. Eine sofortige Vermietbarkeit an Dritte zur Generierung von unterhaltsrelevantem Einkommen ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig erstellt wie die Höhe eines allfälligen Mieteinkommens. Im Übrigen ist für den Trennungsunterhalt grundsätzlich von dem auszugehen, was die Ehegatten vorher vereinbart und gemeinsam gelebt hatten; dass sie während des Zusammenlebens eine Vermietung des Hauses in Manila zwecks Generierung eines Einkommens beabsichtigt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.  
 
3.3. Mangels einer entsprechenden Feststellung im angefochtenen Entscheid und einer diesbezüglichen Willkürrüge hat die Behauptung, die Ehefrau hätte zwischen Juni und September 2013 monatlich im Schnitt Fr. 1'000.-- nach Manila transferieren können, als neu und damit unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre damit ebenso wenig Willkür wie eine Gehörsverletzung darzutun in Bezug auf die obergerichtlich verneinte Sparquote, würde es sich doch bei den Überweisungen um eine Ausgabe und nicht um Sparen von Geld handeln. Auch anderweitig legt der Ehemann nicht dar, inwiefern der zugestandene Bedarf inkl. dem hälftigen Überschuss der Ehefrau einen über der bisherigen Lebenshaltung liegenden Standard ermöglichen soll.  
 
3.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, der Ehefrau würden unter dem Strich höhere freie Mittel verbleiben als ihm, so geht er von anderen als den nach dem Gesagten willkürfrei festgestellten Einkommen- und Bedarfszahlen des Obergerichtes aus. Zu bemerken ist im Übrigen, dass sich wenn schon der Ehemann einen höheren Standard leisten kann als die Ehefrau: Sie hat einen erweiterten Bedarf von Fr. 2'966.90, wovon Fr. 500.-- als ihrerseits geschuldeter Unterhalt an ihren auf den Philippinen lebenden Sohn reserviert sind, so dass der Bedarf für sie selbst Fr. 2'466.90 beträgt. Demgegenüber wurde dem Ehemann ein erweiterter Bedarf von Fr. 4'227.20 zugestanden. Insbesondere darf er für sich einen mehr als doppelt so hohen Betrag für Mietkosten beanspruchen. Von einer Besserstellung der Ehefrau kann nicht die Rede sein und im Zusammenhang mit dem Gesamtergebnis ist Willkür nicht ansatzweise ersichtlich.  
 
3.5. Erweist sich der angefochtene Entscheid in der Sache als verfassungskonform, so sind die Rügen im Zusammenhang mit den Kostenfolgen für das kantonale Verfahren gegenstandslos.  
 
4.  
 
 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In der Sache selbst ist der Gegenseite kein Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2015 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli