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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_922/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Baden, Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Änderung einer Massnahme (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Oktober 2018 (XBE.2018.60). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 16. August 2018 wandelte das Familiengericht Baden die für A.________ bestehende Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung um und ernannte eine neue Person als Beistand. 
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Ferner verwies es auf die Feststellungen der KESB, wonach A.________ an einer paranoiden Schizophrenie in Kombination mit Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leide und Mühe habe, mit ihrem Einkommen auszukommen; sie kenne sich mit dem Sozialversicherungssystem nicht aus und die Wohnung werde ihr immer wieder gekündigt, so dass sie ohne Unterstützung des Beistandes längst obdachlos wäre. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht zwei Eingaben gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde - dies betrifft v.a. die verlangten Abfindungssummen für psychischen Terror etc. -, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). 
Betreffend die Beschwerdesache selbst enthalten die Eingaben entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren. 
 
2.   
Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Vielmehr macht sie - soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt zu erfassen sind - im Wesentlichen geltend, sie leide an keinem Schwächezustand und sei nie abhängig gewesen; sie könne nicht nachvollziehen, wie das Obergericht so eine Scheisse schreiben könne. Die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen müsste kurz dargelegt werden, inwiefern das Obergericht Recht verletzt hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli