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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_955/2011 
 
Urteil vom 25. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 14. November 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2011, welches eine Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________ und deren Tochter gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 2. August 2010 abwies, welches seinerseits die Wiedererwägung seiner früheren, das Asylgesuch der Betroffenen ablehnenden und ihre Wegweisung anordnenden Verfügung vom 14. Dezember 2009 abgewiesen hatte, 
in die Beschwerde von X.________ und Y.________ vom 20. November (Postaufgabe 21. November) 2011, worin sie ihrer "Uneinigkeit" mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Ausdruck geben und das Bundesgericht darum bitten, ihren "Asylgesuche(n) gerecht und korrekt entgegenzukommen und einen menschenwürdigen Asyl zu bewahren", 
 
in Erwägung, 
dass vorliegend ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls angefochten ist, 
dass Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen derartige Entscheide ausschliesst, 
dass die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon greifen, ob ein Endentscheid (materiell oder verfahrensrechtlicher Natur), ein Zwischenentscheid oder, wie vorliegend, ein in einem Wiedererwägungsverfahren getroffener Entscheid im vom Ausschlussgrund erfassten Bereich angefochten wird, 
dass mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2011 offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und die Rechtsschrift auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG), 
 
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller