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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.624/2003 /zga 
 
Urteil vom 1. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat St. Gallen, 9000 St. Gallen, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt Dr. Erwin Beyeler, 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Entschädigung des amtlichen Verteidigers), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, 
vom 2. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Justiz- und Polizeidepartement (JPD) des Kantons St. Gallen bestellte am 13. März 2001 im Strafverfahren betreffend ein Tötungsdelikt Fürsprecher A.________ zum amtlichen Verteidiger der Angeschuldigten B.________. Es stimmte mit Verfügung vom 26. Juni 2002 einem Anwaltswechsel zu und übertrug Rechtsanwalt Dr. X.________ die amtliche Verteidigung der Angeschuldigten. Das Bezirksgericht Untertoggenburg sprach am 28. November 2002 B.________ des Mordes schuldig und verurteilte sie zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren sowie zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. Es hielt in Ziffer 6 des Dispositivs seines Entscheids fest, der Staat entschädige die amtlichen Verteidiger Fürsprecher A.________ mit Fr. 9'175.60 und Rechtsanwalt Dr. X.________ mit Fr. 4'626.80. Gegen diese Honorarfestsetzung erhoben die beiden Verteidiger je eine Kostenbeschwerde, mit der sie beantragten, die Entschädigungen seien entsprechend den von ihnen beim Bezirksgericht eingereichten Kostennoten auf Fr. 14'199.65 (Fürsprecher A.________) bzw. Fr. 13'767.65 (Rechtsanwalt X.________) festzusetzen. Mit Entscheid vom 2. September 2003 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Kostenbeschwerden ab. 
B. 
Rechtsanwalt Dr. X.________ reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2003 gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
C. 
Der Staat St. Gallen und das Kantonsgericht St. Gallen verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Instanz habe bei der Festsetzung seines Honorars gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen. 
1.1 Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung des Honorars eines Rechtsvertreters - unbekümmert darum, ob dieser privat oder amtlich bestellt worden ist - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars wegen Verletzung des Willkürverbots aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134 mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der St. Galler Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO) wird das Honorar des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO beträgt im Strafprozess das Honorar für die Verteidigung des Angeschuldigten Fr. 1'500.-- bis Fr. 10'000.--, wenn das Bezirksgericht zuständig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen (AnwG) wird bei amtlicher Verteidigung das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt. 
1.3 In dem gegen B.________ wegen eines Tötungsdelikts angehobenen Strafprozess war zunächst Fürsprecher A.________ als amtlicher Verteidiger der Angeschuldigten tätig. Am 26. Juni 2002 übertrug das JPD die amtliche Verteidigung dem Beschwerdeführer, wobei es festhielt, dieser verzichte auf die Entschädigung der Einarbeitungskosten, so dass dem Staat aus dem Anwaltswechsel keine Mehrkosten entstehen sollten. Fürsprecher A.________ reichte der kantonalen Instanz eine Rechnung über Fr. 14'199.65 (75,6 Stunden zu je Fr. 150.--) ein, der Beschwerdeführer eine solche über Fr. 13'767.65 (94 Stunden). Das Bezirksgericht Untertoggenburg hielt zur Festsetzung des Honorars von Fürsprecher A.________ fest, angemessen erscheine folgende Berechnung: "Erhöhtes Gesamthonorar (Art und Umfang der Strafsache, aussergewöhnlich aufwändig) von Fr. 12'000.-- für das ganze Verfahren (Art. 21 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 19 HonO). Davon für die Vertretung bis nach Abschluss der Untersuchung: Fr. 10'000.--. Abzug von 20 % gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG, plus Pauschale von 4 % für Fotokopien (Fr. 400.--), plus übrige Barauslagen gemäss Rechnung (Fr. 127.50) und 7,6 % MwSt (Fr. 648.10)." Insgesamt habe der Staat somit Fürsprecher A.________ mit Fr. 9'175.60 zu entschädigen. Zur Festsetzung des Honorars des Beschwerdeführers führte das Bezirksgericht aus, die Anklage sei am 12. Juli 2002 beim Bezirksgericht eingegangen. Der Verteidigerwechsel (26. Juni 2002) habe damit zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Strafuntersuchung bereits abgeschlossen und die Akten den Parteien vollständig bekannt gewesen seien. Der Aufwand zur Erarbeitung vollständiger Aktenkenntnis für die Formulierung von Beweisanträgen könne nicht mehr in Rechnung gestellt werden, ebenso wenig wie Auslagen für zusätzliche eigene Photokopien. Angemessen erscheine folgende Berechnung: "Ausgangshonorar (siehe oben) Fr. 12'000.--. Abzüglich Honorar des ersten Verteidigers bis Abschluss der Untersuchung: Fr. 8'000.--, zuzüglich pauschal Fr. 300.-- für Barauslagen ohne Photokopien und Aufwand für Akteneinsicht beim Gericht, zuzüglich 7,6 % MwSt. (Fr. 326.80)." Der Staat habe daher den Beschwerdeführer mit Fr. 4'626.80 zu entschädigen. 
1.4 Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz diese Honorarbemessung des Bezirksgerichts geschützt. Es führte aus, das Bezirksgericht habe anerkannt, dass der vorliegende Fall aufgrund der Schwere der Anklage und des bestrittenen Sachverhalts besonders aufwändig gewesen sei. Es habe deshalb das ordentliche Maximalhonorar von Fr. 10'000.-- (Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO) überschritten und das Gesamthonorar auf Fr. 12'000.-- festgesetzt. Da es sich beim Betrag von Fr. 12'000.-- aber um das "Nettohonorar" (nach Abzug eines Fünftels gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG) handle, d.h. um die an die Verteidiger effektiv auszubezahlenden Beträge (Fr. 8'000.-- und Fr. 4'000.--), sei das Bezirksgericht bei richtiger Betrachtung sogar von dem für "aussergewöhnlich aufwändige Fälle" vorgesehenen Maximalhonorar von Fr. 15'000.-- ausgegangen. Zu prüfen bleibe, ob das Bezirksgericht den Anspruch der Verteidiger, das Honorar "ausnahmsweise" nach Zeitaufwand zu bemessen, in willkürlicher Weise verneint habe. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen Prozess gehandelt hätte, der auch die Grenzen eines "aussergewöhnlich aufwändigen" Falles eindeutig gesprengt hätte, so dass er selbst in der um die Hälfte erhöhten Pauschale offensichtlich "keinen Platz" mehr gehabt hätte. Dies sei klar zu verneinen. Nach konstanter Rechtsprechung des St. Galler Kassationsgerichts, welche von der Strafkammer des Kantonsgerichts übernommen worden sei, habe bei der Beurteilung, welcher Aufwand für eine effiziente Strafverteidigung nötig sei, als Massstab der erfahrene Strafverteidiger zu gelten, welcher im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfüge und dementsprechend das Aktenstudium, die Besprechung mit dem Angeschuldigten und weiteren Beteiligten sowie die Verhandlungsvorbereitung von Anfang an zielgerichtet und effizient anpacken könne. Daraus dürfe der Schluss gezogen werden, dass auch bei grossen Fällen der erfahrene Strafverteidiger normalerweise mit einem Honorar von Fr. 10'000.-- bzw. mit einem Aufwand von 50 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 24 Abs. 1 HonO) auskomme und in der Lage sei, eine effiziente und die Interessen des Angeschuldigten optimal wahrende Strafverteidigung zu führen. 
 
Im vorliegenden Fall entspreche - wie das Kantonsgericht im Weiteren erklärte - das vom Bezirksgericht festgesetzte Pauschalhonorar einem Aufwand von 75 Stunden (Fr. 15'000.-- zu Fr. 200.-- bzw. Fr. 12'000.-- zu Fr. 160.-- pro Stunde). Mit einem Aufwand in dieser Grössenordnung habe sich in der zu beurteilenden Sache eine effiziente Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger durchaus bewältigen lassen. Es habe sich zwar um ein äusserst umfangreiches Verfahren mit zahlreichen Akten und schwerwiegenden Folgen für die Angeklagte gehandelt, in welchem sich angesichts der Bestreitung der Tat durch die Angeklagte anspruchsvolle Tatfragen (Beweiswürdigung) und Rechtsfragen (Mittäterschaft/Gehilfenschaft, Mord/vorsätzliche Tötung) gestellt hätten und die Teilnahme des Verteidigers an mehreren Einvernahmen erforderlich gewesen sei. Auf der anderen Seite sei es um einen einheitlichen Tatkomplex mit überschaubarer Beweiswürdigung (Konzentration auf wenige zentrale Zeugenaussagen, insbesondere jene von C.________) gegangen. Da die Angeklagte die Tat bestritten habe und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt worden sei, hätten sich die Bemühungen des Verteidigers auf die Beweiswürdigung konzentrieren können, während die rechtlichen Probleme nur am Rande zu streifen gewesen seien (vgl. die Plädoyernotizen des Beschwerdeführers, in welchen die rechtlichen Ausführungen einschliesslich jener zur Strafzumessung nur gerade 6 von 38 Seiten umfasst hätten). Praktisch überhaupt keine Aufwendungen habe die Zivilklage verursacht, da lediglich deren grundsätzliche Abweisung mangels Täterschaft der Angeklagten beantragt worden sei. Das ganze Strafverfahren sei im Übrigen zügig geführt worden (rund 20 Monate bis zur Gerichtsverhandlung), so dass sich die Verteidiger nicht immer wieder neu in den Fall hätten einarbeiten müssen. Sodann sei es angemessen und jedenfalls nicht willkürlich, das Honorar im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf das Untersuchungsverfahren (Fürsprecher A.________) und das Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt X.________) aufzuteilen. 
1.5 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, die kantonale Instanz habe die Vorschrift von Art. 10 Abs. 2 HonO willkürlich angewendet, indem sie das Honorar des Beschwerdeführers als Pauschale und nicht nach dem Zeitaufwand bemessen habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem ihm zugesprochenen Pauschalbetrag (Fr. 4'000.-- bei einem Stundenansatz von Fr. 160.--) für einen zeitlichen Aufwand von 25 Stunden entschädigt worden. Für eine angemessene Verteidigung der Angeschuldigten seien jedoch die in der Kostennote des Beschwerdeführers angeführten 94 Stunden "absolut nötig" gewesen. Die kantonale Instanz habe dadurch, dass sie diese Stundenzahl ohne begründeten Anlass auf 25 Stunden gekürzt habe, willkürlich gehandelt und ausserdem die in Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 BV garantierten Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf ausreichende Verteidigung verletzt. Dem Beschwerdeführer sei für 94 Stunden Arbeit ein Betrag von Fr. 4'000.-- zugesprochen worden, was einem Stundenlohn von Fr. 42.50 entspreche. Diese Entschädigung stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten und verstosse in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl. 
1.5.1 Wie erwähnt, wird gemäss Art. 10 Abs. 1 HonO das Honorar des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann es um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Es ist unbestritten, dass es sich beim Strafprozess gegen die Angeschuldigte B.________ um einen aussergewöhnlich aufwändigen Fall handelte. Das Bezirksgericht hat deshalb das in Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO vorgesehene Maximalhonorar von Fr. 10'000.-- erhöht und die Pauschale für beide Verteidiger zusammen auf Fr. 12'000.-- festgesetzt. Das Kantonsgericht hielt dafür, das Bezirksgericht habe das Honorar zu Recht als Pauschale und nicht nach Zeitaufwand bemessen. Es ist der Ansicht, das Honorar sei nur dann nach Zeitaufwand zu bemessen, wenn ein Prozess die Grenzen eines aussergewöhnlich aufwändigen Falles eindeutig überschreite, welche Voraussetzung hier nicht erfüllt gewesen sei. Ob diese Auffassung vor der Verfassung standhält, kann im Hinblick auf die nachfolgende Erwägung offen bleiben. 
1.5.2 Das Bezirksgericht setzte die Pauschale für beide Verteidiger zusammen auf Fr. 12'000.-- fest und sprach hievon Fr. 8'000.-- Fürsprecher A.________ und Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer zu. Gemäss Feststellung des Kantonsgerichts entspricht die Summe von Fr. 12'000.-- einem Aufwand von 75 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 160.--). Mit dem Pauschalbetrag von Fr. 4'000.-- wurde der Beschwerdeführer somit für einen zeitlichen Aufwand von 25 Stunden entschädigt. 
 
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Kostenrechnung den Zeitaufwand für die Verteidigung von B.________ - nach Abzug der von der Klientin privat bezahlten Einarbeitungszeit von 20 Stunden - auf total 94 Stunden beziffert. Nach seinen Angaben auf dem Beiblatt zur Kostenrechnung wurden unter anderem 36 Stunden für "Aktenstudium und Rechtsstudium", 14 Stunden für "Besprechungen mit Klientin, Gefängnisbesuche", 46 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht sowie 8 Stunden für die Hauptverhandlung aufgewendet. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, es wäre unmöglich gewesen, die Angeschuldigte mit einem zeitlichen Aufwand von nur 25 Stunden nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Die Hauptverhandlung allein habe 8 Stunden gedauert. Sodann anerkenne das Kantonsgericht zwei Besuche des Verteidigers bei B.________ zwecks Besprechung der Anklage und Vorbereitung der Hauptverhandlung, was bei einem Aufwand von 4,5 Stunden pro Besuch einem Total von 9 Stunden entspreche. Im Weiteren seien im Hinblick auf die Hauptverhandlung diverse Beweisergänzungsanträge inklusive des damit verbundenen Aktenstudiums nötig gewesen, was mindestens 5 Stunden Aufwand bedeutet habe. Rechne man allein diese Fixposten zusammen, ergebe das ein Total von 22 Stunden. Um insgesamt nicht mehr als 25 Stunden aufzuwenden, hätte der Beschwerdeführer somit die Hauptverhandlung innerhalb von drei Stunden vorbereiten bzw. innert dieser Zeit ein Plädoyer schreiben müssen, und dies in einem Strafverfahren, in welchem sich komplexe beweis- und materiellrechtliche Fragen gestellt hätten, die Anklage sich ausschliesslich auf Indizien gestützt habe, umfangreiche Akten aus einer Telefonkontrolle hätten mitberücksichtigt werden müssen und eine minuziöse Rekonstruktion der (Zeit-)Abläufe und deren Vergleich mit unzähligen Zeugenaussagen erforderlich gewesen sei. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht unzulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalbeträge vorzusehen. Solche Pauschalbeträge verstossen aber dann gegen die Verfassung, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 1P.650/1990 vom 26. Februar 1991, E. 3 mit Hinweis). 
 
B.________, die der Beschwerdeführer ab dem 26. Juni 2002 als amtlicher Verteidiger zu vertreten hatte, wurde zur Last gelegt, sie habe ihren Liebhaber dazu überredet, ihren Ehemann umzubringen. Die Angeschuldigte bestritt jede Beteiligung an dem Tötungsdelikt. In der Anklageschrift vom 12. Juli 2002 wurde beantragt, B.________ sei wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe zu verurteilen. Das Kantonsgericht erklärte im angefochtenen Entscheid, es habe sich um ein äusserst umfangreiches Verfahren mit zahlreichen Akten und schwerwiegenden Folgen für die Angeklagte gehandelt und es hätten sich anspruchsvolle Tat- und Rechtsfragen gestellt. Hinsichtlich des Zeitaufwands der Verteidigung hielt es indes bloss fest, mit einem Aufwand von 75 Stunden (für beide Verteidiger zusammen) habe sich im vorliegenden Fall eine effiziente Verteidigung durchaus bewältigen lassen. Es hat sich in keiner Weise mit den auf dem Beiblatt zur Kostenrechnung des Beschwerdeführers enthaltenen Angaben über den Zeitaufwand befasst. Werden diese Angaben berücksichtigt und betrachtet man die bei den Akten befindlichen, 38 Seiten umfassenden Plädoyernotizen, so kann nicht gesagt werden, der durch den Pauschalbetrag entschädigte Aufwand von 25 Stunden stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten. Das Kantonsgericht verletzte daher Art. 9 BV, wenn es zum Schluss gelangte, die vom Bezirksgericht verfügte Entschädigung des Beschwerdeführers mit einem Pauschalbetrag von Fr. 4'000.-- sei nicht willkürlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostenbeschwerde betrifft. 
2. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton St. Gallen hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2003 aufgehoben, soweit er die Kostenbeschwerde von Rechtsanwalt X.________ betrifft. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: