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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_367/2008 /len 
 
Urteil vom 14. November 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
X.A.________ GmbH, 
Y.B.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürg Simon und Philipp Frech. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht und unlauterer Wettbewerb 
(vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 8. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die X.A.________ GmbH (Beschwerdeführerin 1) ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Magdeburg, die sogenannte Business Software herstellt. Die Z.________ AG, Baar, (Beschwerdegegnerin 1) sowie die X.________ AG, Baar, (Beschwerdegegnerin 2) vertreiben diese Business Software seit Jahren in der Schweiz unter der ihnen zustehenden Marke "X.________" und im Ausland unter der Bezeichnung "Y.________". 
Bei der Y.B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) handelt es sich um eine kürzlich gegründete schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen, deren Zweck der Aufbau eines Händlernetzes sowie der exklusive Vertrieb der Business Software der Beschwerdeführerin 1 unter der Marke "Y.________" ist. 
Die Beschwerdegegnerin 1 ist die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin 2. Letztere verfügte bereits seit Mitte 2000 aufgrund eines Vertriebspartner-Vertrags über die exklusiven Vertriebsrechte der kaufmännischen Standardsoftware der Beschwerdeführerin 1 für das Gebiet der Schweiz und Österreich. 
A.b Im Hinblick auf das Auslaufen des Vertriebspartner-Vertrags vom 18. Juni 2000 schlossen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 1 am 13. Oktober 2005 mit Wirkung auf den 1. Juli 2006 einen Vertriebs- und Lizenzvertrag (nachfolgend Lizenzvertrag), wonach die Beschwerdegegnerin 1 die X.________ Software exklusiv in der Schweiz und Liechtenstein nutzen und vertreiben soll. Die Exklusivität wurde für ein Jahr vereinbart. Der Lizenzvertrag sieht in Ziffer 5.5 vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten vor Beginn des nächsten Vertragsjahres die Weiterführung der Exklusivität einseitig verbindlich gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erklären kann. Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin 1 gemäss Ziffer 11.2 den Lizenzvertrag bei Nichtausübung der Verlängerung der Exklusivität mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von drei Jahren mit einer anschliessenden Verlängerung von jeweils einem weiteren Jahr (Ziffer 11.1 Lizenzvertrag). Er kann ordentlich mit einer Frist von 13 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden (Ziffer 11.2 Lizenzvertrag). Der Vertrag enthält sodann eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts und als Gerichtsstand wurde Frankfurt am Main vereinbart (Ziffer 12.1 Lizenzvertrag). 
A.c Am 22. Mai 2007 kündigte die Beschwerdeführerin 1 den Lizenzvertrag unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni 2007 unter Berufung darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Verlängerung der Exklusivität gemäss Ziffer 5.5 nicht fristgerecht erklärt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie bzw. ihr CEO C.________ habe diese Verlängerung bereits anlässlich eines Treffens am Flughafen Zürich am 8. November 2006 gegenüber D.________ und E.________ mündlich erklärt. Mit E-Mail vom 25. April 2007 erklärte sie bzw. in ihrem Namen C.________ die Verlängerung schriftlich. 
 
B. 
B.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Kantonsgerichtspräsidium Zug und stellten ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, womit den Beschwerdegegnerinnen verboten werden sollte, die von der Beschwerdeführerin 1 für den schweizerischen Markt hergestellte Software zu verkaufen oder in anderer Weise zu vertreiben sowie alle auf einen weiteren Verkauf gerichteten Handlungen zu tätigen und gegenüber bestehenden oder potenziellen Kunden oder der Presse Aussagen zu machen, wonach sie zum Verkauf und Vertrieb berechtigt seien. 
Mit Verfügung vom 10. September 2007 wies der Einzelrichter beim Kantonsgerichtspräsidium Zug das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
B.b Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung des Einzelrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 10. September 2007 erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts Zug mit Urteil vom 8. Juli 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts Zug vom 8. Juli 2008 und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 10. September 2007 seien aufzuheben. Zudem sei das vor den Vorinstanzen beantragte Verbot auszusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf weitere Ausführungen verzichtet und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 10. September 2007 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 
 
2. 
Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f., je mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und führen hierzu verschiedene Umstände ins Feld. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Gehörsrüge zunächst damit, dass die Vorinstanz ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerinnen eine unerwartete Rechtsanwendung vorgenommen habe. 
3.1.1 Sie führen dazu aus, die Vorinstanz habe die Parteien überrascht, indem sie unerwartet § 314 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog angewendet habe, während die Erstinstanz noch von einer direkten Anwendung dieser Bestimmung ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, da die analoge Anwendung von § 314 BGB weder von der Erstinstanz oder der Vorinstanz erwähnt, noch von den Parteien selbst geltend gemacht worden sei. Die von der Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids angeführte analoge Anwendung von § 314 BGB betreffe jedoch gänzlich neue und bisher weder von der Erstinstanz noch von den Prozessparteien diskutierte Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Parteien hätten mit der analogen Anwendung von § 314 BGB nicht rechnen müssen, da in der deutschen Lehre und Rechtsprechung niemand eine analoge Anwendung von § 314 BGB abseits von Vertragsverletzungen vertrete. Eine analoge Anwendung einer Norm setze auch nach deutschem Recht eine planwidrige Lücke des Gesetzes voraus, die jedoch nicht vorliege. Da sich die Erstinstanz auf eine direkte Anwendung der Bestimmung, die Vorinstanz jedoch auf eine analoge Anwendung stützte, habe eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können; ihnen sei eine Stellungnahme zu der neu und überraschend vorgebrachten Analogielösung vorenthalten worden. 
3.1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52). 
Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Abrede, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Zulässigkeit der Kündigung des Lizenzvertrags vom 13. Oktober 2005 zu prüfen war. Bereits die Erstinstanz hat sich bei der Prüfung dieser Frage auf § 314 BGB berufen, der auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund Anwendung findet. Die Beschwerdeführerinnen nahmen in ihrer Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz ausführlich Stellung zur Frage der Anwendbarkeit dieser Norm. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerinnen mit der analogen Anwendung von § 314 BGB vernünftigerweise nicht hätten rechnen müssen. Nachdem im Rahmen der Hauptsachenprognose unbestrittenermassen die Frage der Zulässigkeit der Kündigung des Lizenzvertrags im Mittelpunkt stand und bereits die Erstinstanz § 314 BGB bei der Auslegung der Kündigungsklausel berücksichtigte, mussten die Beschwerdeführer damit rechnen, dass auch die Vorinstanz die besagte Bestimmung - sei es unmittelbar oder analog - anwenden würde. Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) war die Vorinstanz daher nicht verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen vor ihrem Entscheid zur Frage der Zulässigkeit des Analogieschlusses eigens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz im Weiteren eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf Begründung des Entscheids vor. 
3.2.1 Sie führen dazu aus, die Vorinstanz habe § 314 BGB analog angewendet, ohne dabei zu begründen, inwiefern die hohen Anforderungen an eine analoge Rechtsanwendung nach deutschem Recht erfüllt seien. Das deutsche Recht verlange für eine analoge Normanwendung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, an der es vorliegend fehle. 
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, weshalb ihrer Ansicht nach § 314 BGB einer analogen Anwendung nicht zugänglich bzw. ein solcher Analogieschluss willkürlich sei, zeigen auf, dass eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich dieser Rechtsfrage möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen legen denn auch nicht näher dar, inwiefern ihnen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids verunmöglicht worden sein soll. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargetan. 
 
3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerde auch mit der Begründung gerügt, die Vorinstanz habe ein mit Noveneingabe vom 11. Oktober 2007 eingereichtes E-Mail des Marketingleiters der Beschwerdegegnerin 1 nicht zugelassen. 
3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen dazu aus, gemäss § 212 in Verbindung mit § 205 ZPO/ZG seien Noven zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich mache, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengungen nicht habe anrufen können. Sie hätten am 11. Oktober 2007 eine Noveneingabe mit mehreren neuen Beilagen eingereicht und ausgeführt, warum die Noven zuzulassen seien. Die Vorinstanz habe das E-Mail des Marketingleiters der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Juli 2007 zu Unrecht mit der Erklärung aus dem Recht gewiesen, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht substantiiert dargetan, weshalb sie dieses nicht hätten früher ins Verfahren einbringen können. Der Wortlaut von § 212 in Verbindung mit § 205 ZPO/ZG, so die Beschwerdeführerinnen weiter, spreche von "wahrscheinlich machen" und nicht von substantiiert darlegen. Sie hätten in ihrer Noveneingabe dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb sie nicht in der Lage gewesen seien, das Dokument bereits früher einzureichen und hätten in jedem Fall einen Wahrscheinlichkeitsanschein für ihre Behauptungen erbracht. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht in der Lage gewesen seien, die negative Tatsache zu beweisen, dass das besagte E-Mail ihnen nicht bereits früher bekannt gewesen sei. 
3.3.2 Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs ist ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht nicht vor, ein Novenverbot im Zivilprozess, wie es in § 212 in Verbindung mit § 205 ZPO/ZG vorgesehen ist, sei unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV an sich unzulässig. Richtig besehen machen die Beschwerdeführerinnen lediglich eine unzutreffende Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechts geltend, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 98 BGG). Dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte, wird demgegenüber nicht gerügt. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
3.4 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann vor, sie habe die angeblich verletzten Urheberrechte der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt und damit ihren Gehörsanspruch verletzt. 
3.4.1 In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 1 von Beginn des Verfahrens an eine Verletzung ihrer Urheberrechte (inklusive der Urheberpersönlichkeitsrechte) beanstandet und auch in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz gerügt habe, dass die Erstinstanz bei der Nachteilsprognose mit keinem Wort auf die Gefährdung und die Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdeführerin 1 eingegangen sei. Die Vorinstanz erkenne Art. 65 Abs. 1 URG (SR 231.1) zwar als rechtliche Grundlage für die anbegehrten Massnahmen an, beziehe die erlittenen und zu befürchtenden Urheberrechtsverletzungen jedoch mit keinem Wort in ihre Überlegungen betreffend Verfügungsgrund ein. Die entsprechende Rüge sei von der Vorinstanz daher ignoriert und mithin nicht gehört worden, womit die Nachteilsprognose massgeblich verfälscht worden bzw. anders ausgefallen sei. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewichtung von absolut geschützten Rechten in einem Massnahmeverfahren wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Nachteilsprognose anders ausgefallen. 
3.4.2 Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerinnen der Erstinstanz vorwerfen, sie habe angenommen, der geltend gemachte Nachteil beschränke sich auf die monetären Schadensaspekte, was nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zutreffe, da die Beschwerdegegnerinnen auch absoluten Rechten gleichgesetzte Immaterialgüterrechte verletzten bzw. weiterhin solche Verletzungen drohten. Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, der geltend gemachte Nachteil sei auf "monetäre Schadensaspekte" beschränkt worden und nahm dabei auch auf die vorgeworfene Schutzrechtsverletzung Bezug. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Rüge nicht gehört worden seien. Vielmehr ziehen sie im Hinblick auf die Nachteilsprognose vom angefochtenen Entscheid abweichende Schlüsse. Diese Kritik beschlägt jedoch nicht die Wahrung verfassungsmässiger Rechte, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (Art. 98 BGG). 
Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang abermals eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen, ist darauf nicht einzutreten. Sie legen nicht genügend dar, inwiefern es ihnen verunmöglicht worden sein soll, den Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten. 
 
3.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe eine relevante Noveneingabe (Beilage 5) "inhaltlich ignoriert" und dazu eine Begründung verweigert. Gleichzeitig machen sie eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend. 
3.5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen dazu vor, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerinnen nur mit grossem zeitlichem und finanziellem Aufwand die durch das beantragte Verbot entstandene Lücke in ihrem Sortiment schliessen können. Gleichzeitig habe sie die Noveneingabe (Beilage 5) der Beschwerdeführerinnen, in der sie glaubhaft gemacht hätten, dass die Beschwerdegegnerinnen bereits seit Oktober 2007 ein marktreifes Nachfolgeprodukt besässen, vollkommen ausser Acht gelassen und ihr ohne Grund und Rechtfertigung die Bedeutung abgesprochen. Damit sei die vorinstanzliche Annahme eines grossen zeitlichen und finanziellen Aufwands durch die Realität widerlegt und der von der Vorinstanz zur Begründung des Entscheids herangezogene Nachteil eliminiert worden. Es sei deshalb unverständlich, dass die Tatsache der raschen Entwicklung eines Nachfolgeprodukts an der Beurteilung nichts ändern solle. Die Beschwerdeführerinnen seien hinsichtlich der entsprechenden Motive und Überlegungen der Vorinstanz im Dunkeln gelassen worden. Mit dem pauschalen Hinweis, dass die Ersatzsoftware an der Situation nichts ändere, nehme die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, die Entscheidbegründung nachzuvollziehen, sich mit ihr auseinanderzusetzen und deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Verfassungsrecht zu prüfen. Durch die fehlende Befassung mit den massgeblichen Argumenten der Beschwerdeführerinnen und der fehlenden Begründung des Urteils begehe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung. 
3.5.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen mit deren Vorbringen gemäss Noveneingabe vom 11. Oktober 2007 auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdegegnerinnen innert fünf Monaten ein Nachfolgeprodukt entwickelt hätten. Sie hat den Einwand jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass der Nachteil der Beschwerdegegnerinnen bei Erlass des Verbots doch gravierender sei als derjenige der Beschwerdeführerinnen ohne Verbot, zumal die Beschwerdeführerinnen bei Beibehaltung des Status quo durch die vereinbarten Lizenzgebühren weiterhin finanziell beteiligt blieben. Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass der Ruf der Beschwerdegegnerinnen stark tangiert würde, wenn sie derart kurzfristig die bislang vertriebene X.________ Software nicht mehr verkaufen und den dafür branchenüblichen Support nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig anbieten könnten, wobei dieser Nachteil auch durch die mittlerweile bereitstehende Ersatzsoftware nicht wegfallen würde. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt, ist daher unzutreffend. Die Beschwerdeführerinnen ziehen aus ihrer Noveneingabe vielmehr vom angefochtenen Entscheid abweichende Schlüsse und wollen den Umstand der mittlerweile entwickelten Ersatzsoftware im Hinblick auf die Nachteilsprognose anders gewichtet wissen. Damit ist jedoch weder eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Beweiswürdigung dargetan. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführerinnen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids verunmöglicht worden sein soll. 
 
3.6 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung von C.________. 
3.6.1 Sie begründen ihre Gehörsrüge damit, dass die Vorinstanz ihrem Urteil eine eidesstattliche Versicherung von C.________, dem CEO der Beschwerdegegnerin 1, zu Grunde gelegt habe, ohne diesen als Zeugen einzuvernehmen. Damit habe sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen das Recht verwehrt, C.________ zu dessen widersprüchlichen Aussagen zu befragen. Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen der eidesstattlichen Versicherung die Beweisqualität absprechen müssen, weil ihr Verfasser nicht förmlich einvernommen worden sei und sie keine Ergänzungsfragen hätten stellen können. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als die Vorinstanz die eidesstattliche Versicherung zum tragenden Beweismittel gegen die Beschwerdeführerinnen gemacht habe, indem sie gestützt darauf eine negative Hauptsachenprognose gefällt und das Massnahmegesuch abgelehnt habe. 
3.6.2 Die Rüge geht fehl. Aus dem Umstand, dass die Gegenpartei im Zivilprozess eine eidesstattliche Versicherung eines ihrer Organe einreichte, können die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch darauf ableiten, Ergänzungsfragen an den Verfasser dieses Dokuments zu stellen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Dokument im Verfahren zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, einen Antrag auf Einvernahme von C.________ im kantonalen Verfahren gestellt zu haben. Ebenso wenig machen sie geltend, es sei ihnen verwehrt worden, zum besagten Dokument, das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlag, Stellung zu nehmen. 
Die Beschwerdeführerinnen übersehen mit ihren Ausführungen überdies, dass die Vorinstanz die eidesstattliche Versicherung verfahrensrechtlich als Parteibehauptung qualifizierte. Zudem erachtete sie es nicht als entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Erklärung zur Verlängerung der Exklusivität innert Frist mündlich abgegeben habe, wie dies in der eidesstattlichen Versicherung festgehalten wird. Nach Ansicht der Vorinstanz fällt die Hauptsachenprognose vielmehr unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit einer allfälligen Verlängerung der Exklusivität zuungunsten der Beschwerdeführerinnen aus. Es kann daher keine Rede davon sein, die Vorinstanz hätte die eidesstattliche Versicherung zum tragenden Beweismittel gegen die Beschwerdeführerinnen gemacht. 
 
4. 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beurteilung der Nachteilsprognose (Verfügungsgrund) sowie der Hauptsachenprognose (Verfügungsanspruch) als willkürlich (Art. 9 BV). 
 
4.1 Sie bringen zunächst vor, die von der Vorinstanz genannten rechtlichen Grundlagen der anbegehrten Massnahmen (Art. 65 Abs. 1 URG, Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 UWG [SR 241] und Art. 28c Abs. 1 ZGB) enthielten je die Voraussetzung des "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die Vorinstanz habe im Rahmen der erforderlichen Nachteilsprognose unzulässigerweise eine Abwägung der Nachteile der Parteien vorgenommen. Dieses Vorgehen, nach dem die Vorinstanz die Nachteile sowohl für den Gesuchsteller als auch für den Gesuchsgegner würdigte, je nachdem ob die geforderte Massnahme angeordnet oder abgelehnt werde, sei willkürlich. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Ausführungen keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) darzutun. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Grundsatz dahingehend entnehmen, dass eine Berücksichtigung drohender Nachteile des Gesuchsgegners im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes bei Immaterialgüterrechten in jedem Fall ausgeschlossen wäre. In der Lehre wird die Frage, ob eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, zudem kontrovers diskutiert (siehe etwa MICHAEL LEUPOLD, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic! 4/2000 S. 272 f.). 
Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung nunmehr klargestellt, dass das Gericht bei vorsorglichen Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen habe, je nachdem ob die Massnahme erlassen oder abgelehnt wird (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476). Zwar triff es zu, dass der ergangene Entscheid Massnahmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses betraf. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, ist jedoch grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb die Nachteilsprognose in den unterschiedlichen Rechtsgebieten nach verschiedenen Regeln erfolgen sollte. Insbesondere übersehen die Beschwerdeführerinnen aber, dass vorliegend nicht Bestand und Umfang ihres Urheberrechts strittig ist, sondern die Wirksamkeit der erfolgten Kündigung des Lizenzvertrags. Dies im Gegensatz zu den von ihnen zitierten Urteilen (BGE 106 II 66 E. 5b sowie BGE 94 I 8 E. 5 und 8), in denen vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit behaupteten Patentverletzungen zwischen Parteien zur Debatte standen, zwischen denen keine vertragliche Verbindung bestand, womit sich diese Entscheide grundlegend vom vorliegend zu beurteilenden unterscheiden. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Massnahme zielt zudem nicht allein auf die Sicherstellung des bisherigen Zustands ab, sondern auf die vorläufige Durchsetzung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts. Das Bundesgericht hatte bereits in seiner älteren Rechtsprechung hervorgehoben, dass in solchen Fällen die Interessen beider Parteien sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen (BGE 108 II 228 E. 2c S. 232 f.). Der Vorwurf der Willkür ist daher ungerechtfertigt. 
 
4.3 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ohne Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) verneint hat. Da es damit an einer Voraussetzung der beantragten vorsorglichen Massnahme fehlt, erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach die Hauptsachenprognose durch die Vorinstanz auf einer willkürlichen Anwendung deutschen Rechts beruhe. 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. November 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Leemann