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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_47/2011 
 
Urteil vom 11. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Fürspecher Matthias Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 1. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1959 geborene V.________ war als Schaler der Bauunternehmung R.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. August 2006 bei der Arbeit von einer an einem Kran hängenden Schuttmulde getroffen wurde und zu Boden stürzte. Nach einer kurzen Pause konnte er noch am gleichen Tag die Arbeit fortsetzen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 19. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2010 per 31. Januar 2010 ein, da die anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien. 
 
B. 
Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt V.________, die Akten seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen, eventuell sei diese zu verpflichten, die Leistungen auch über den 31. Januar 2010 hinaus zu erbringen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 31. Januar 2010 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten. 
 
4. 
Das kantonale Gericht liess die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 10. August 2006 und den geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, offen, da ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 
 
5. 
5.1 Gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz hat sich der Unfall vom 10. August 2006 wie folgt zugetragen: Der Beschwerdeführer stand auf einer vollen Schuttmulde, als der Kranführer einen am Kranhaken hängenden Schuttkübel absenkte und verschob. Dieser Kübel traf den Beschwerdeführer am Schutzhelm und warf ihn über die Schuttmulde hinaus zu Boden. Aufgrund dieses Geschehensablaufes ist die vom kantonalen Gericht vorgenommene Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwer nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, jenes des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen oder jenes des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen. Die drei Kriterien sind ohne weiteres zu verneinen. 
 
5.3 Entgegen den Ausführungen des Versicherten waren die erlittenen Verletzungen nicht so schwer oder von solch besonderer Art, dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium liegt demnach nicht vor. 
 
5.4 Zum Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung hat das kantonale Gericht festgestellt, die Konsultationen bei verschiedenen Fachärzten hätten hauptsächlich der weiteren Abklärung gedient. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als unrichtig erscheinen liesse. Die auf dieser Feststellung beruhende Verneinung des Kriteriums durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 
 
5.5 Nicht jeder gescheiterte Therapieversuch stellt eine ärztliche Fehlbehandlung im Sinne des einschlägigen Adäquanzkriteriums dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist auch dieses Kriterium nicht gegeben. 
 
5.6 Dass schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ausgeprägt vorliegt, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Ob es in seiner einfachen Form besteht, kann offenbleiben, da es als allenfalls allein erfülltes Kriterium nicht geeignet wäre, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geklagten Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen. 
 
5.7 Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt erachten würde, wäre demnach ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Somit hat der Beschwerdeführer keinen über den 31. Januar 2010 hinausreichenden Anspruch auf Leistungen zu Lasten der Unfallversicherung; seine Beschwerde ist abzuweisen. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer