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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_218/2019  
 
 
Urteil vom 25. September 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilfsmittel), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. Februar 2019 (AB.2017.00086). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1947 geborene, seit 1977 an einer inkompletten Tetraplegie leidende A.________ absolvierte 1981 sein Studium und arbeitete fortan in Teilzeit als Jurist. Von der Invalidenversicherung bezog er seit November 1978 eine Rente und Hilflosenentschädigung. Zudem versorgte die Invalidenversicherung den Versicherten mit verschiedenen Hilfsmitteln, insbesondere mehrmals mit einem (gewöhnlichen) Rollstuhl und mit Mitteilung vom 28. Oktober 1999 zusätzlich mit einem Rollstuhl mit elektrisch betriebener Stehaufrichtung.  
 
A.b. Der zwischenzeitlich per 1. Januar 2013 pensionierte und mittlerweile keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehende A.________ reichte am 16. Oktober 2016 ein Gesuch um Abgabe eines neuen Aufstehrollstuhls (Levo Summit EL) ein. Dieses lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 4. August 2017, Einspracheentscheid vom 6. November 2017).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 6. November 2017 sei ihm Kostengutsprache für den Spezialrollstuhl "Levo Summit EL" zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch von in der Schweiz wohnhaften Personen, welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen, auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV zutreffend wiedergegeben (Art. 43quarter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 66ter AHVV [SR 831.101]; Art. 2 HVA [SR 831.135.1] sowie betreffend die Besitzstandsgarantie Art. 4 HVA i.V.m. Art. 21 f. IVG und Ziffer 13.02* HVI-Anhang [SR 831.232.51]). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das vom Beschwerdeführer beantragte Hilfsmittel diene nicht primär der Fortbewegung, dafür stehe ihm ein im August 2011 abgegebener Rollstuhl zur Verfügung. Der verlangte Spezialrollstuhl solle den im Jahr 1999 erhaltenen Spezialrollstuhl mit elektrischer Aufrichtfunktion ersetzen. Dieser Spezialrollstuhl falle unter Ziffer 13.02* HVI-Anhang und auf einen solchen bestehe kein Anspruch unter Ziffer 9.5.1 HVA-Anhang. Weiter prüfte das kantonale Gericht, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Spezialrollstuhl aufgrund der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitzstandgarantie hat. Es kam zum Schluss, dass dies mit Blick auf Ziffer 13.02* HVI-Anhang nicht der Fall sei, denn der Beschwerdeführer sei nicht mehr erwerbstätig und die üblichen Tätigkeiten im Haushalt stellten keinen Aufgabenbereich im Sinne dieser Bestimmung dar.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, er habe aufgrund der Besitzstandgarantie einen solchen Anspruch, da die Führung eines eigenen Haushalts ein Aufgabenbereich sei. Wie es sich damit früher verhielt, hat die Vorinstanz nicht im Einzelnen geprüft, weshalb der Sachverhalt durch das Bundesgericht ergänzend festzustellen ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Die Besitzstandgarantie gewährleistet, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).  
Ein invalidenversicherungsrechtlicher Anspruch auf der Behinderung individuell angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen (Ziff. 13.02* HVI-Anhang) besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 21 IVG, Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 2 HVI). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. November 1978 bis 28. Februar 1988 eine ganze Rente, vom 1. März 1988 bis 30. April 1991 eine halbe Rente und ab 1. Mai 1991 eine ganze Rente. Der Rentenanspruch wurde aufgrund der erwerblichen Einschränkungen ermittelt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens einen Aufgabenbereich (i.c. Haushalt) erschlossen haben könnte (vgl. Urteile 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3 und 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 4). Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit der versicherten Person im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht hat (BGE 122 V 212 E. 4c.aa S. 217; 117 V 271 E. 2b.bb S. 272 ff.). Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit (BGE 117 V 271 E. 2b.bb S. 274). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation. Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden kann, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (vgl. BGE 108 V 210 E. 2 S. 213 f.; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 5 IVG).  
 
4.2.2. Der Mitteilung vom 28. Oktober 1999 lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer einen Rollstuhl mit elektrisch betriebener Stehaufrichtung (Levo compact-Easy LCE) zugesprochen hat. Aus den weiteren Akten ergibt sich Folgendes: Dr. med. B.________ von der Klinik C.________ schrieb im Bericht vom 2. September 1999, das Gerät könne eingesetzt werden, damit der Beschwerdeführer im Rollstuhl aufstehen und viele Arbeiten ohne fremde Hilfe erledigen könne, insbesondere werde der Zugang zu Schränken und Regalen etc. sowie das Ausführen von vielen kleineren Arbeiten im Haushalt und draussen möglich. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte am 6. September 1999, für die Verrichtung seiner Arbeiten müsse der Beschwerdeführer die Bibliothek nützen können und sei dafür auf dieses Hilfsmittel angewiesen. Im Bericht der SAHB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte vom 25. Oktober 1999 wurde alsdann dargelegt, der Beschwerdeführer müsse im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit oft Bücher in verschiedenen Bibliotheken konsultieren. Dies falle ihm mit dem normalen Rollstuhl sehr schwer. Der Levo ermögliche es dem Versicherten, die höheren Regale wie eine Person ohne Rollstuhl zu erreichen. Zudem erleichtere dieses Hilfsmittel die Hausarbeit. Aus diesen Dokumenten erschliesst sich, dass bei der Kostengutsprache für den Spezialrollstuhl die erwerbliche Eingliederung im Vordergrund stand; denn die Invalidenversicherung hat nicht weiter geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eingliederung in einen Aufgabenbereich erfüllt sind. Unklar geblieben ist, ob der Beschwerdeführer neben seiner Erwerbstätigkeit überhaupt in einem Aufgabenbereich tätig und ob das Hilfsmittel für die Eingliederung im Haushalt wirksam war, was bei einer Leistungssteigerung im Aufgabenbereich in der Grössenordnung von 10 % angenommen wird (vgl. BGE 129 V 67 E. 2.2 E. 69; 117 V 271 E. 2b.cc S. 274; Urteil 9C_307/2009 vom 25. August 2009 E. 2).  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer leidet seit 1977 an einer inkompletten Tetraplegie. Zu seinem Zustand im Zeitpunkt als ihm im Jahr 1999 der Rollstuhl mit Stehaufrichtung zugesprochen wurde, bestand insbesondere eine starke Beeinträchtigung der Beine, jedoch lag auch eine Behinderung an den Armen und Händen vor. Ihm wurde für die Tätigkeit als Jurist, einer körperlich wenig anspruchsvollen Arbeit, von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert (vgl. Berichte der Klinik C.________ vom 11. Juli 1995 und 25. Juni 1997).  
Der Beschwerdeführer ist zudem seit Eintritt des Gesundheitsschadens Bezüger einer Hilflosenentschädigung. Dem Abklärungsbericht vom 13. April 1984 ist zu entnehmen, dass eine gestörte Sensibilität in den Fingern bestehe, weshalb der Beschwerdeführer keine Knöpfe schliessen könne. Bei der Lebensverrichtung Essen sei dieser zwar selbständig, er könne jedoch überhaupt nicht kochen und sei auf die Freundin angewiesen. Den Rücken könne der Beschwerdeführer nicht selber waschen und in Bezug auf die Fortbewegung wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, schwere Sachen, wie Bücher oder Ordner, zu tragen. Auch finde er sich wegen der gestörten Sensibilität der Füsse in einem Warenhaus nicht allein zurecht. Ohne die Freundin wäre ein eigenständiges Wohnen nicht möglich. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Am 22. November 1990 stürzte der Beschwerdeführer, wobei er sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. In der Folge nahmen die Einschränkung im erwerblichen Bereich zu, was zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs von einer halben auf eine ganze führte (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Am 17. Juni 1992 fand eine weitere Abklärung des Hilflosenentschädigungsanspruchs statt. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer den linken Arm nur noch teilweise benützen konnte, Sensibilitätsstörungen verbunden mit einer Spastik der Finger bestand und Gleichgewichtsprobleme vorlagen. Bei einer erneuten Erhebung am 28. Mai 1996 wurde neu ein Anspruch aufeine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades festgestellt (vgl. Mitteilung vom 29. Juli 1996). Im Abklärungsbericht wurde auf die instabile Wirbelsäule sowie die Sensibilitätsstörungen in den Fingern hingewiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer könnte ohne die Hilfe seiner Ehefrau nicht zu Hause leben. 
 
4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 1999 aus medizinischer Sicht in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit als Jurist hochgradig eingeschränkt war. Er hat die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit verwertet und arbeitete in einem Pensum von 25 % (vgl. Arbeitsvertrag mit D.________ vom 2./10. Juli 1997). In Anbetracht seines Gesundheitsschadens mit den damit einhergehenden körperlichen Behinderungen und der beruflichen Auslastung kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zusätzlich noch - wesentlich - in einem Aufgabenbereich tätig war. Er hat wohl durchaus seine Ehefrau mit gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt nach seinen Kräften unterstützt, dies jedoch nicht in einem Ausmass, dass von einer ganzen oder zumindest teilweisen Haushaltsführung gesprochen werden konnte. Das gilt für den gesamten Zeitraum bis zum ordentlichen Rentenalter des Beschwerdeführers, hat sich doch sein Gesundheitszustand nicht verbessert und ging er weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang nach.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der Invalidenversicherung somit nach dem Gesagten zwar mit Blick auf seine Erwerbstätigkeit Anspruch auf einen Rollstuhl mit Stehaufrichtung. Ein solcher Anspruch bestand jedoch - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht für die Integration in den Aufgabenbereich Haushalt. Daher dringt der Beschwerdeführer mit dem Argument, er könne sich mit dem Aufstehrollstuhl weiterhin und im bisherigen Ausmass an verschiedenen Haushaltsarbeiten beteiligen, nicht durch, weil dies seit jeher weder einer ganzen noch zumindest teilweisen Haushaltsführung entsprochen hat. Folglich ist auch mit Blick auf die Besitzstandgarantie kein Anspruch auf das vom Beschwerdeführer beantragte Hilfsmittel ausgewiesen.  
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer wäre in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage und er wäre auch tatsächlich im Haushalt im geforderten Ausmass tätig, kann er aus der Besitzstandgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten: Diese vermittelt keinen Anspruch, dass der versicherten Person nach deren Eintritt ins AHV-Rentenalter Hilfsmittel für einen anderen Eingliederungsbereich abgegeben werden (vgl. Urteil 9C_562/2017 vom 27. September 2017). Ein solcher Hilfsmittelanspruch konnte nach dem Erreichen des Rentenalters nicht mehr entstehen (Art. 10 Abs. 3 IVG). 
 
5.   
Die Beschwerde ist unbegründet und entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli