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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.571/2005 /leb 
 
Urteil vom 17. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 16. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) kam 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. 
 
Mit Strafbescheid vom 6. August 2001 verurteilte das Untersuchungsamt Gossau A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und weiterer SVG-Delikte zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von fünf Tagen (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von Fr. 500.--. 
 
Am 30. September 2004 bestrafte ihn das Bezirksgericht Münchwilen wegen einfachen Raubes, mehrfachen bandenmässigen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 30 Monaten Zuchthaus. 
B. 
Mit Verfügung vom 2. November 2004 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen A.________ für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Dagegen wandte sich A.________ ohne Erfolg zunächst an das Justiz- und Polizeidepartement und schliesslich an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. September 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2005 sowie die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. 
 
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) verfügte Ausweisungen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (BGE 114 Ib 1 E. 1a). 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.3 Anfechtungsobjekt kann nur der vorinstanzliche Entscheid sein. Ist er - wie hier - auf dem Beschwerdeweg ergangen, ersetzt er die Verfügung, die Ausgangspunkt des Verfahrens war (Devolutiveffekt). Diese ist demnach mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts inhaltlich mitangefochten (BGE 126 II 300 E. 2a, mit Hinweis), soweit eine rechtsgenügliche Begründung vorgetragen wird (Art. 108 Abs. 2 OG). Auf den Antrag auf Aufhebung des unterinstanzlichen Beschwerdeentscheides vom 26. Mai 2005 bzw. der Verfügung vom 25. Februar 2005 ist deshalb nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Opportunität der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. Art. 104 lit. c OG; BGE 125 II 521 E. 2a). 
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der "zweiten Generation" nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung ist diesfalls aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (vgl. BGE130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen). Nach der Praxis drängt sich Zurückhaltung auch dann auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (Urteil 2A.283/2005 vom 17. August 2005 E. 2.2, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 
2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt zu Recht, dass auf Grund seiner Verurteilung wegen der in Frage stehenden Delikte zu einer Zuchthausstrafe der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG grundsätzlich erfüllt ist. 
2.4 Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Ausweisung verhältnismässig ist. Nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verübte der Beschwerdeführer eine Reihe von Raubüberfällen auf kleine Ladengeschäfte, wobei er die Ladenangestellten mit einer ungeladenen, echten Pistole bedrohte. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Münchwilen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen einfachen Raubes, mehrfachen bandenmässigen Raubes, Sachbeschädigung, strafbarer Vorbereitungshandlung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges sowie Benützens einer Nationalstrasse ohne die erforderliche Gebührenvignette schuldig gesprochen wurde; die entsprechenden Straftaten hat er in einem Zeitraum von Mitte 2002 - und nicht erst ab November 2002, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. dazu Strafurteil S. 28) - bis April 2003 verübt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die in jenem Urteil im Zusammenhang mit der Strafzumessung getroffenen positiven Feststellungen nicht berücksichtigt und damit willkürlich gehandelt, ist unbegründet; denn indem sich die Vorinstanz auf das Strafurteil und die darin dargelegten Strafzumessungsgründe stützte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese in ihrer Gesamtheit von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden; es ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht erforderlich, dass sie bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung jeden einzelnen für die Strafzumessung massgebenden Gesichtspunkt ausdrücklich erwähnt. Von einer Ermessensunterschreitung kann demnach nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat des weiteren berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 zu fünf Tagen Gefängnis verurteilt worden war; diese bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe wurde mit dem Strafurteil vom 30. September 2004 als vollziehbar erklärt. 
 
Unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, zum Schutz der öffentlichen Ordnung bestehe ein gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleiben in der Schweiz überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere kann angesichts der Mehrzahl von Straftaten und der Art seines Tatvorgehens entgegen seiner Auffassung von einem blossen "Ausrutscher eines jungen Mannes in einem ansonsten geordneten, integrierten Leben" nicht die Rede sein; für eine solche Annahme fehlen konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 9 Jahren in die Schweiz und hält sich seit 14 Jahren hier auf. Er ist aber kein Ausländer der "zweiten Generation", gegen den die Sanktion der Ausweisung nur bei qualifiziert schwerem Fehlverhalten verhängt werden darf. Er hat einen erheblichen Teil seiner Kindheit im Heimatland verbracht und kann sich in der dortigen Sprache verständigen. Trotz seines relativ langen Aufenthalts in der Schweiz kann er aufgrund seines Verhaltens keineswegs als hier verwurzelt betrachtet werden. Zudem ist der volljährige Beschwerdeführer ledig und beruflich in der Schweiz nicht integriert. Es fällt auf, dass er sogar während des Strafvollzuges, u.a. durch sein freches und unanständiges Auftreten, Anlass zu erheblichen Klagen gab (kant. act. 56). Dass er seit kurzem wieder eine Stelle hat, ändert nichts daran, zumal er sich an der früheren Arbeitsstelle nicht bewährt hatte. Selbst wenn er seinen eigenen Angaben zufolge im Heimatland keine nahen Verwandten mehr hat und dort auf schlechte wirtschaftliche Bedingungen stossen dürfte, wird er durch die verfügte Ausweisung nicht unzumutbar hart getroffen. Da die Massnahme auf fünf Jahre befristet ist, kann er nach Ablauf dieser Frist den Kontakt zu seiner hiesigen Familie durch Besuche pflegen. 
Die Ausweisung erweist sich daher als verhältnismässig. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: