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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_796/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2023 (IV.2023.00352). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 20. Oktober 2023 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung. 
 
2.  
Da dieses Urteil das Verfahren in der Sache (Versicherungsleistungen) nicht abschliesst, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
 
3.  
Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
4.  
Weil der Rückweisungsentscheid der IV-Stelle keine materiellen Vorgaben macht, liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99; Urteil 9C_639/2023 vom 7. Dezember 2023 mit identischer Ausgangslage und weiteren Hinweisen). 
 
5.  
Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde einzutreten: Die Gutheissung würde nicht sofort zu einem Endentscheid führen. 
 
6.  
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel