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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_326/2018  
 
 
Urteil vom 21. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.E.________, 
2. B.E.________, 
vertreten durch A. E.________, 
3. C.E.________, 
vertreten durch A. E.________, 
4. D.E.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Gemeinde Ferrera, 
7444 Ausserferrera, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Duri Pally und Caterina Ventrici, 
 
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, 
Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Enteignungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 26. April 2018 (R 17 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
An der Dorfstrasse in der Ortschaft Innerferrera, Gemeinde Ferrera, liegt die Parzelle 1035. Die durch Innerferrera führende Strasse ist an einigen Stellen sehr eng dimensioniert und deshalb für den Schwerverkehr und insbesondere die fahrplanmässig verkehrenden Postautos nur knapp passierbar. Um die Postautohaltestelle im Ortszentrum erreichen zu können, müssen die Postautos an gewissen Stellen Privatgrund befahren. Unter anderem ist es den Postautos nicht möglich, die Engstelle zwischen den Häusern auf den Parzellen 1035 und 1038 zu passieren, ohne den gemeindeeigenen Strassenkörper zu verlassen und die Parzelle 1035 zu befahren. 
 
B.   
Im Jahr 2014 beschloss die Gemeinde Ferrera, mit den Strassenanstössern, deren Privatgrund durch die regelmässig verkehrenden Postautos befahren wird, Dienstbarkeitsverträge abzuschliessen, um die erforderlichen Fuss- und Fahrwegrechte zu erhalten. Nachdem mit D. E.________, der damaligen Eigentümerin der Parzelle 1035, keine einvernehmliche Lösung gefunden wurde, leitete die Gemeinde beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden ein Enteignungsverfahren ein. Die beanspruchte Dienstbarkeitsfläche bezifferte die Gemeinde zunächst auf 11 m2, später machte sie einen Landbedarf von 17.4 m2 geltend. Nach der Durchführung eines Augenscheins verfügte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement am 13. Dezember 2016 die Erteilung des Enteignungsrechts für die Einräumung einer Personaldienstbarkeit im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts in diesem Umfang. 
 
C.   
Gegen diese Departementsverfügung erhob D. E.________ am 16. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In der Folge übertrug D. E.________ das Eigentum an der Parzelle 1035 an ihre Töchter A. E.________, B. E.________ und C. E.________. Am 11. Januar 2018 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, bei dem an der Engstelle zwischen den Parzellen 1035 und 1038 Musterdurchfahrten eines auf dieser Strecke verkehrenden Postautos vorgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht dokumentierte den Augenschein mit 36 Fotografien, welche dem Augenscheinprotokoll beigefügt und den Parteien mit Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurden. A. E.________, B. E.________ und C. E.________ teilten dem Verwaltungsgericht am 24. Januar 2018 mit, an der von der vormaligen Eigentümerin erhobenen Beschwerde festzuhalten. Gleichzeitig verlangten D. E.________ sowie E. E.________, sie seien ebenfalls als Beschwerdeführer zuzulassen. D. E.________ sei als Hypothekarschuldnerin nach wie vor beschwerdelegitimiert und die Beschwerdelegitimation von E. E.________ ergebe sich daraus, dass er das auf der Parzelle 1035 liegende Haus ehemals bewohnt habe. Mit Urteil vom 26. April 2018 (mitgeteilt am 7. Juni 2018) entschied das Verwaltungsgericht, E. E.________ wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht als Beschwerdeführer zuzulassen und die Beschwerde von D. E.________, A. E.________, B. E.________ sowie C. E.________ abzuweisen (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte die Gerichtskosten vollumfänglich den Beschwerdeführerinnen (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
D.   
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 führen A. E.________, B. E.________, C. E.________ und D. E.________ gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und sinngemäss der Verfügung des Departements vom 13. Dezember 2016 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Umfang der Enteignung präzise festzuhalten und insbesondere festzustellen, dass die Enteignung im Umfang von 17.4 m2 den Verlust zweier Parkplätze und eine Wertminderung der Liegenschaft zur Folge habe. Zudem stellen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass D. E.________ sowie E. E.________ im Verfahren vor der Vorinstanz beschwerdelegitimiert gewesen seien. 
Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurde der Beschwerde an das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Ferrera hat eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement beantragt Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Verfahrensakten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerinnen 1-3 sind zur Beschwerde legitimiert, da sie als Eigentümerinnen der Parzelle 1035 vom vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Die Legitimation der Beschwerdeführerin 4 kann offen bleiben, da die von den Beschwerdeführerinnen gemeinsam erhobenen Rügen - soweit sie genügend begründet sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - ohnehin zu behandeln sind. Unter Vorbehalt von E. 1.2 f. nachfolgend ist somit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 4 sowie E. E.________ im Verfahren vor der Vorinstanz beschwerdelegitimiert gewesen seien. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen an der beantragten (förmlichen) Feststellung ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch nachfolgend E. 2). Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die verfügte Enteignung den Verlust zweier Parkplätze und eine Wertminderung der Liegenschaft zur Folge habe. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen an einer solchen (förmlichen) Feststellung ein schutzwürdiges Interesse haben sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal im vorinstanzlichen Verfahren nach kantonalem Recht lediglich über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden war (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden vom 29. Mai 1958 [EntV; BR 803.110]) und über die von der Gemeinde zu leistende Entschädigung erst im nachgelagerten Schätzungsverfahren zu entscheiden sein wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 EntV).  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich, soweit die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 13. Dezember 2016 bzw. das erstinstanzliche Verfahren beanstanden, ohne dass sie Bezug auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz nehmen.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 4 offen gelassen habe. 
Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). 
Die Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin 4 gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen 1-3 erhobene Beschwerde eingetreten und hat die erhobenen Rügen beurteilt. Der Beschwerdeführerin 4 ist daraus, dass die Vorinstanz ihre Beschwerdelegitimation offen liess, somit kein Nachteil entstanden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz keine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 4 offen liess. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerinnen bringen mehrfach vor, mit dem angefochtenen Entscheid verletze die Vorinstanz ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; Urteil 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3). 
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz sei auf ihr Argument nicht eingegangen, wonach für die zu enteignende Fläche mittels Zurverfügungstellung von zwei Parkplätzen auf dem Dorfplatz Realersatz geleistet werden könne, verkennen sie, dass im vorinstanzlichen Verfahren lediglich über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung, nicht jedoch über die von der Gemeinde zu leistende Entschädigung zu entscheiden war (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt und von ihnen beantragten Beweisanträgen nicht entsprochen. 
 
4.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe verschiedene von ihr beantragte Gutachten nicht erstellt bzw. nicht in Auftrag gegeben, welche für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Errichtung des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts wesentliche Erkenntnisse hätten liefern können. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht wie von ihnen beantragt Postautochauffeure als Zeugen zur Durchfahrt von Postautos durch die Engstelle befragt. Zudem sei die Bevölkerung von Innerferrera nie befragt worden. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.  
Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz indes in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten sowie aus dem von ihr durchgeführten Augenschein mit Demonstrationsfahrten. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör annehmen, dass ihre Überzeugung durch Befragungen oder das Einholen der beantragten Gutachten nicht geändert würde. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht nicht berücksichtigt, dass für die Durchfahrt von Postautos durch die Engstelle eine geringere als die von der Gemeinde beanspruchte Fläche von 17.4 m2 notwendig sei. Wie der Augenschein gezeigt habe, habe das Postauto die Engstelle passieren können, obwohl auf einem Teil der beanspruchten Fläche ein Auto parkiert gewesen sei.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass die Durchfahrt durch die Engstelle für Postautos unter gewissen Voraussetzungen auch unter Beanspruchung einer weniger grossen Fläche der Parzelle 1035 möglich ist. Gestützt auf ein Gutachten und nach Durchführung eines Augenscheins mit Demonstrationsfahrten erwog sie indessen, dass für ein Abweichen von der Ideallinie, welche eine weniger grosse Privatfläche in Anspruch nähme, jedenfalls nicht viel Spielraum bestehe, dass kleine Unterschiede im Lenkverhalten der Chauffeure relativ grosse Auswirkungen auf den benötigten Platzbedarf hätten, dass ein Sicherheitsabstand von 25 cm erforderlich sei, um Fahrungenauigkeiten zu kompensieren, und dass sich die Situation im Winter wegen des Schnees bzw. wegen Schneemaden am Strassenrand noch verschärfen könne. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, die von der Gemeinde nachgefragte Servitutsfläche von 17.4 m2 werde für die Sicherstellung der Durchfahrt von Postautos durch die Engstelle benötigt. Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie in tatsächlicher Hinsicht von einer für die Durchfahrt von Postautos durch die Engstelle benötigten Servitutsfläche von 17.4 m2 ausging. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht darzutun, inwiefern die entsprechenden Feststellungen geradezu willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein sollten. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend, die Errichtung des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts habe zur Folge, dass an der Nordostseite des auf der Parzelle 1035 liegenden Gebäudes ein Aussenparkplatz verloren gehe. Die Vorinstanz habe diese Tatsache nicht ausreichend gewürdigt, zumal sie nur von einem möglichen Verlust des Aussenparkplatzes ausgehe.  
Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, erachtete die Vorinstanz die Errichtung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts im nachgefragten Umfang als rechtmässig, selbst falls damit der Verlust eines Aussenparkplatzes verbunden sein sollte (vgl. nachfolgend E. 5.3). Inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt insoweit willkürlich festgestellt haben sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 
 
4.5. Auch sonst vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt geradezu willkürlich oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben sollte. Soweit sie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in genügender Weise rügen, dringen sie damit nicht durch.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die zwangsweise Errichtung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts sei in verschiedener Hinsicht willkürlich (Art. 9 BV) sowie unverhältnismässig und das öffentliche Interesse an der Enteignung sei nicht hinreichend erstellt. Sie rügen damit auch eine unzulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). 
 
5.1. Die verfügte zwangsweise Errichtung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts ist mit einer Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verbunden. Diese ist nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegt (Abs. 2) und verhältnismässig ist (Abs. 3). Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen.  
 
5.2. Das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 (EntG; BR 803.100) bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht. Sie machen aber geltend, es bestünde kein öffentliches Interesse an der verfügten Enteignung. Die Postautohaltestelle im Dorfkern könne aufgegeben und stattdessen eine Haltestelle an der Umfahrungsstrasse realisiert werden.  
Die Errichtung des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts auf der Parzelle 1035 ermöglicht, dass grössere Fahrzeuge die Ortschaft Innerferrera durchfahren können. Insbesondere ermöglicht die angeordnete Massnahme den fahrplanmässig verkehrenden Postautos, die Postautohaltestelle Innerferrera, welche sich an zentraler Lage im Ortszentrum befindet, in beide Richtungen auf direktem Weg zu erreichen. Daran, dass grössere Fahrzeuge die Ortschaft Innerferrera durchfahren und insbesondere dass die fahrplanmässig verkehrenden Postautos die Postautohaltestelle im Ortszentrum in beide Richtungen auf direktem Weg erreichen können, besteht ein öffentliches Interesse. Im öffentlichen Interesse liegt auch, dass nicht nur die Fläche gesichert wird, welche für die Durchfahrt von Postautos unter optimalen Voraussetzungen notwendig ist, sondern dass die gesicherte Fläche unter Berücksichtigung der verschärften Situation im Winter berechnet wurde und einen Sicherheitsabstand zur Kompensation von Fahrungenauigkeiten miteinschliesst (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die Vorinstanz mit Blick auf das öffentliche Interesse der umstrittenen Massnahme sodann zu Recht erwog, wäre die Verlegung der Postautohaltestelle an die Umfahrungsstrasse und damit an den Dorfrand - soweit überhaupt realisierbar - für die Benützer der Haltestelle und insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität mit Nachteilen verbunden. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerinnen nichts, wonach die Distanz von einer Haltestelle an der Umfahrungsstrasse zum Dorfzentrum relativ klein wäre und die Postautohaltestelle von den Bewohnern von Innerferrera selten benutzt werde. 
 
5.3. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 143 I 147 E. 3.1 S. 151; 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24; je mit Hinweisen).  
 
5.3.1. Die Errichtung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts auf der Parzelle 1035 ist geeignet, die Durchfahrt grösserer Fahrzeuge und insbesondere von Postautos durch die Ortschaft Innerferrera zu sichern.  
 
5.3.2. Erforderlich ist eine Einschränkung der Eigentumsgarantie, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (vgl. BGE 140 I 176 E. 9.3 S. 198).  
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, für die Durchfahrt von Postautos durch die Engstelle sei eine geringere als die von der Gemeinde beanspruchte Fläche von 17.4 m2 notwendig. Der Augenschein habe gezeigt, dass ein Postauto selbst dann ungestört durch die Engstelle fahren könne, wenn ein Teil der enteigneten Fläche von einem parkierten Auto belegt sei. Sollten die Postautochauffeure Mühe haben, die Engstelle unter Inanspruchnahme einer weniger grossen Fläche der Parzelle 1035 zu passieren, könne dem auch mit einem Fahrtraining begegnet werden. Wie bereits ausgeführt, liegt es im öffentlichen Interesse, die für die Durchfahrt durch die Engstelle beanspruchte Fläche unter Berücksichtigung der verschärften Situation im Winter zu bemessen und einen Sicherheitsabstand zur Kompensation von Fahrungenauigkeiten miteinzuschliessen (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Durchfahrt durch die Engstelle für Postautos unter gewissen Voraussetzungen unter Beanspruchung einer weniger grossen Fläche der Parzelle 1035 möglich ist, erweist sich die Enteignung einer weniger grossen Fläche nicht als gleich gut geeignet, das mit der angeordneten Massnahme angestrebte Ziel zu erreichen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen nichts, die Postautochauffeure könnten mittels eines Fahrtrainings lernen, die schwierige Durchfahrt besser zu meistern. 
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Durchfahrt durch die Engstelle könne auch sichergestellt werden, indem die Fassade des auf der gegenüberliegenden Parzelle 1038 gelegenen Gebäudes angepasst werde, um mehr Platz zu schaffen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass einer solchen Massnahme sehr erhebliche Privatinteressen der Eigentümerschaft der Parzelle 1038 entgegenstehen, deren Liegenschaft zurückgebaut werden müsste. Die Eigentümerschaft der Parzelle 1038 wäre von der Anordnung einer entsprechenden Massnahme bzw. der damit verbundenen relativ umfangreichen baulichen Anpassung des auf ihrem Grundstück stehenden Gebäudes ungleich stärker betroffen als die Beschwerdeführerinnen vom nun verfügten öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht auf einem nicht überbauten Teil der Parzelle 1035. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts davon ausgehen, der Rückbau der Fassade auf der Parzelle 1038 stelle keine taugliche Alternative dar. 
 
5.3.3. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte einer Person ist zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die Vorinstanz hat hierfür eine Abwägung vorgenommen, welche das öffentliche Interesse an der Errichtung eines Fuss- und Fahrwegrechts im beantragten Umfang und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen miteinander vergleicht. Die Vorinstanz berücksichtigte unter anderem, dass die angeordnete Massnahme möglicherweise mit dem Verlust eines Aussenparkplatzes an der Nordostseite des auf der Parzelle 1035 liegenden Gebäudes verbunden ist. Sie kam indessen zum Schluss, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Durchfahrt grösserer Fahrzeuge und insbesondere der Postautos durch die Engstelle überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerinnen am uneingeschränkten Gebrauch ihres Eigentums. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die mit der umstrittenen Anordnung verbundene Eigentumsbeschränkung als für die Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar hätte einstufen müssen. Die angeordnete Massnahme wäre den Beschwerdeführerinnen im Übrigen selbst dann zumutbar, wenn sie - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - mit dem Verlust von zwei Aussenparkplätzen verbunden wäre.  
 
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Errichtung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts keine unzulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Beschwerdeführerinnen bewirkt. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz auch noch Willkür bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Eigentumsbeschränkung vorwerfen, kommt dieser Rüge keine eigenständige Bedeutung zu.  
 
6.  
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe Art. 73 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) willkürlich angewendet, indem ihnen im Urteil vom 26. April 2018 die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt wurden. 
 
6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Das kantonale Recht sieht in Art. 9 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 EntV vor, dass die Kosten des erstinstanzlichen Enteignungsverfahrens dem Enteigner aufzuerlegen sind. Für das allenfalls folgende Rechtsmittelverfahren kennt das kantonale Recht hingegen keine solche Regelung, weshalb die allgemeine Regel des VRG zum Tragen kommt.  
 
6.2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement habe anlässlich des Augenscheins vom 8. September 2016 kein Augenscheinprotokoll erstellt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz erachtete indessen die Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren als erfüllt, zumal sie ebenfalls einen Augenschein durchführte und ein Augenscheinprotokoll erstellte, welches den Parteien mit Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind im vorinstanzlichen Verfahren somit nur deshalb (vollständig) unterlegen, weil die Vorinstanz den von ihr erkannten Verfahrensfehler des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements geheilt hat.  
 
6.3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, womit ein Abweichen von der Auferlegung der Kosten gemäss dem Unterliegerprinzip nach kantonalem Recht in begründeten Fällen möglich ist. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb (vollständig) unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt wird, ist im VRG zwar nicht ausdrücklich geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesem Umstand bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aber grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 3; Urteil 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3 mit Hinweisen).  
Insgesamt kommt der Vorinstanz bei der Auferlegung der Verfahrenskosten ein weiter Spielraum zu. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten auferlegt hat, ist weder willkürlich noch in sonstiger Hinsicht bundesrechtswidrig. Willkürlich ist jedoch, dass die Vorinstanz beim Kostenentscheid den Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil sie einen Verfahrensfehler geheilt hat, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführerinnen für das vorinstanzliche Verfahren lediglich eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen. 
 
7.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuregelung der Kosten für das vorangegangene Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als mehrheitlich unterliegend. Sie werden für das Verfahren vor Bundesgericht nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sowie die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gemeinde haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Den Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Ferrera, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle