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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.32/2004 /gij 
 
Urteil vom 30. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
Reduzierte Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus: 
1. A.________, 
2. X.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________, 
Parteien 
Beschwerdeführer, alle handelnd durch Conrad Frey und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
gegen 
 
Baukommission Rüschlikon, 8803 Rüschlikon, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist, 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie Rodungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Erben des X.________ sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5309 an der Säumerstrasse 5 in Rüschlikon. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde vom 22. Juni 2000 (BZO) liegt der südwestliche Teil der Parzelle, auf der sich ein unter Denkmalschutz gestellter Reitstall befindet, in der Wohnzone W2B. Die übrige Grundstücksfläche ist der Erholungszone C (Sport- und Freizeitanlagen) zugewiesen; sie ist im nordwestlichen Teil mit einer Reitbahn und inliegender Reithalle überbaut sowie im östlichen Teil mit Wald bestockt. 
 
Im Jahre 2000 erstellten die Grundeigentümer drei neue Pferdestallungen. Die Ställe 1 und 2 weisen Grundflächen von rund 72 m² (14 x 5.2 m) bzw. 80 m² (13.9 x 5.8 m) und Gebäudehöhen von 4.47 m bzw. 4.0 m auf. Sie umfassen drei bzw. vier Pferdeboxen und liegen im Waldgebiet. Demgegenüber befindet sich der Stall 3 im Waldabstandsbereich. Nachdem die Baukommission davon Kenntnis erhalten und zusammen mit Vertretern des Kreisforstamtes 1 und der kantonalen Amtsstelle Wald am 5. Juli 2000 einen Augenschein vorgenommen hatte, forderte sie die Eigentümer auf, die im Wald liegenden Ställe 1 und 2 abzubrechen oder zwecks Klärung der Bewilligungsfähigkeit umgehend ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Daraufhin stellten die Eigentümer am 31. Oktober 2000 das Gesuch um Bewilligung der Stallbauten und Rodung von 370 m² Wald. 
 
Am 23. Januar 2001 verweigerte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Landschaft und Natur/Abteilung Wald) sowohl die Rodungsbewilligung als auch die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung. Sie verpflichtete die Eigentümer, die beiden widerrechtlich erstellten Bauten binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung abzubrechen und alles Material, einschliesslich des Teerbelags, zu entfernen. Des Weiteren verlangte die Volkswirtschaftsdirektion, der Waldboden sei so herzurichten, dass sich das zweckentfremdete Waldareal wieder bewalden könne. Demgegenüber bewilligte sie die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands für den Pferdestall 3 unter Nebenbestimmungen. 
 
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 verweigerte die Baukommission Rüschlikon eine nachträgliche Baubewilligung für die Ställe 1 und 2, während sie den im Waldabstandsbereich liegenden Stall 3 unter Nebenbestimmungen bewilligte. Dieser Beschluss wurde den Gesuchstellern gleichzeitig mit der kantonalen Verfügung vom 23. Januar 2001 eröffnet. 
B. 
Gegen den Beschluss der Baukommission und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion erhoben die Eigentümer Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. Mai 2003 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 insoweit gut, als den Beschwerdeführern für die Beseitigung der widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft seines Urteils ansetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die (reduzierte) Erbengemeinschaft X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanzen seien einzuladen, den Beschwerdeführern die Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG sowie die Baubewilligung und - sofern nötig - die Rodungsbewilligung für die streitbetroffenen Pferdeboxen zu erteilen. Eventualiter begehrt sie an, es sei bloss die Beseitigung des Teerbelags rund um die betroffenen Pferdestallungen zu befehlen. 
 
Die Baukommission Rüschlikon und der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; im Übrigen hat es unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) teilt in seiner Vernehmlassung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die beiden Pferdestallungen und der Teerbelag im Ausmass von insgesamt 370 m² nicht mehr als nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen betrachtet werden könnten und sie aus Sicht der eidgenössischen Waldgesetzgebung keinen Bezug zu den Funktionen des Waldes aufweisen würden. Ebenso wie das Verwaltungsgericht verneint es auch eine Standortgebundenheit der streitigen Bauten. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt aus, die Beschwerde werfe aus Sicht des Bundesrechts keine grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen auf, welche eine Stellungnahme als notwendig erscheinen liessen. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 5. März 2004 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Umstritten ist eine Baubewilligung für zwei Pferdeställe mit einem teilweise geteerten Vorplatz im Wald. Die Zulässigkeit dieser baulichen Massnahmen richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht und andererseits nach dem Waldrecht. Die forstliche Natur einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach dem Waldrecht (vgl. insb. das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0] und die Waldverordnung vom 30. November 1992 [WaV; SR 921.01]). Die ebenfalls anwendbaren Vorschriften des Raumplanungsgesetzes des Bundes (namentlich Art. 22 und 24 RPG) stehen zu den waldrechtlichen Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang, dass die Baubewilligung für eine Baute im Wald gemäss der in Art. 46 WaG enthaltenen Verfahrensbestimmung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG) zu beurteilen ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, ob in formeller Hinsicht eine Bewilligung für eine zonenkonforme Baute nach Art. 22 RPG oder eine auf Art. 24 RPG gestützte Ausnahmebewilligung zur Diskussion steht, soweit die Zulässigkeit einer Baute im Wesentlichen von den im Waldrecht enthaltenen Kriterien abhängt (vgl. BGE 123 II 499 E. 1a S. 501 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E. 1a). 
1.2 Im vorliegenden Fall ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid umstritten, welcher sich auf das Waldrecht des Bundes und auf das Bau- und Planungsrecht stützt. Die Beschwerdeführer sind Angehörige einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück Kat.-Nr. 5309 steht. Als vor der Vorinstanz unterlegene Parteien sind sie zur Beschwerdeführung nach Art. 103 lit. a OG legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
Die Beschwerdeführer machen einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Diese Rügen sind aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln. 
2. 
2.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34). 
2.1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten dem Verwaltungsgericht beantragt, den Entscheid des Regierungsrats aufzuheben, weil dieser keinen Augenschein vorgenommen habe und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe diesen Antrag abgelehnt mit der äusserst formalistischen Begründung, dass die Beschwerdeführer die gerügte Gehörsverweigerung nicht explizit mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an den Regierungsrat verbunden hätten. Darin liege ein klarer Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. 
2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht mangels Rückweisungsantrag abgewiesen. Vielmehr liess es das Verwaltungsgericht bei dieser Feststellung bewenden und prüfte anschliessend, ob ein Augenschein erforderlich gewesen wäre. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die Einwände der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen liessen und ein Augenschein daher nicht erforderlich sei. Die Rüge der Gehörsverweigerung sei daher unbegründet und ebenso wenig bestehe für das Verwaltungsgericht Grund, einen Augenschein vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich demnach mit der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat auseinandergesetzt und dargetan, weshalb diese Rüge seiner Auffassung nach unbehelflich ist. Von einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV kann somit keine Rede sein. 
2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). 
 
Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 7 N. 42). 
2.2.1 Die Beschwerdeführer wollen mittels Augenschein aufzeigen, dass die streitbetroffenen Pferdestallungen das Bestandesgefüge des Waldes in keiner Weise beeinträchtigen würden und dass ein anderer Standort der Pferdeboxen ausserhalb des Waldareals auf ihrem Grundstück nicht möglich sei. So stelle sich insbesondere die Frage der Einordnung neuer Pferdeboxen unmittelbar vor dem denkmalpflegerisch relevanten Gebäude. Ebenso könnten die betrieblichen Abläufe im Detail (Durchgänge, Höhenunterschiede usw.) lediglich anlässlich eines Augenscheins dargestellt werden. 
2.2.2 Im vorliegenden Verfahren befinden sich das Baugesuch mit einem Katasterplan und einem Bauplan sowie ein Auszug aus dem kommunalen Zonenplan bei den Akten. Daraus lassen sich die Grösse der Parzelle Kat.-Nr. 5309, die mit und ohne Wald bestehenden Grundstücksflächen, die Situierung der bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Standorte und die Ausmasse der beiden Pferdestallungen klar entnehmen. Hierfür bedarf es keines Augenscheins. Gleich verhält es sich hinsichtlich der unter Schutz gestellten Gebäude. Soweit diese für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache erheblich sind, gibt dazu die Unterschutzstellungsverfügung hinreichenden Aufschluss. Was die weiteren Gründe der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Augenscheins betrifft, kommt ihnen - wie in den materiellen Erwägungen aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.3 hiernach) - keine für den Entscheid massgebende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht durfte daher - wie auch zuvor der Regierungsrat - auf einen Augenschein verzichten, ohne dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen. 
2.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein bundesgerichtlicher Augenschein. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer ist daher nicht zu entsprechen. 
3. 
Gemäss Art. 1 Abs. 1 WaG bezweckt das Waldgesetz, den Wald zu erhalten und zu schützen (lit. a und b). Zudem soll es dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich Schutz, Wohlfahrts- und Nutzfunktion, erfüllen kann (lit. c). Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG). Die Beanspruchung von Wald für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen gilt nach Art. 4 WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nicht forstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie benötigen deshalb eine Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch eine Bewilligung nach RPG (Urteil des Bundesgerichts 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E. 4). 
 
Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Pferdestallungen 1 und 2 sowie der teilweise geteerte Vorplatz nichtforstliche Bauten und Anlagen darstellen, für die es aufgrund ihrer Lage im Wald einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 aRPG bedarf. Umstritten ist hingegen, ob sie als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen zu qualifizieren sind und, falls dies zu verneinen ist, ob sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllen. Umstritten ist des Weiteren, ob die genannten Bauten und Anlagen zudem auch nach Art. 24 aRPG bewilligungsfähig sind. Da eine Ausnahmebewilligung gestützt auf diese Bestimmung nur in Betracht fällt, wenn keine Rodungsbewilligung erforderlich ist oder die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sind die streitbetroffenen Bauten und Anlagen zunächst unter waldrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 
3.1 Die beiden Pferdestallungen mit einer Grundfläche von 72 m² und 80 m² beanspruchen zusammen mit dem dazugehörigen Vorplatz eine Fläche von rund 370 m² Waldboden. Das Verwaltungsgericht ist gleich wie seine Vorinstanzen zum Schluss gelangt, dass Bauten und Anlagen in diesem Ausmass nicht mehr als Kleinbauten und -anlagen im Sinne von Art. 4 WaV gewürdigt werden könnten. Zur Begründung verwies es auf die in der Botschaft des Bundesrats zum Waldgesetz (BBl 1988 III 191) angeführten Beispiele nichtforstlicher Kleinbauten. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es spreche einiges dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung auch grössere als die dort genannten Beispiele als nichtforstliche Kleinbauten einzustufen seien. 
 
3.1.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung zunächst mit dem Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (aFPolV; AS 1965, 861), welche am 1. Januar 1993 von der Waldgesetzgebung abgelöst worden ist. Nach dieser Bestimmung gehörten auch Bienenhäuschen, Jagdhütten und fest aufgestellte Wohnwagen zu den "anderen nichtständigen Kleinbauten". Soweit die Beschwerdeführer daraus folgern, dass somit nach dem Willen des Gesetzgebers auch unter Kleinbauten im Sinne von Art. 4 WaV grössere als die in der Botschaft zur Waldgesetzgebung erwähnten Bauten einzustufen seien, kann ihnen in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt werden. Nach der Botschaft liegen nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen vor, wenn sie den Waldboden (nur) punktuell oder unbedeutend beanspruchen. Als Beispiele werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBl 1988 III 191). Der Verzicht, die in der früheren Forstgesetzgebung genannten Bienenhäuschen, Jagdhütten und Wohnwagen ebenfalls als Beispiele anzuführen, deutet (eher) darauf hin, dass diese grundsätzlich nicht (mehr) als nichtforstliche Kleinbauten zu betrachten sind. Jedenfalls liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch grössere als die in der Botschaft zur Waldverordnung erwähnten Bauten und Anlagen als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen einzustufen sind. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Funktionsbezeichnung einer Baute oder Anlage kaum das entscheidende Kriterium für ihre Qualifizierung als Kleinbaute oder -anlage sein kann. Die Beurteilung hat vielmehr in erster Linie mit Blick auf Umfang und Intensität des beanspruchten Waldbodens zu erfolgen (vgl. dazu E. 3.1.3 hiernach), wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhaltung des Waldbestandes, nicht weitgehend in Frage gestellt wird (vgl. dazu Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung: eine Darstellung der Waldgesetzgebung unter raumplanungsrechtlichen Aspekten, Zürich 1994, S. 136, mit Hinweis auf ZBl 80/1979 S. 591 E. 2). 
3.1.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Im Urteil 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob das streitige Bienenhaus, welches zusammen mit Umgebungsanlagen ca. 250 m² beanspruchte, als nichtforstliche Kleinbaute zu qualifizieren sei. Daraus können die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal in diesem Urteil auch keine näheren Ausführungen darüber gemacht wurden, unter welchen Voraussetzungen ein Bienenhaus als nichtforstliche Kleinbaute in Betracht fällt. Was das weitere von ihnen angeführte Urteil 1A. 135/2000 vom 8. März 2000 betrifft, stellte das Bundesgericht fest, dass der östliche Teil des Biotops mit Familiengärten, Kleintierweiden und Kleinbauten belegt ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführer daraus schliessen können, das Bundesgericht betrachte auch Schrebergartenhäuser als Kleinbauten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Urteil ohnehin nicht auf die Waldgesetzgebung Bezug nimmt. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass dies nicht schade, geht fehl. Was unter den Begriff "Kleinbauten" fällt, lässt sich nicht allgemein festlegen, da er in verschiedenem Zusammenhang verwendet wird und sich entsprechend nach anderen Kriterien bestimmt. So wäre es nicht haltbar, wenn beispielsweise der im sog. "kleinen Baubewilligungsverfahren" verwendete Begriff "Kleinbauten" (vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 516 S. 145; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 5 zu Art. 32) demjenigen in der Waldgesetzgebung gleichgesetzt würde. Die Begriffsbestimmung ist vielmehr im Rahmen des jeweils zur Anwendung gelangenden Gesetzes vorzunehmen - im hier zu beurteilenden Fall also gestützt auf die Waldgesetzgebung. 
3.1.3 Wie erwähnt, begründen die Beschwerdeführer die streitigen Pferdestallungen als Kleinbauten mit dem Hinweis auf Bienenhäuschen, Schrebergartenhäuser und Jagdhütten. Sie verkennen hierbei, dass sich allein aus der Zweckbestimmung einer Baute nicht schliessen lässt, ob es sich bei ihr um eine Kleinbaute handelt oder nicht. Bauten können selbst bei gleicher Zweckbestimmung höchst unterschiedliche Ausmasse aufweisen und demzufolge den Waldboden in unterschiedlichem Umfang beanspruchen. Ob Bauten im Wald nichtforstliche Kleinbauten darstellen, ist daher nicht in erster Linie aufgrund ihrer Zweckbestimmung, sondern ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu beurteilen. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer punktuellen oder unbedeutenden Beanspruchung des Waldbodens nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr unter den Begriff "Kleinbaute" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass sie demzufolge als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug eines gewissen Umschwungs bedingt und wie intensiv die Nutzung in diesem Bereich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen. 
3.2 Liegt eine Kleinbaute oder -anlage nur vor, wenn sie den Waldboden punktuell oder unbedeutend beansprucht (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist es offensichtlich, dass davon bei einer Fläche von 370 m² für zwei Pferdestallungen mit Umschwung keine Rede sein kann. Eine derartige Inanspruchnahme des Waldbodens geht weit über das hinaus, was noch unter dem Begriff "nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV zu verstehen ist. Aber selbst eine gesonderte Betrachtung der beiden Pferdeställe führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei Grundflächen (inkl. geteerte Vorplätze unter dem Dach) von 72 m² (14 x 5.2 m) und 80 m² (13.9 x 5.8 m) kann nicht mehr von bescheidenen Bauten bzw. einer unbedeutenden Beanspruchung des Waldbodens gesprochen werden, wie dies der Bundesrat in seiner Botschaft zum Waldgesetz zum Ausdruck gebracht hat. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch die Beseitigung der (einzig) unter den Vordächern geteerten Flächen könne der Walderhaltung weitgehend Rechnung getragen werden, ist ihnen nicht beizupflichten. Die Haltung der Pferde bedingt zwangsläufig auch eine erhöhte Inanspruchnahme zumindest des unmittelbar an die beiden Stallungen angrenzenden Bodens. Andernfalls wäre nicht ersichtlich, weshalb der Vorplatz unter den Stalldächern geteert wurde. Die erhöhte Inanspruchnahme des Waldbodens wird auch durch eine Beseitigung des Teerbelags nicht entscheidend gemindert. Die tägliche Betreuung und Versorgung der Pferde führt zu einer derart intensiven Nutzung des an die Stallungen angrenzenden Waldbodens, dass auch dort die Vegetation kaum mehr wachsen kann. Diese Flächen sind daher in jedem Fall den Stallbauten zuzurechnen. 
3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die streitigen Pferdestallungen unbesehen davon, ob sie gesamthaft oder getrennt beurteilt werden, nicht als nichtforstliche Kleinbauten im Sinne von Art. 4 lit. a WaV qualifiziert werden können. 
4. 
4.1 Handelt es sich bei den Pferdestallungen 1 und 2 nicht um nichtforstliche Kleinbauten im Sinne der Waldgesetzgebung, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung. Das Walderhaltungsinteresse hat folglich nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann. Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut dem Gesuchsteller. Dabei können die von ihm vorgebrachten Interessen sowohl öffentlicher als auch privater Natur sein. Zum vornherein ausser Betracht fallen jedoch rein finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Ferner muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das heisst der Standort im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (BBl 1988 III 191). Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a WaG und die überwiegenden Interessen nach Art. 5 Abs. 2 WaG stehen hierbei in engem Zusammenhang (Jaissle, a.a.O., S. 142). 
4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dem Interesse an der Walderhaltung stünden nicht primär private Interesse gegenüber, sondern solche des Umwelt- und Heimatschutzes. Sie hätten den Standort im Wald für die beiden Pferdeställe aufgrund der mit Grosstierställen verbundenen Lärm- und Geruchsimmissionen und mit Rücksicht auf das denkmalgeschützte Ensemble gewählt. Da demnach das Erfordernis der (negativen) Standortgebundenheit zu bejahen sei, lägen auch wichtige Gründe vor, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen würden. Es ist somit zu prüfen, ob diese von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe ausgewiesen und geeignet sind, die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG zu begründen. 
4.2.1 Die bestehende Reithalle mit inliegender Reitbahn auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5309 der Beschwerdeführer befindet sich in der Erholungszone C. Dasselbe trifft auch auf den nachträglich bewilligten Pferdestall 3 zu. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann diese Zone - nebst der Wohnzone W2B - auch als Standort für die Pferdeställe 1 und 2 in Betracht gezogen werden. Die Beschwerdeführer wenden zu Recht nicht ein, dass für die beiden Stallbauten in dieser Zone kein hinreichender Platz mehr vorhanden sei. So kann dem Zonen- und Katasterplan entnommen werden, dass die Erholungszone C noch erhebliche überbaubare Flächen aufweist. Insofern sind die umstrittenen Bauten demnach nicht auf einen Standort im Wald angewiesen. Ein solcher drängt sich auch nicht wegen den mit der Pferdehaltung verbundenen Geruchs- und Lärmimmissionen auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, werden dadurch auch unter Berücksichtigung; dass die Erholungszone C der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist, weder die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) noch die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) verletzt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe sind demnach nicht geeignet, an der Bewilligungsfähigkeit der beiden Stallbauten in der Erholungszone C zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sie auch in der vom Verwaltungsgericht als weitere Standortmöglichkeit bezeichneten Wohnzone W2B, wo sich im Hauptgebäude bereits Stallungen befinden, zulässig sind. 
4.2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des denkmalgeschützten Ensembles. Das Erstellen von Pferdeboxen in dieser Umgebung sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht vertretbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Interesse am Unterhalt und der Pflege des Schutzobjekts höher zu gewichten als das Interesse an der Walderhaltung. Gemäss Beschluss des Gemeinderats Rüschlikon vom 10. Januar 1996 wurden die Gebäude Assek.-Nr. 605 (Waschhaus) und 606 (Reithalle mit Wohnung und Nebenräumen) sowie die diesen Gebäuden vorgelagerte Parkanlage unter Schutz gestellt. Hingegen wurde auf eine Unterschutzstellung des gedeckten Reitumgangs und der innen liegenden Reithalle verzichtet mit der Begründung, dass sich ein Ensembleschutz nicht aufdränge und unverhältnismässig wäre. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die beiden umstrittenen Stallbauten ausserhalb der unter Schutz gestellten Gebäude und Anlage aus denkmalpflegerischen Gründen nicht bewilligungsfähig sein sollen. Das grösstenteils der Erholungszone C zugeteilte Grundstück der Beschwerdeführer ist nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts derart weiträumig, dass für die beiden Stallbauten in dieser Zone auch unter Berücksichtigung der Schutzobjekte ein geeigneter Standort gefunden werden kann. 
4.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer stellen keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG dar: Der von ihnen für die Pferdeboxe 3 gewählte und nachträglich bewilligte Standort in der Erholungszone C ist gemäss Katasterplan rund 52 m vom Hauptgebäude entfernt. Damit belegen die Beschwerdeführer selbst, dass für eine gute Betreuung und Versorgung der Pferde nicht eine derartige Nähe zum Hauptgebäude erforderlich ist, wie sie es hinsichtlich der Ställe 1 und 2 behaupten. Demzufolge erübrigt sich ein Augenschein über die detaillierten betrieblichen Abläufe. Unbehelflich sind auch der von den Beschwerdeführern angebotene Beseitigungsrevers und die Bereitschaft zur Wiederaufforstung. Derartige Anordnungen können nur zur Diskussion stehen, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gegeben sind, hingegen vermögen sie eine solche nicht zu begründen. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass für die Stallbauten kein einziger Baum gefällt werden musste, eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG für eine dauernde Zweckentfremdung des Waldbodens. Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf ökonomische Interessen berufen, fallen solche schon von Gesetzes wegen als wichtige Gründe ausser Betracht (vgl. Art. 5 Abs. 3 WaG). 
4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer für eine Rodung keine wichtigen, das Interesse an der Walderhaltung überwiegende Gründe nachzuweisen vermögen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG. Können die Pferdestallungen 1 und 2 bereits unter waldrechtlichen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden, braucht die weitere Frage nach der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 aRPG nicht abschliessend geprüft zu werden. Es ist jedoch naheliegend, dass eine solche aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) ebenfalls verneint werden müsste. 
5. 
Das Verwaltungsgericht hat sodann auch den Wiederherstellungsbefehl der Volkswirtschaftsdirektion geschützt. Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser sei jedenfalls insoweit unverhältnismässig, als der vollständige Abbruch der betroffenen Pferdestallungen angeordnet werde. 
5.1 Ist eine Baute oder Anlage materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge, dass sie beseitigt werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem solchen Fall sind die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit, welche Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns festhält und die zusätzlich auch in Art. 36 Abs. 2 und 3 BV als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe genannt werden. Ob der verfügte Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings auferlegt es sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und um ausgesprochene Ermessensfragen geht (BGE 119 la 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält eine Massnahme stand, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu ihrer Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2003 vom 16. Dezember 2003, E. 4.1 mit Hinweis). 
5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der ursprüngliche Zustand könne auch ohne Beseitigung der beiden Pferdeställe wieder hergestellt werden, da sie anstelle von vorbestandenen Bauten und ohne Fällung von Bäumen errichtet worden seien. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, als ursprünglicher Zustand gelte derjenige zum Zeitpunkt der vorbestandenen Bauten, geht ihre Auffassung fehl. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer allenfalls dann berufen, wenn die abgebrochenen Bauten gestützt auf die Besitzstandsgarantie wieder aufgebaut werden dürften. Wie das Verwaltungsgericht dazu zutreffend festgehalten hat und von den Beschwerdeführern vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wird, sieht die Waldgesetzgebung eine solche Garantie jedoch nicht vor. Als ursprünglicher bzw. rechtmässiger Zustand hat demzufolge der unbebaute Waldboden zu gelten. Der Umstand, dass für dessen Zweckentfremdung keine Bäume gefällt werden mussten, spielt hierbei keine Rolle. 
5.3 Die von den Beschwerdeführern eigenmächtig errichteten Stallbauten im Wald widersprechen der eidgenössischen Waldgesetzgebung grundlegend. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung der widerrechtlichen Bauten und Anlagen entsprechend gross. Dem stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Investitionskosten, die gemäss Baugesuch einschliesslich der Pferdeboxe 3 auf approximativ Fr. 250'000.-- veranschlagt wurden, sowie die Abbruch- und Wiederherstellungskosten gegenüber. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Investitionskosten für die Pferdeboxen 1 und 2 keineswegs völlig nutzlos sind, da diese Bauten aus den dargelegten Gründen auch an einen andern Standort verlegt werden können (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor). Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung wird auch nicht dadurch gewahrt, dass (einzig) der Teerbelag unter den Vordächern der Pferdestallungen beseitigt wird. Wie ausgeführt, verringern sich dadurch die diesen Bauten anzurechnenden Flächen nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Ist demnach bei den beiden Stallbauten von einer Grundfläche (inkl. Vorplatz unter dem Dach) von 72 m² und 80 m² auszugehen, sind ihre Ausmasse selbst für sich allein betrachtet keineswegs derart geringfügig, als dass sie das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu überwiegen vermöchten. Soweit die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringen, die Ställe müssten ohnehin als nichtforstliche Kleinbauten qualifiziert werden, geht ihre Auffassung aus den vorerwähnten Gründen fehl (vgl. insb. E. 3.3 hiervor). 
5.4 Die Abbruchverfügung beruht somit auf gewichtigen, die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegenden öffentlichen Interessen und ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge auch unter diesen Gesichtspunkten unbehelflich. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Punkten unbegründet und somit abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die anwaltlich vertretene Baukommission Rüschlikon, welche im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, beantragt unter Hinweis auf BGE 125 I 182 E. 7 S. 202, es sei ihr als kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen. Sie lässt hierbei ausser Acht, dass Gemeinden unter den genannten Voraussetzungen nur im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten. Hingegen ist davon im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel abzusehen (Art. 159 Abs. 2 OG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Volkswirtschaftsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: