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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_51/2021  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020 (VD.2020.233). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufen ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3    S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit seines Rekurses vom   29. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) vom 27. Oktober 2020 keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, 
dass die dagegen erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, 
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2021 innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch