Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.241/2004 /lma 
 
Urteil vom 22. März 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Stolkin 
 
gegen 
 
Gemeinde Wünnewil-Flammatt, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 16. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In den Jahren 1996 bis 1999 plante und baute die Gemeinde Wünnewil-Flammatt ein neues Gebäude für die Primarschule in Flamatt. Mit Vertrag vom 9. Mai 1996 beauftragte sie die A.________ AG mit der Ausführung der Architekturarbeiten. In diesem Vertrag, der die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1984) für anwendbar erklärt, werden die Grundleistungen aufgezählt und ihr Anteil an der Gesamtleistung in Prozenten angegeben. Zusatzleistungen und "weitere Leistungen" sollten "nach Absprache" erbracht werden. Das Honorar war in Prozenten der Baukosten auf Grund der Schlussabrechnung zu berechnen. Im Anhang zum Vertrag werden die voraussichtlichen Gesamtbaukosten - die tatsächlich unterschritten wurden - auf etwa Fr. 11'800'000.-- und das voraussichtliche Architekten-Honorar in Prozenten der Baukosten auf etwa Fr. 918'600.-- zusätzlich Mehrwertsteuer von etwa Fr. 59'700.-- und Nebenkosten von etwa Fr. 37'300.-- geschätzt. 
 
Nach Beendigung des Neubaus stellte die A.________ AG Rechnung betreffend die Grundleistungen im Betrag von Fr. 929'663.--. Die Gemeinde anerkannte die Rechnung und bezahlte sie bis auf Fr. 7'018.--, die sie mit der Begründung zurückbehielt, die Baudokumentation sei noch nicht übergeben worden. Eine weitere Rechnung vom 25. Oktober 1999 für "diversen Zusatzaufwand" bzw. "Zusatzleistungen Architekt" über Fr. 168'030.55 wurde von der Gemeinde bestritten. 
B. 
Am 14. September 2000 erhob die A.________ AG beim Bezirksgericht der Sense Klage gegen die Gemeinde Wünnewil-Flamatt mit den Anträgen, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 175'048.55 nebst 5 % Zins seit 25. November 1999 sowie eines zusätzlichen Mehrwertsteuerprozents auf dem eingeklagten Betrag nebst 5 % Zins seit 25. November 1999 zu verpflichten. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit den Rechtsbegehren, es sei von ihrem Vorbehalt zur Schadenersatzklage Kenntnis zu nehmen und die Klägerin sei unter Androhung von Strafe zu verpflichten, die Baupläne gemäss Art. 4.5.2 und 4.5.3 der SIA Ordnung 102 herauszugeben. 
 
Das Zivilgericht der Sense wies die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2003 ab, hiess die Widerklage teilweise gut und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten die Baupläne gemäss Art. 4.5.2 und 4.5.3 der SIA Ordnung 102 herauszugeben. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt. Diese reichte gegen das Urteil des Zivilgerichts Berufung ein, die vom I. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
Die A.________ AG hat das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt sie, dieses Urteil aufzuheben. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der auf ihr Gesuch um dreissig Tage bis 7. Februar 2005 verlängerten Frist keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. In diesem Verfahren wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen Rügen. In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies ist darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, als ob dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft werden könnte, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Verfassung. Vielmehr ist einlässlich darzulegen, weshalb das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei missachtet haben soll (BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
 
Was am Ende der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Zur Verletzung des Willkürverbotes. Art. 9 BV" vorgebracht wird, erfüllt die erörterten Begründungsanforderungen nicht, soweit es sich nicht ohnehin um die Wiederholung von bereits vorher in der Beschwerdeschrift Gesagtem handelt. Das Kantonsgericht hat sich in den Erwägungen 2d und 4 des angefochtenen Urteils zu der richterlichen Fragepflicht und zur Kostenverteilung durch das Zivilgericht geäussert und die kantonale Berufung der Beschwerdeführerin insoweit abgewiesen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich pauschal behauptet, das Vorgehen der kantonalen Gerichte verstosse gegen Freiburger Prozessrecht und sei daher willkürlich. Dagegen geht die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen auf die Erwägungen des Kantonsgerichts ein und legt namentlich nicht dar, inwiefern diese auf willkürlicher Anwendung oder Auslegung der vom Kantonsgericht zitierten kantonalen Vorschriften beruhen soll. Mangels gehöriger Begründung ist deshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 
2. 
Das Kantonsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht zum Ergebnis gelangt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Klageschrift und Replik genügten nicht zur ausreichenden Substanziierung der Sachbehauptungen in Bezug auf die eingeklagte Forderung betreffend Zusatzleistungen. Das Kantonsgericht hält dazu fest, in der Sachverhaltsschilderung der Forderungsklage werde zu den behaupteten Zusatzleistungen einzig dargelegt, dass solche geltend gemacht würden; dagegen fehlten Tatsachenbehauptungen, welche die Forderung begründeten. Die Gegenpartei habe bereits in ihrer Klageantwort vom 9. August 2001 darauf hingewiesen, dass sie zu den geltend gemachten Zusatzleistungen mangels Substanziierung nicht Stellung nehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Replik damit begnügt, dies zu bestreiten und als Beweis die Rechnung vom 25. Oktober 1999 mit der darin erwähnten Beilage (Zusatzleistungen Architekt) einzureichen sowie eine Expertise zu beantragen; auch dieses Dokument enthalte keine Sachverhaltsschilderung zu den Zusatzleistungen, sondern einzig eine thematisch geordnete Stundenaufstellung mit Stichworten. 
 
Die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts werden in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt. Keine Rüge willkürlicher Anwendung der Vorschriften des kantonalen Prozessrechts wird sodann erhoben, soweit das Kantonsgerichts in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 ZPO FR gestützt auf Lehre und Rechtsprechung (Hohl, Procédure civile, Bd. I, Bern 2001, Rz. 756; Extraits 1973 S. 64) davon ausgegangen ist, das kantonale Verfahrensrecht verlange, dass die ausreichend substanziierten Sachbehauptungen in den Rechtsschriften selbst formuliert werden, und dass es nicht genügt, auf beigelegte Urkunden oder sonstige Akten zu verweisen. Dabei handelt es sich um einen dem kantonalen Verfahrensrecht überlassenen Regelungsbereich, in welchen das Bundesrecht nicht eingreift (C. Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 167; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 4 f. zu § 113 ZPO). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag zum grössten Teil den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Zu behandeln ist einzig die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch überspitzten Formalismus. 
3. 
3.1 Das Verbot des überspitzten Formalismus untersagt dem Gericht, formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe anzuwenden oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen zu stellen und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise zu versperren. Die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechtes haben der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Allerdings steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch mit Art. 29 Abs. 1 BV, sondern nur solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine derartige Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb; 125 I 166 E. 3a; 121 I 177 E. 2b/aa; 120 V 413 E. 5a S. 417, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Rüge vor, die vom Kantonsgericht verlangte Substanziierung der Sachbehauptungen in den Rechtsschriften selbst führe im vorliegenden Fall dazu, dass ihr Anwalt die Pflicht gehabt hätte, die ganze Honorarnote in die Rechtsschrift aufzunehmen, oder anders gewendet, sie schlicht nochmals abzuschreiben. In der Konsequenz führe dies zu einer unsinnigen Aufblähung der Rechtsschriften und einer übermässigen Verteuerung der Anwaltskosten. Sie macht sodann geltend, angesichts des Umstandes, dass ihr mit dem Argument der mangelnden Substanziierung auch gleich die Beweisführung verwehrt und damit auch die Durchsetzung ihrer Honoraransprüche wegen rein formeller, rigoros interpretierter Formvorschriften verwehrt worden sei, könne man nicht umhin festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt worden sei. Schliesslich weist sie darauf hin, dass die Frage auch vor dem Hintergrund zu beurteilen sei, dass sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen - alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht und umfangreiche Beweisanträge gestellt habe. Angesichts des offensichtlichen Beweisnotstandes müsse auch die Gegenpartei angehalten werden, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen; einzig weil der Anwalt der Beschwerdeführerin eine sehr wohl substanziierte Honorarnote nicht abgeschrieben habe, sei die Klage abgewiesen worden. 
3.3 Alle diese Vorbringen laufen im Wesentlichen auf die Behauptung hinaus, dass es dem Anwalt der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei, die in der Honorarnote vom 25. Oktober 1999 bzw. in der vierseitigen Beilage in Stichworten aufgelisteten Arbeiten in substanziierte Sachbehauptungen umzuformulieren und in der Klageschrift oder Replikschrift dem Zivilgericht bzw. der Gegenpartei zu unterbreiten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt indessen nicht. Der von ihr behauptete Hinderungsgrund "unsinniger Aufblähung der Rechtsschriften" geht offensichtlich an den tatsächlich gegebenen Verhältnissen vorbei, denn die sprachliche Formulierung der in der vierseitigen Beilage enthaltenen Angaben hätte die Rechtsschrift höchstens um zehn bis fünfzehn Seiten verlängert. Damit kann von einer Unzumutbarkeit gehöriger Substanziierung der Sachbehauptungen in den Rechtsschriften wegen übermässigen Aufwandes des Anwaltes keine Rede sein. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie auf die Mithilfe der Gegenpartei angewiesen gewesen wäre. Angesichts des Umstandes, dass die für sie handelnden Architekten ohne weiteres über die aufgelisteten Arbeiten hätten Auskunft geben können, da diese ja von ihnen selbst erbracht worden sein sollen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin als haltlos zu betrachten. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, warum in der Anwendung der kantonalen Vorschriften betreffend Substanziierung durch das Kantonsgericht eine exzessive, durch den Zweck eines geregelten Zivilprozesses nicht zu rechtfertigende Formstrenge liegt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 UNO-Pakt II durch überspitzten Formalismus erweist sich damit als unbegründet. 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Mitwirkung am Beweisverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV) mit der Begründung, jeder am Gerichtsverfahren Beteiligte habe Anspruch auf die Abnahme formgerecht angebotener Beweismittel, wenn sie eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind, um über die Tatsachen Beweis zu erbringen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1686, S. 354. 
 
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie ihre Beweismittel - insbesondere die von ihr in der Beschwerdeschrift mehrmals erwähnte Expertise - gerade nicht "formgerecht" angeboten hat, was aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, auf welche auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Autoren abstellen, eine unerlässliche Voraussetzung des verfassungsmässigen Beweisanspruchs bildet (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 119 II 386 E. 1b S. 389; 106 II 170 E. 6b S. 171; 101 Ia 102 E. 3 S. 104). Werden nämlich die erforderlichen Sachbehauptungen nicht oder ungenügend substanziiert in das Prozessverfahren eingeführt, gelten auch die zugehörigen Beweismittel als formell mangelhaft angeboten. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen, ungenügend substanziierten Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen der beweisführenden Partei voraus (BGE 108 II 337 E. 3; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 5 zu § 113 ZPO ZH). Damit scheidet eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. der ebenfalls angerufenen Art. 6 und 14 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 UNO-Pakt II durch das Kantonsgericht aus. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie keine Vernehmlassung eingereicht hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. März 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: