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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.429/2006 /scd 
 
Urteil vom 13. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, 
 
gegen 
 
Polizeirichter des Seebezirks, Schlossgasse 2, Postfach 124, 3280 Murten, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, 
Rathausplatz 2 A, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entschädigungsgesuch, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, 
vom 13. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ fuhr am 13. Mai 2005 mit einem Traktor in Gempenach auf einem Flurweg vom Dorfkern in Richtung Riedacker. Der Traktor war mit einer Drei-Punkt-Frontschaufel versehen, worin sich Holz und Kleinmaterial befanden. Um die Ladung festzuhalten, setzte sich Y.________ in die Schaufel. Der Sicherheitssplint der Schaufel war nicht eingeschoben, was dazu führte, dass sich der Arrestierungsbügel durch die Vibrationen während der Fahrt löste und die Schaufel vorneweg kippte. Y.________ erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. 
A.b Mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2005 verurteilte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit und zu einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrlässigkeit erachtete der Untersuchungsrichter als schwer. 
 
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. In der Begründung führte er aus, die Einsprache richte sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und die Anwendung von Art. 68 StGB (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen). 
 
Der Polizeirichter des Seebezirks des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit Urteil vom 17. März 2006 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 1'700.--, setzte die Probezeit für die Löschung des Strafregistereintrags auf ein Jahr fest und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Im Gegensatz zum Untersuchungsrichter beurteilte der Polizeirichter das Verhalten des Beschwerdeführers als nur leicht fahrlässig und eine Gesetzeskonkurrenz zwischen Art. 125 Abs. 2 StGB und Art. 90 Ziff. 2 SVG als nicht gegeben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
A.c Mit Eingabe an die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg beantragte X.________, es seien ihm die durch das Strafverfahren entstandenen Verteidigungskosten im Betrag von Fr. 2'896.80 zu ersetzen und ihm für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Urteil vom 13. Juni 2006 wies die Strafkammer das Entschädigungsgesuch ab. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zu neuer Beurteilung an die Strafkammer. 
C. 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg und die Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der Polizeirichter des Seebezirks verweist auf seine Stellungnahme vom 27. April 2006 im kantonalen Verfahren und verzichtet auf weitere Bemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsermittlung sowie willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Er habe die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung stets akzeptiert und den Strafbefehl nur im Punkt der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und der Anwendung von Art. 68 StGB gerügt. Der Polizeirichter sei seinen Anträgen im Einspracheverfahren vollumfänglich gefolgt. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts liege deshalb nicht nur ein teilweiser, sondern ein vollständiger Freispruch vor. Das Kantonsgericht sei willkürlich von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, als es den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers wegen angeblichen Fehlens eines Freispruchs verneinte. Auch sei die anwaltschaftliche Beistandschaft im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl notwendig gewesen. Art. 242 und 243 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO/FR) hätten daher in dem Sinne ausgelegt und angewendet werden müssen, dass ihm eine Entschädigung zugesprochen werde. 
2.2 Das Kantonsgericht vertritt unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafprozessordnung des Kantons Genf den Standpunkt, es liege kein gänzlicher Freispruch vor, weshalb das Entschädigungsgesuch abzuweisen sei. Der Polizeirichter gehe von demselben Sachverhalt aus, wie er dem Strafbefehl zugrunde liege, und habe diesen lediglich anders beurteilt. Im Gegensatz zum Untersuchungsrichter habe der Polizeirichter ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich Art. 125 Abs. 2 StGB (fahrlässige schwere Körperverletzung) und die Anwendbarkeit von Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzungen) verneint. Das Kantonsgericht räumte ein, dass bei einer Verurteilung in einem untergeordneten Strafpunkt zwar ausnahmsweise eine Entschädigung ausgerichtet werde, was aber vorliegend nicht in Betracht komme, da sowohl Art. 125 Abs. 2 StGB als auch Art. 90 Ziff. 2 SVG Verstösse mit Gefängnis oder Busse ahnden würden und daher nicht von einer Verurteilung in einem bloss untergeordneten Punkt gesprochen werden könne. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Prozesshandlungen würden sich aufgrund des Umstandes, dass der Polizeirichter den Sachverhalt rechtlich anders qualifizierte und die Strafe reduzierte, somit nicht als ungerechtfertigt erweisen. Schliesslich rechtfertige sich die Ausrichtung einer Entschädigung auch deshalb nicht, weil die Unzulässigkeit der Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung aufgrund der Absorption dieses Delikts durch die Körperverletzung offensichtlich gewesen sei und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen grossen Aufwand gehabt habe, um den Anklagepunkt von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu widerlegen. 
2.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit Hinweisen). 
2.4 
2.4.1 Im vom Kantonsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichts 1P.263/1997 vom 12. November 1997 (Pra 87/1998 Nr. 78 S. 477) ging es um die Beurteilung einer verweigerten Entschädigung wegen Freiheitsentzug. Die Beschwerdeführerin wurde vom Geschworenengericht des Kantons Genf zuerst wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens mit einer achtjährigen Zuchthausstrafe bestraft und nach Aufhebung dieses Urteils durch den Kassationshof in Strafsachen des Bundesgerichts zu drei Jahren Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung, Nötigung und Störung des Totenfriedens verurteilt. Das Entschädigungsgesuch für den über die dreijährige Gefängnisstrafe hinaus dauernden Freiheitsentzug stützte die Beschwerdeführerin auf Art. 379 Abs. 1 der Genfer Strafprozessordnung vom 29. September 1977, wonach dem Angeklagten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der freigesprochen wurde, auf Antrag eine Entschädigung für den aus der Haft oder andern Untersuchungshandlungen entstandenen Schaden gewährt werden kann. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es nicht willkürlich ist, als Freispruch im Sinn von Art. 379 Abs. 1 StPO/GE nur denjenigen Entscheid zu betrachten, in welchem das urteilende Gericht feststellt, dass die Strafanklage unbegründet ist, während ein Entscheid, in welchem dieses Gericht die Anklage zulässt, aber die von der Anklage beantragte rechtliche Qualifikation des Sachverhalts abweist und sie durch eine andere Qualifikation ersetzt, kein Freispruch darstellt (E. 2b). 
2.4.2 Art. 242 StPO/FR lautet folgendermassen: Wer durch eine ungerechtfertigte Inhaftierung oder Untersuchungshaft oder einen Justizirrtum einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz, soweit er den Schaden nicht durch sein Verhalten verursacht oder vergrössert hat (Abs. 1). Wer durch eine andere Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet, kann dafür Ersatz verlangen. Dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit dies angemessen erscheint (Abs. 2). Bei einer Freilassung, einer Einstellung oder einem Freispruch weist die Behörde den Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf die Bestimmungen der Artikel 242 bis 244 hin (Abs. 3). 
 
Das Kantonsgericht versteht den in Abs. 1 von Art. 242 StPO/FR verwendeten Begriff "Freispruch" (Justizirrtum) in dem Sinn, dass das Gesetz nur die Wiedergutmachung des Schadens bei einem völligen Freispruch bezweckt, während es nicht zum Ziel hat, auch den durch eine an sich rechtmässige Strafverfolgung verursachten ungerechtfertigten Schaden wiedergutzumachen. Das massgebliche Kriterium ist die Berechtigung der Strafverfolgung. So verstanden gewährt das Gesetz keine Wiedergutmachung an den Geschädigten, der wie der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zwar obsiegt, aber zu Recht strafrechtlich verfolgt wurde. Diese Auslegung des Begriffs "Freispruch" ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und entspricht der vom Kantonsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur vergleichbaren Bestimmung des Genfer Strafprozessrechts (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1P.207/2000 vom 29. September 2000, E. 2). Sie kann somit nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
2.4.3 Im vorliegenden Fall stützt sich das angefochtene Urteil auf denselben Sachverhalt wie der Strafbefehl. Anders als der Untersuchungsrichter liess der Polizeirichter die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) fallen und betrachtete das Verhalten des Beschwerdeführers als nur leicht fahrlässig. Im Anklagepunkt der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 StGB) blieb der Schuldspruch aber bestehen. Der Standpunkt des Kantonsgerichts, dass kein gänzlicher Freispruch im Sinn von Art. 242 Abs. 1 StPO/FR vorliegt, ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist daher, inwiefern das Kantonsgericht bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Auslegung und Anwendung des Strafprozessrechts in Willkür verfallen sein soll, indem es die Ausrichtung einer auf Art. 242 Abs. 1 StPO/FR abgestützten Entschädigung verweigerte. Ebenso wenig trifft zu, und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung lediglich einen untergeordneten Anklagepunkt betraf, weshalb das Kantonsgericht ihm nach kantonaler Praxis eine Entschädigung ausnahmsweise hätte zusprechen müssen. Unbehelflich ist schliesslich die Anrufung von Art. 241 StPO/FR über die Ausrichtung einer Parteientschädigung, welche gemäss klarem Gesetzeswortlaut nur in Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsverfahren vor einer als letzte kantonale Instanz entscheidenden Behörde zur Anwendung gelangt (vgl. Damien Piller/Claude Pochon, Commentaire du Code de procédure pénale du Canton de Fribourg du 14 novembre 1996, Fribourg 1998, S. 364). 
2.4.4 Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, dass auch deshalb keine Entschädigung auszurichten sei, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen grossen Aufwand gehabt habe. Damit wendete das Gericht implizit Abs. 2 von Art. 242 StPO/FR an, wonach Ersatz verlangen kann, wer durch eine andere Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet. Nach der kantonalen Rechtsprechung bezieht sich diese Vorschrift auf alle Prozesshandlungen, einschliesslich Unterlassungen. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist allerdings an zwei Voraussetzungen gebunden: erstens muss der Schaden erheblich sein, und zweitens wird dem Entschädigungsgesuch nur insoweit stattgegeben, als dies angemessen erscheint. Im Unterschied zu Art. 242 Abs. 1 StPO/FR wird der Schaden nicht vollumfänglich ersetzt und kann beispielsweise dann verweigert werden, wenn der Schaden unter Berücksichtigung der Prozesshandlung geringfügig ist (Urteile der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2001, publ. in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 2001 S. 347, und vom 6. September 2000, publ. in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 2001 S. 94; Piller/Pochon, a.a.O., S. 368). Diese Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu Art. 242 Abs. 2 StPO/FR wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 
2.4.5 Der Beschwerdeführer begründet den geltend gemachten Ersatzanspruch damit, dass die Kosten der Verteidigung in Anbetracht der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs notwendig gewesen seien. Er stützt sich dabei auf ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Mai 2003 (publ. in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 2003 S. 325). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Kantonsgericht sein Entschädigungsgesuch nicht deshalb ablehnte, weil es die Verteidigung als nicht notwendig erachtet hätte, sondern weil es den Aufwand des Rechtsverteidigers und damit den dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden als nicht erheblich einstufte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung des Kantonsgerichts, es handle sich vorliegend um keinen erheblichen Schaden im Sinn von Art. 242 Abs. 2 StPO/FR, willkürlich sein soll. Im Gegenteil räumt er selbst ein, dass die Verteidigung nicht für das gesamte Strafverfahren, sondern erst ab Erlass des Strafbefehls notwendig gewesen sei. Auch ergeben sich keine sonstigen Anhaltspunkte, inwiefern der Standpunkt des Kantonsgerichts, dass der Aufwand des Rechtsverteidigers für die Vorbereitung einer rechtlich und sachverhaltlich nicht komplexen Verhandlung vor dem Polizeirichter und die Einreichung eines Entschädigungsgesuchs nicht zu einem erheblichen Schaden geführt haben, unhaltbar sein soll. Zudem steht dem Kantonsgericht bei der Ausrichtung einer Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu, da selbst bei einem erheblichen Schaden eine Entschädigung nur ausgerichtet wird, wenn dies angemessen erscheint (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Mit dieser Voraussetzung zur Ausrichtung einer Entschädigung setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander. Somit ergibt sich, dass das Kantonsgericht Art. 242 bis 244 StPO/FR nicht willkürlich angewendet hat, und die Abweisung des Entschädigungsgesuchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichter des Seebezirks, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: