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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_976/2009 
 
Urteil vom 7. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
T.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 28. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
T.________, geboren 1979, war als angelernter Maschinenführer/ Einrichter für die Firma S.________ AG tätig und verdiente 2001 einen Lohn von Fr. 3'900.- (mal dreizehn pro Jahr). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Berufsunfall am 4. April 2001 verschiedene Schnittwunden am linken Unterarm und an beiden Beinen zuzog. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Der Versicherte kehrte nicht mehr an seinen angestammten Arbeitsplatz zurück. Gemäss Bericht des Spitals A.________ vom 18. Juli 2001 konnte die Behandlung am 11. Juli 2001 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 2001 abgeschlossen werden. Obwohl er laut eigenen Angaben nach dem Unfall nie mehr beschwerdefrei war, trat T.________ am 13. August 2001 als Einrichter in der Abkanterei der Firma G.________ AG bei einem Monatslohn von Fr. 4'300.- (mal dreizehn pro Jahr) eine neue Arbeitsstelle an und war in dieser Eigenschaft wiederum obligatorisch bei der SUVA versichert. Am 31. Januar 2002 stiess er bei einem Fehlgriff seine Operationsnaht vom 4. April 2001 an der linken adominanten Hand gegen eine Metallkante. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit löste die G.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2002 auf. Der Hausarzt Dr. med. B.________ schloss die Behandlung am 28. Juni 2002 vorläufig ab und attestierte dem Versicherten ab 10. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab 1. Juli 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 8. Juli 2002). Gemäss Auskunft des Arbeitsamtes vom 12. Juli 2002 bezog er seit 1. Juli 2002 bei voller Arbeitsfähigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Rückfallweise liess er durch Dr. med. B.________ der SUVA am 13. September 2005 melden, dass er bei seiner nunmehr selbstständigerwerbend ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker stets unter Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks mit Ausstrahlung in den Unterarm leide. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten für das ihm als Unfallfolge dauerhaft verbleibende posttraumatische neuropathische Schmerzsyndrom am linken Unterarm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG (Verfügung vom 30. Januar 2008). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. August 2008 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen". 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid grundsätzlich richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Letztinstanzlich blieb unangefochten, dass dem Versicherten aus den Unfällen vom 4. April 2001 und 31. Januar 2002 eine dauerhafte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit (neuropathische Symptomatik nach Schnittverletzung am linken Unterarm) verbleibt, welche die SUVA durch Ausrichtung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % abzugelten hat. Laut Bericht vom 27. September 2007 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung steht sodann fest, dass dem Beschwerdeführer trotz Unfallrestfolgen eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit - ohne krafterheischendes bimanuelles Zupacken sowie ohne hämmernden und vibrierenden Einsatz der linken, adominanten Hand - vollschichtig zumutbar ist. Hinsichtlich der Prüfung einer allenfalls verbleibenden unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist schliesslich unbestritten, dass der Versicherte ohne Unfallfolgen in der angestammten unselbstständigen Erwerbstätigkeit 2008 ein Einkommen von Fr. 55'740.- erzielt hätte. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, beim Einkommensvergleich hätten Verwaltung und Vorinstanz ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hinsichtlich des Valideneinkommens auf das "überaus bescheidene Erwerbseinkommen" abstellen müssen, welches er seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Garagist tatsächlich verdient habe. 
 
4.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass bei der Ermittlung des hypothetisch trotz Unfallrestfolgen zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) nicht auf das tatsächlich realisierte, überaus bescheidene Einkommen aus dem im Jahre 2004 selbstständigerwerbend eröffneten kleinen Garagenbetrieb abzustellen ist. Statt dessen bestimmten Verwaltung und Vorinstanz das Invalideneinkommen basierend auf dem Einkommen, welches mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer nach der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im gesamtschweizerischen Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors gemäss Zeile "TOTAL" der Tabelle TA1 laut LSE 2006 verdienten. 
 
4.2 Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Er widerspricht sich selber, indem er geltend macht, er habe "erkennen müssen, dass er als Folge der unfallbedingten Beschwerden in seinem angestammten Beruf als Mechaniker nicht mehr tätig sein" könne, weshalb er nach längerer Arbeitslosigkeit - statt Sozialhilfe zu beziehen - einen kleinen Garagenbetrieb aufgebaut habe. Gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA beschrieb der Beschwerdeführer am 6. September 2007 die von ihm zu erfüllenden Aufgaben als typische Tätigkeiten eines Automechanikers (Servicearbeiten, insbesondere Ölwechsel, Kerzenwechsel, Auspuff- und Bremsarbeiten), welche er üblicherweise als selbstständigerwerbender Garagist zu verrichten habe. Bei schweren Arbeiten würden ihm Verwandte und Kollegen behilflich sein. War dem Versicherten bei Eröffnung des selbstständigerwerbend geführten Garagenbetriebes klar, dass er unfallbedingt Mechanikerarbeiten nicht würde ausführen können, so verzichtete er in Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen) aus freien Stücken darauf, die ihm verbleibende, ab 1. Juli 2002 attestierte Arbeitsfähigkeit (E. 3 hievor) durch Ausübung einer angepassten Tätigkeit in zumutbarer Weise voll auszuschöpfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die SUVA dabei Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzte. Waren nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Hinblick auf die Bestimmung des hypothetischen, als gesunde Person erzielbaren Vergleichseinkommens die praxisgemäss geforderten Voraussetzungen für das Abstellen auf die tatsächliche beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten nicht erfüllt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), haben die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht das Invalideneinkommen rechtsfehlerfrei basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen ermittelt. Gegen den gestützt darauf durchgeführten Einkommensvergleich erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Somit bleibt es dabei, dass er keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleidet, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) begründet. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. August 2008 betreffend Verneinung des Rentenanspruchs bestätigte, ist nicht zu beanstanden. 
 
5. 
5.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli