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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.741/2004 /ggs 
 
Urteil vom 17. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Ulrich, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jörg Schwarz, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, Rathausplatz 3, 6370 Stans. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, vom 21. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Kantonsgerichtspräsident I von Nidwalden erliess am 2. Oktober 2002 auf Gesuch der Grundeigentümer X.________ und Z.________ folgendes Allgemeine Verbot: 
1. Auf Verlangen der Gundeigentümer der Grundstücke Parzellen Nr. 275 und 732, GB Hergiswil, 6052 Hergiswil, wird allen Unberechtigten verboten, auf diesen Grundstücken und dem angrenzenden Wiesland Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren. 
2. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden nach Art. 215 ZPO auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft." 
Auf Strafklagen von X.________ hin befand der Verhörrichter des Kantons Nidwalden mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2002 Y.________ der mehrfachen Missachtung eines im gerichtlichen Befehlsverfahren erlassenen Verbotes für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft Nidwalden als auch Y.________ Einsprache. Der Verhörrichter hielt an seinem Strafbefehl fest und überwies die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden. 
 
Am 16. September 2003 reichte die Staatsanwaltschaft Nidwalden beim Kantonsgericht Nidwalden die Anklageschrift mit dem Antrag ein, dass der Angeklagte vom Vorwurf der mehrfachen Missachtung eines im gerichtlichen Befehlsverfahren erlassenen Verbotes freizusprechen sei. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der Angeklagte aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages vom 30. April 1976 berechtigt sei, sein Fahrzeug auf der Parzelle des Strafklägers zu parkieren. X.________ beantragte einen Schuldspruch. 
 
Mit Urteil vom 11. November 2003 sprach das Kantonsgericht Nidwalden Y.________ in Anwendung von Art. 20 StGB vom Vorwurf der mehrfachen Missachtung eines im gerichtlichen Befehlsverfahren erlassenen Verbotes frei. Dagegen appellierte X.________ beim Obergericht des Kantons Nidwalden, welches mit Urteil vom 21. Oktober 2004 die Appellation abwies. Das Obergericht kam zum Schluss, dass dem Angeklagten ein dingliches Parkierrecht zustehe, weshalb er vom Vorwurf der Missachtung eines im gerichtlichen Befehlsverfahren erlassenen Verbots freizusprechen sei. 
 
B. 
Gegen dieses Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden führt X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1; 128 I 177 E. 1). 
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
1.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass ihm durch das angefochtene Urteil "ein beschränktes dingliches Recht aufgezwungen" wurde. Er könne sich einzig mit vorliegender Beschwerde gegen die Beschränkung seines Eigentums wehren. 
 
Das Obergericht hatte als Strafgericht in seinem angefochtenen Urteil darüber zu befinden, ob sich der Angeschuldigte einer mehrfachen Missachtung eines im gerichtlichen Befehlsverfahren erlassenen Verbotes schuldig gemacht hatte. Dabei musste es die Frage beantworten, ob dem Angeschuldigten allenfalls ein dingliches Parkierrecht zustand. Darüber befand es indessen nur vorfrageweise; am Bestand bzw. Nichtbestand eines solchen Rechts änderte das angefochtene Urteil nichts und blieb insoweit ohne materielle Rechtskraftwirkung (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 96 f.). Insoweit besteht somit kein Grund, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegenüber einem Geschädigten bzw. Strafkläger abweichend zu beurteilen. 
1.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1). 
 
Der Beschwerdeführer kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
1.4 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Eine solche Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. 
1.5 Somit kann dem Beschwerdeführer keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Er ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinn macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
2. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Dem privaten Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: