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«AZA 0» 
U 210/99 Hm 
 
 
II. Kammer 
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Widmer 
 
 
Urteil vom 21. September 2000 
 
in Sachen 
S.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Winterthur-Versicherungen, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, Zürich, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
Mit Verfügung vom 12. Mai 1995 eröffnete die Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) dem 1943 geborenen S.________, dass sie ihre für das akustische Ereignis vom 24. Mai 1994 aus der obligatorischen Unfallversicherung erbrachten Leistungen rückwirkend auf den 14. Juli 1994 einstelle, weil es keine bleibende Verschlimmerung des vorbestehenden, auf eine militärdienstliche Einwirkung zurückzuführenden Tinnitus bewirkt habe. Auf Einsprache hin hielt die Winterthur mit Entscheid vom 4. Oktober 1995 an ihrem Standpunkt fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. Mai 1999). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss, die Winterthur sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder für die Monate November/Dezember 1998 sowie eine halbe Invalidenrente, zu erbringen; eventuell sei eine medizinische Begutachtung der aktuellen Gehörssituation zu veranlassen. 
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 8. Januar 2000 reicht S.________ eine Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. Januar 2000 ein, mit welcher diese ihre Leistungspflicht für eine im Juni 1999 gemeldete Gehörsschädigung ablehnte. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Winterthur ihre Leistungen zu Recht auf den 14. Juli 1994 eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Taggeldern für die Monate November und Dezember 1998 beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da die Winterthur hierüber nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid (vom 4. Oktober 1995) auf die gesundheitliche Situation, wie sie sich im Oktober 1995 präsentiert hat. Für die gerichtliche Beurteilung sind daher ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend (BGE 116 V 248 Erw. 1a). 
 
2.- Mit Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente hat die Vorinstanz nach Wiedergabe der massgeblichen Bestimmung (Art. 18 UVG) und in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere eines Berichts des Prof. K.________, HNO-Klinik des Spitals X.________, vom 20. September 1994 und des vom gleichen Arzt zu Handen der Militärversicherung erstatteten Gutachtens vom 3. November 1994, zutreffend festgestellt, dass das hier in Frage stehende Ereignis vom 24. Mai 1994, bei dem der Versicherte während rund 25 Minuten einem grellen Alarmton ausgesetzt war, zu keiner bleibenden Verschlimmerung des vorbestehenden Gehörschadens geführt hat. Diesen Darlegungen ist vollumfänglich beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich in weiten Teilen auf den Zeitraum nach Oktober 1995 bezieht, wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchte. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, ist auf zusätzliche Beweismassnahmen zu verzichten. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. September 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: