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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_533/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Güterstrasse 33, Postfach, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2023 (UP230011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2023 stellte A.________ den Antrag, ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Dieses Gesuch wies die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Februar 2023 ab. Dagegen führte A.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 27. März 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch um amtliche Verteidigung von A.________ während der Dauer der Haft (d.h. ab dem 12. Februar 2023) gut und bestellte ihr einen amtlichen Verteidiger. Strittig blieb vor Obergericht die Frage der amtlichen Verteidigung vom 3. Februar 2023 bis 11. Februar 2023.  
 
B.  
 
B.a. Die gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung erhobene Beschwerde (vgl. oben Bst. A.a) hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2023 gut, hob die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Februar 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nahm das Obergericht auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 2) und setzte die Parteientschädigung auf Fr. 753.90 fest (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter schrieb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2023 ab.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 gewährte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung, mit Wirkung ab dem 3. Februar 2023, dies in Nachachtung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2023.  
 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. August 2023, es sei Dispositiv-Ziffer 3 (betreffend die Parteientschädigung) des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Sie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen, wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).  
 
1.2. Die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich erfolgte frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG). Sie ist allerdings in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG).  
Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide. Als solche können sie, sofern sie nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG zum Gegenstand haben, gemäss Art. 93 BGG nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Ein Rückweisungsbeschluss wie der Vorliegende ist für sich allein somit nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Er kann in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem neuen Entscheid in der Sache angefochten werden, der gestützt auf die Rückweisung erlassen wird. Wenn der als Folge des Rückweisungsbeschlusses erlassene neue Entscheid der unteren kantonalen Behörde in der Sache nicht angefochten wird, kann die Partei direkt beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rückweisungsbeschlusses erheben (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Oberstaatsanwaltschaft als Folge des Rückweisungsbeschlusses die ersuchte amtliche Verteidigung am 7. Juli 2023 gewährte. Es ist davon auszugehen, dass diese Verfügung unangefochten geblieben ist, zumal die Oberstaatsanwaltschaft (und Beschwerdegegnerin im kantonalen Beschwerdeverfahren) dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprach. Die Beschwerdeführerin ist somit legitimiert, direkt gegen die im obergerichtlichen Beschluss vom 19. Juni 2023 festgesetzte Parteientschädigung an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 9 BV, indem sie die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren willkürlich tief am untersten Rand des möglichen Rahmens festsetze, ohne die einzelnen Bemessungselemente von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) darzulegen bzw. auszuführen, weshalb von einem unterdurchschnittlichen Niveau auszugehen sei.  
 
2.2. Die Vorinstanz spricht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Sie bemisst diese Entschädigung nach § 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV/ZH. Sie führt aus, sie berücksichtige bei der Festsetzung der Entschädigung die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Zeitaufwand und die Verantwortung des Verteidigers.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO), namentlich für die Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1).  
 
2.3.2. Der Staat hat den Parteien grundsätzlich die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen aber im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache angemessen sein. Art. 429 StPO enthält keinen Hinweis auf die Berechnung der Entschädigung und im speziellen auf den Honoraransatz. Die in Art. 429 StPO vorgesehene Entschädigung ist nach dem Reglement oder dem üblichen Tarif desjenigen Kantons zu entschädigen, in welchem der Prozess stattgefunden hat (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Gestützt auf den Umstand, dass sich die Entschädigung nach dem im Kanton üblichen Tarif bzw. dem entsprechenden Reglement richtet (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen), ist eine Pauschalisierung grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil 6B_660/2021 vom 9. November 2022 E. 3.4.3). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Die Vergütung der Anwältinnen und Anwälte setzt sich im Kanton Zürich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV/ZH). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH bilden die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12'000 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH).  
 
2.3.5. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 S. 419; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).  
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Beschluss vor Bundesgericht sachgerecht und substantiiert anficht. Soweit die Vorinstanz in ihrem Beschluss die Kriterien der Kostenauflage nicht unter dem betreffenden Punkt wiederholt (vgl. angefochtener Beschluss S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Beschluss eine Einheit bildet und als Ganzes zu lesen ist (Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.5.1 mit Hinweis). Darin begründet die Vorinstanz die nach § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH massgebenden Kriterien. Insbesondere hatte sie sich mit der Frage der Notwendigkeit einer amtliche Verteidigung und den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls auseinanderzusetzen.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren mit Fr. 753.90 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer). Weder die Pauschalisierung noch die betragsmässige Höhe der Entschädigung sind für sich genommen willkürlich (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Selbst wenn die Entschädigung im vorliegenden Fall bescheiden ausfällt, ist sie im Ergebnis noch nicht unhaltbar. Das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz betraf die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung in einem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das AIG (in welchem mittels Strafbefehl zwei Schuldsprüche, beschränkt auf zwei einzelne Sachverhalte erfolgten) zu recht verweigert hat. Diese eng begrenzte Thematik erlaubte es der Vorinstanz, im Beschwerdeverfahren eine pauschale Parteientschädigung im Umfang von zwei Anwaltsstunden zuzüglich Mehrwertsteuer für die anwaltlichen Bemühungen zu gewähren. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur amtlichen Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.4 und 3.5 mit Hinweisen) handelte es sich um einen Fall, welcher keines grossen Aufwandes bedurfte. Nicht zu beanstanden ist angesichts der Pauschalisierung des für den Fall angemessenen Aufwandes, dass weder zusätzliche Rechtsschriften noch zusätzliche Auslagen vergütet wurden. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie der Vorinstanz eine Honorarnote mit entsprechenden Positionen eingereicht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr für Replik und Triplik faktisch kein Honorar gewährt wurde, kann sie daraus nichts ableiten. Die Pauschalisierung des angemessenen Aufwandes hält sich angesichts der geringen Schwierigkeit des Falles im Rahmen des Ermessensspielraums.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV sei verletzt. Die Vorinstanz schreibe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab. Gleichzeitig setze die Vorinstanz eine unhaltbar tiefe Entschädigung fest und es bleibe ein Grossteil ihrer Aufwendungen grundlos ungedeckt und ihrem Rechtsvertreter sei mit der Entschädigung ein bloss symbolischer Verdienst zugestanden worden. Sie sei mittellos und das Verfahren sei nicht offensichtlich aussichtslos gewesen, zumal sie den Prozess erfolgreich geführt habe. Sie erfülle alle Voraussetzungen für die Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die vorinstanzliche Vorgehensweise sei mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht vereinbar.  
 
3.2. Es verstösst nicht gegen Bundes- bzw. Verfassungsrecht, wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschreibt. Dieses ist subsidiär zur Gewährung einer Parteientschädigung. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, verfügt sie über einen Anspruch auf Parteientschädigung, welcher ihre Aufwendungen abdeckt, soweit sie angemessen waren. Eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege und eine Parteientschädigung zufolge Obsiegens im Verfahren können nicht parallel geltend gemacht werden, selbst wenn die Parteientschädigung in den Augen der Beschwerdeführerin hätte höher ausfallen sollen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr Rechtsvertreter ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sind keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Davide Loss wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn