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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_485/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 19. Juli 2023 (F-225/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1996), kosovarische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2015 im Kosovo einen 1994 geborenen Landsmann, der mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich lebte. Am 31. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals mit Gültigkeit bis 26. Juni 2017 verlängert.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2016 betreffend Eheschutz wurde vorgemerkt, dass die Ehegatten seit dem 15. Juli 2016 getrennt lebten. Ihre Ehe wurde schliesslich mit Urteil des Grundgerichts Prizren (Kosovo) am 14. Dezember 2016 geschieden. 
Ein gegen den Ehemann von A.________ eingeleitetes Strafverfahren, welches zunächst Todesdrohungen und Tätlichkeiten und später auch Vergewaltigungsvorwürfe umfasste, wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Verfügung vom 12. Juli 2018 eingestellt. Dies nachdem A.________ eine Desinteresse-Erklärung abgegeben, sämtliche Strafanträge gegen ihren Ehemann zurückgezogen und angekündigt hatte, sie wolle inskünftig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. 
 
1.2. Am 24. April 2017 ersuchte A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Blick auf das gegen den Ex-Mann laufende Strafverfahren sistierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Verlängerungsverfahren. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 30. August 2019 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls mit Entscheid vom 27. Mai 2020 gut. Sie hob die Verfügung des Migrationsamts auf und wies dieses unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) an, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 verweigerte das SEM - in Verneinung des kantonal festgestellten nachehelichen Härtefalls - die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mit Urteil vom 19. Juli 2023 ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin, die mit einem kosovarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung verheiratet war, beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 AIG (SR 412.20). Denn die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG knüpfen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass (vgl. Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1; betreffend Ex-Ehegatten von EU-Angehörigen vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Ebenfalls keinen Bewilligungsanspruch begründet angesichts seiner potestativen Formulierung der von der Vorinstanz geprüfte Art. 77 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der vorliegend massgebenden Fassung, in Kraft bis 31. Dezember 2018).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz.  
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 31. Oktober 2015 in der Schweiz aufhält, wobei ihre Aufenthaltsbewilligung letztmals mit Gültigkeit bis 26. Juni 2017 verlängert wurde. Seither ist ihr Aufenthalt in der Schweiz - soweit ersichtlich - prozedural bedingt. Da die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin erst acht Jahre beträgt, kann sie aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. 
Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte, über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen), vermag sie nicht substanziiert darzutun. Ihre Behauptungen, wonach sie über eine Festanstellung verfüge, eine Ausbildung als Pflegehelferin mache und von ihren Kollegen und Freunden geschätzt werde, reichen dazu nicht aus. Folglich gelingt es ihr nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass sie einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz ihres Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) haben könnte. 
Im Übrigen fällt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. 
 
2.4. Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein. Indessen legt sich nicht näher dar, inwiefern sich aus den staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 BV, Art. 3 EMRK und Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [Istanbul-Konvention; SR 0.311.35]) für sich allein ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung ergeben soll. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung (vgl. BGE 142 I 152, nicht publ. E. 1; 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1) sich auf Konstellationen bezieht, in welchen die Betroffenen einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG hatten, was bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Bewilligungsanspruchs unzulässig. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov