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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_70/2018  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. März 2018 (ZKBES.2018.45). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 27. Februar 2018 erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn definitive Rechtsöffnung für Fr. 110.-- nebst Zinsen (direkte Bundessteuer 2015 inkl. Mahngebühr). 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 16. März 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. April 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Im Hinblick auf sein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat ihm das Bundesgericht am 11. April 2018 mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Anwälte vermittle und es an ihm (dem Beschwerdeführer) liege, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen und die Beschwerde binnen der Beschwerdefrist allenfalls ergänzen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat keine Ergänzung eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, ihm werde das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigert und auch sonst würden ihm seine Rechte vom Kanton Solothurn vorenthalten. Die meisten Einwände haben keinen direkten Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsöffnung (das Scheidungsverfahren habe ihn in die Schulden getrieben, worauf er die Stelle verloren habe, und ihm werde Kinderunterhalt verweigert; BVG-Gelder seien unrichtig abgerechnet worden; die Gebäudeversicherung zahle nicht; Strafanzeigen würden nicht an die Hand genommen etc.). Darauf ist nicht einzugehen. Was die Stellung eines Rechtsbeistands betrifft, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er solches im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren überhaupt verlangt hätte. Soweit er geltend macht, das Obergericht sei nicht auf Unterlagen und den Inhalt seiner Einsprachen eingegangen, legt er nicht präzise dar, welche Inhalte und Unterlagen das Obergericht übergangen haben soll und weshalb es diese hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass er vor Obergericht seiner Begründungsobliegenheit nicht genügt hat. Soweit er vorbringt, dass ihm eine Verhandlung verweigert worden sei, an denen Beweismittel vorzulegen gewesen wären, legt er nicht dar, dass er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem zahlreiche Vorwürfe an die Steuerbehörden. Teilweise ist unklar, ob diese Vorwürfe einen Zusammenhang mit der vorliegend einzig in Frage stehenden Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 haben. Soweit ein solcher Zusammenhang angenommen werden kann, bleiben die Einwände unbelegt oder sind verspätet, d.h. sie hätten bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht werden müssen (Einsprachen gegen die Steuerveranlagung seien missachtet worden; er verlange einen Beleg, dass ihm die Steuerveranlagung zugesandt worden sei; er habe Einzahlungen vorgenommen; die Schuld sei verjährt). Soweit er die Veranlagung inhaltlich angreifen will, setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass die Richtigkeit der Veranlagung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne, sondern entsprechende Einwände mit Rechtsmitteln gegen die Veranlagung vorzubringen gewesen wären. Schliesslich sieht er den Grund für die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege darin, dass man ihn immer weiter betreiben könne. Eine Auseinandersetzung damit, dass seine kantonale Beschwerde aussichtslos war, fehlt. 
Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerdeenthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg