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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_367/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Haymann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Arbeitsvertrag vom 25. August 2006 stellte die A.________ GmbH (Beklagte 1 und Beschwerdeführerin 1) C.________ (Kläger und Beschwerdegegner) per 1. September 2006 als CFO Area Central Europe ein. Die A.________ GmbH ist eine Tochtergesellschaft der B.________ AG (Beklagte 2 und Beschwerdeführerin 2). 
 
 Im April 2009 begann die A.________ GmbH mit der Suche eines Nachfolgers für C.________ bzw. für die neu zu schaffende Stelle des CFO Gesamteuropas. 
 
 Mit Schreiben vom 23. September 2009 kündigte die A.________ GmbH das Arbeitsverhältnis mit C.________ per 31. März 2010. Wegen Krankheit von C.________ verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2010. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 17. November 2010 stellte C.________ beim Bezirksgericht Bülach die Begehren, die Beklagte 1 (A.________ GmbH) sei zu verpflichten, "dem Kläger CHF 368'395.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 30 März 2010". Im Eventualantrag "sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 230'457.-- zu bezahlen, und es sei die Beklagte 2 [B.________ AG] zu verpflichten, dem Kläger CHF 137'938.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2010."  
 
 Die Forderung über Fr. 368'395.-- setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Einer Entschädigung für missbräuchliche Kündigung in der Höhe von Fr. 166'727.--, einem geltend gemachten Bonusanspruch von insgesamt Fr. 137'938.--, nämlich für 2009 von Fr. 103'454.-- (für das ganze Jahr) und für 2010 von Fr. 34'484.-- (1. Januar bis 30. April) und einer Entschädigung für geleistete Überzeit in der Höhe von Fr. 63'730.25. 
 
 In der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2011 zog C.________ den Eventualantrag gegen die B.________ AG zurück. Im Beschluss vom 14. Dezember 2012 nahm das Bezirksgericht vom Rückzug des Eventualantrages gegen die B.________ AG Vormerk und schrieb das Verfahren insoweit ab. 
 
 Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 verurteilte das Bezirksgericht die A.________ GmbH dazu, C.________ Fr. 101'181.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. März 2010 zu bezahlen und wies die Klage im Mehrbetrag ab. Das Bezirksgericht verneinte einen Anspruch auf einen Bonus. 
 
B.b. Mit Berufung vom 1. Februar 2013 an das Obergericht des Kantons Zürich verlangte die A.________ GmbH im Wesentlichen die Abweisung der Klage, da die Kündigung nicht missbräuchlich und folglich keine Entschädigung geschuldet sei. Ferner sei auch keine Vergütung für allfällige Überzeit geschuldet.  
 
 In seiner Berufungsantwort vom 25. April 2013 beantragte C.________ die Abweisung der Berufung. Weiter erhob er Anschlussberufung und verlangte zusätzlich zum zugesprochenen Betrag von Fr. 101'181.35 die Ausrichtung von Boni in der Höhe von Fr. 137'938.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2010. In der Anschlussberufungsantwort vom 17. Juni 2013 beantragte die A.________ GmbH die Abweisung der Anschlussberufung. 
 
 Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 verurteilte das Obergericht die A.________ GmbH dazu, C.________ Fr. 61'333.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2010 zu bezahlen. Es kam dabei namentlich zum Schluss, dass C.________ dem Grundsatz nach Anspruch auf Ausrichtung eines Bonus habe (sog. "unechte Gratifikation") und es sich rechtfertige, ihm einen 20%-Standard- Bonus gemäss Arbeitsvertrag zuzusprechen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juni 2014 beantragen die A.________ GmbH und die B.________ AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 Mit Replik vom 25. September 2014 haben die Beschwerdeführerinnen die in der Beschwerde vom 16. Juni 2014 gestellten Anträge bestätigt. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 i.V.m. Art. 75 BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von den mit ihren Rechtsbegehren teilweise unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Fr. 15'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der Beschwerdeführerinnen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 V 136 E. 1.1; 135 III 397 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5).  
 
 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466; 133 II 249 E. 1.4.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (BGE 136 II 508 E. 1.2 mit Hinweisen). Überdies hat die Partei darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.2.1; 139 II 404 E. 10.1.5 S. 445; 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteil 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 mit Hinweisen). 
 
 Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerinnen lassen diese Grundsätze über weite Strecken ausser Acht. So stellen sie ihren rechtlichen Ausführungen unter dem Titel "1. Relevanter Sachverhalt" zunächst eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Darin - wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung - erweitern sie in vielfacher Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. weichen von diesen ab, ohne dazu rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur oder Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erlauben könnten. Auf entsprechende Vorbringen und darauf gestützte Rügen kann nicht eingegangen werden.  
 
1.5. Dies gilt insbesondere auch für die unter dem Titel "3.1 Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) " präsentierten Vorbringen: Die Beschwerdeführerinnen kritisieren unter dem Titel "3.1.2 Falsche Auslegung des KERP [Key Employee Retention Plan 2008, nachfolgend "KERP"] durch die Vorinstanz: Rechtsnatur der KERP-Leistungen" die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz als "im Ansatz grundlegend unrichtig" bzw. "die Feststellung der Vorinstanz, die KERP-Zahlung sei ein Bonus" als "offensichtlich falsch" und "mit der tatsächlichen Lage, wie sie sich aus den in Frage stehenden Reglementen ergibt, in klarem Widerspruch" stehend. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich in der Folge jedoch darauf, ihre eigene Auslegung des KERP derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen bzw. den Sachverhalt abzuändern und zu ergänzen, ohne rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. Inwiefern die Auslegung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
1.6. Schliesslich sind die Beschwerdeführerinnen auch mit ihren Ausführungen unter dem Titel "Die Zeugenaussage D.________ [CFO der Beschwerdeführerinnen] in der Brechung der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz" nicht zu hören, beschränken sie sich doch hierbei darauf, ihre eigene Würdigung der Urkunden und Zeugenaussagen an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung zu setzen. Inwieweit die Vorinstanz bei ihrer Auslegung in Willkür verfallen sein soll, tun die Beschwerdeführerinnen weder hinreichend dar noch ist dies ersichtlich.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, indem sich diese auf einen Sachverhalt gestützt habe, "der im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Sprache gekommen ist, auf den sich keine Partei berufen hat und dessen Relevanz die Parteien im konkreten Fall nicht voraussehen konnten". Die Beschwerdeführerinnen befänden sich insoweit in einer vergleichbaren Situation wie in jener, in der ein Gericht seinen Entscheid auf juristische Argumente stütze, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie vernünftigerweise auch nicht hätten rechnen müssen.  
 
2.2. Mit dieser Rüge machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine "überraschende Beweiswürdigung" geltend. Dabei verkennen sie, dass die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur überraschenden Rechtsanwendung keine analoge Anwendung auf die Beweiswürdigung finden (Urteile 4A_305/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 4; 4A_214/2013 vom 5. August 2013 E. 4.1, 4.3.1; 4A_538/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermögen die Beschwerdeführerinnen mithin nicht aufzuzeigen.  
 
3.  
Weiter werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz die "Nichtbeachtung wesentlicher Vorbringen", namentlich des "Freiwilligkeitsvorbehalts", und damit sinngemäss erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz soll bei der Beurteilung des Bonusanspruches für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2010 das "Element der Freiwilligkeit jeglicher Zahlungen auf der Grundlage der Bonuspläne und des KERP gänzlich ausser acht" gelassen haben. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz kommt aufgrund ihrer umfassenden Würdigung sowohl verschiedener Urkunden, namentlich des Arbeitsvertrags, des "Leadership Bonus Plan 2006 und 2007", des "A.________ GmbH Long-Term Performance Plan" sowie des KERP, als auch der Zeugenaussagen von D.________ zum Schluss, dass "aufgrund der vertraglich vereinbarten und regelmässig ausbezahlten Boni allfällige Freiwilligkeitsvorbehalte nur als unverbindliche Floskel zu qualifizieren wären". Diese auf das Wesentliche beschränkte Auseinandersetzung und Begründung entspricht den gehörsrechtlichen Anforderungen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.  
 
4.  
Schliesslich werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine Verletzung der Regeln über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer angeblich unzulässigen Umkehr der Beweislast keine Möglichkeit erhalten hätten, zu den Leistungen des Beschwerdegegners im für den bonusrelevanten Zeitraum Stellung zu nehmen. 
 
4.1. Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor (BGE 130 III 591 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Rüge stösst ins Leere. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Leistungen des Beschwerdegegners nicht aufgrund der Beweislastverteilung zu ihren Ungunsten entschieden hat, sondern den Nachweis für erbracht hielt, dass der Kläger dem Grundsatz nach Anspruch auf die Ausrichtung eines Bonus hat und vertraglich ein 20%-Standard-Bonus vereinbart worden ist. Damit liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist gegenstandslos.  
 
 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gehörsverletzung verkennen die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang schliesslich erneut, dass die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur überraschenden Rechtsanwendung keine analoge Anwendung auf die Beweiswürdigung finden (oben E. 2.2). 
 
5.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner mit Fr. 3'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni