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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_206/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, Besuchsrecht etc., 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, 
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Januar 2015 hinausgehen, was namentlich für den Antrag auf "materielle Beurteilung" einer kantonalen Eingabe durch das Bundesgericht gilt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2015 dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 eröffnet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 9. März 2015 (Montag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 6. März 2015) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann