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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_215/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. Y.________, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (über ihn am 21./28. Februar 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB und gemäss Art. 449 ZGB zur Begutachtung angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat mit der Feststellung, dass die Massnahmefrist am 4. April 2014 ablaufe, und unter Beiordnung eines (durch den Kanton Bern zu entschädigenden) unentgeltlichen Rechtsvertreters, 
in die unbeantwortet gebliebene Aufforderung vom 18. März 2013 des Abteilungspräsidenten an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, eine allfällige Vertretung auch vor Bundesgericht diesem innert 5 Tagen mitzuteilen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der an einer ... leidende, vermehrt Drogen konsumierende, auf Grund einer ... eingewiesene Beschwerdeführer müsse stationär begutachtet und behandelt werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann