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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 656/01 
 
Urteil vom 20. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 13. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1949, war von April 1990 bis März 1996 bei der Firma A.________ AG in X.________ als Bau-Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Anschliessend war er in verschiedenen Anstellungen als Hilfskraft im Baugewerbe tätig, unterbrochen von Phasen, in denen er Arbeitslosenunterstützung bezog. Seit August 1998 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
Bei Arbeitsunfällen am 24. April 1991 und 11. Januar 1998 zog sich P.________ eine Jochbeinfraktur und einen Tinnitus zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 
 
Am 26. April 1999 meldete sich P.________ bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen an und ersuchte um Durchführung einer Umschulung und Ausrichtung einer Invalidenrente. Er gab Beschwerden am Ohr und Schmerzen an der rechten Hüfte und der ganzen rechten Körperseite an. Nach Beizug der Akten der SUVA und der Einholung eines Arztberichtes des Hausarztes von P.________, Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 5. Januar 2001 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab. Zur Begründung führte sie an, gesundheitsbedingt sei P.________ eine mittelschwere Tätigkeit ohne Sturzgefährdung und ohne ausgeprägte Lärmbelastung zu 100 % zumutbar. Der Vergleich des dabei erzielbaren Einkommens von Fr. 50'028.- mit dem ohne gesundheitliche Einschränkung realisierten Einkommen von Fr. 57'279.- führe zu einem Invaliditätsgrad von rund 13 %, weshalb das Leistungsgesuch abgewiesen werde. 
B. 
Dagegen liess P.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, im Rentenpunkt Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 13. September 2001 hiess das angerufene Gericht die Beschwerde insofern gut, als es die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
P.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Aufgabe medizinischer Fachpersonen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Festellung des Sachverhalts durch Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. September 2001, in welchem der Sachverhalt als in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt beurteilt wird, weshalb die IV-Stelle zu zusätzlichen Untersuchungen verpflichtet wird. 
 
Streitig und zu beurteilen ist demnach, ob die vorliegenden medizinischen Berichte eine Entscheidung über allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdegegners erlauben. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle hat ihre anspruchsverneinende Verfügung zur Hauptsache auf den Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 19. Juni 2000 gestützt, indem sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Arbeit ohne Sturzgefährdung und ohne ausgeprägte Lärmbelastung annahm. Gemäss diesem Bericht wirken sich folgende diagnostizierte Gesundheitseinschränkungen auf das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners aus: ein Ureterkonkrement, eine vertebragene Spondylose und ein Drehschwindel. Der Arzt bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im bisherigen Beruf seit August 1998. Nach einer Umschulung sei dem Versicherten die Ausübung einer leichten Tätigkeit zumutbar. Schliesslich hielt der Hausarzt zusätzliche medizinische Abklärungen für angezeigt. 
 
Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass lediglich bezüglich des Ureterkonkrements genügende ärztliche Berichte vorlägen. Der Drehschwindel werde zwar in einem Bericht von Prof. Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, an Prof. Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 13. Januar 1999 erwähnt; er sei jedoch nicht weiter untersucht worden. Des Weitern und ebenfalls zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass der Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2000 unvollständig sei, da die von der IV-Stelle vorgelegten Fragen nicht vollumfänglich beantwortet worden seien. Insbesondere sei die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit nicht begründet worden. Die Leistungsfähigkeit in einer leidensbedingt zumutbaren Tätigkeit sei in ihrem Ausmass nicht genügend genau bestimmt worden. Eine umfassende medizinische Abklärung sei angezeigt. 
 
Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erlauben keine hinreichend sicheren Schlüsse auf die invalidisierende Wirkung aller vom Beschwerdegegner geklagten Beschwerden. 
3.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu anderen Ergebnissen zu führen. Dass der Drehschwindel bisher nicht objektiviert werden konnte, muss nicht darauf zurückzuführen sein, dass eine solche Beeinträchtigung nicht vorliegt, sondern kann auch in der Tatsache begründet sein, dass dies bisher nie zum Gegenstand einer medizinischen Abklärung gemacht worden ist. Prof. Dr. med. K.________ erwähnt den Drehschwindel in seinem Bericht vom 13. Januar 1999 lediglich nebenbei; er hat aber keine Untersuchungen dazu durchgeführt, wozu er aufgrund seines Auftrages, eine Beurteilung betreffend des Tinnitus abzugeben (Schreiben von Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 1998), auch keine Veranlassung hatte. Zudem scheint die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2001 selbst davon auszugehen, der Drehschwindel sei zu berücksichtigen, indem sie ausdrücklich auf die Zumutbarkeit mittelschwerer Tätigkeiten ohne Sturzgefährdung Bezug nimmt. Ebenso sind allfällige Auswirkungen der von Dr. med. M.________ diagnostizierten vertebragenen Spondylose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners bisher nicht abgeklärt worden. Es ist nicht ersichtlich, wie die IV-Stelle zur Aussage gelangt, eine Spondylose liege mit Sicherheit nicht vor; zumal sie in der Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 11. April 2001 noch vom Gegenteil ausgegangen ist. Die vorliegenden orthopädischen Berichte von Dr. med. Y.________ vom 14. Januar 1998 und des Spitals Z.________, Medizinische Klinik, Rheumatologische Abteilung, vom 3. Dezember desselben Jahres äussern sich nicht zu dieser Frage. Zudem ist fraglich, ob sie für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Verfügung (5. Januar 2001) noch aussagekräftig sind. Was schliesslich den Einbezug der Kopfschmerzen in die Beurteilung des Arbeitsfähigkeit angeht, kann eine diesbezügliche Abklärung nicht mit dem Hinweis darauf, dass unfall- und operationsbedingte Kopfschmerzen im Jahr 1991 nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, als unnötig dargetan werden. 
Somit ist die Beurteilung durch die Vorinstanz, die IV-Stelle sei ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht ungenügend nachgekommen und habe dies durch die Vornahme zusätzlicher Untersuchungen nachzuholen, zu bestätigen, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
4. 
Da es um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Ausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 20. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: