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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_770/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Planungskommission Obergerlafingen, 4564 Obergerlafingen,  
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.  
 
Gegenstand 
Baubewilligungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. 
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 bewilligte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Obergerlafingen X.________ den Bau eines Hundezwingers unter verschiedenen Auflagen, wobei der Zwinger für maximal vier Hunde zugelassen wurde. 
Gemäss Verfügung vom 19. November 2012 stellte die Kommission fest, X.________ habe die Auflagen einzuhalten, d.h. die Haltung auf vier Hunde zu beschränken und entsprechend bis zum 31. Januar 2013 eine Lösung für die überzähligen Hunde zu finden. 
Hiergegen gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, welches diese am 17. Juni 2013 guthiess, die am 19. November 2012 ergangene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens an die kommunale Bau- und Planungskommission zurückwies. 
In der Folge erhob X.________ am 27. Juni 2013 auch gegen diesen Entscheid eine Beschwerde, auch wenn er teilweise obsiegt hatte. Er machte geltend, er sei bereit, die Sache gütlich zu regeln. Seine Ehefrau habe ihn in ein schlechtes Licht gerückt. Der in Frage stehende Zwinger sei gar nie gebaut worden. Auch bestreite er, acht Hunde zu halten. Eine Hundehaltung als Hobby sei sicher nicht baubewilligungspflichtig, schon deswegen nicht, weil es gar keinen Lärm gebe im Zusammenhang mit seinen Hunden. Eine Familie im Dorf besitze sogar noch weit mehr Hunde als er selber. 
Das Departement hat diese Beschwerde zuständigkeitshalber ans kantonale Verwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Urteil vom 22. August 2013 hat dieses die Beschwerde abgewiesen, ebenso das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann hat des Gericht dem Beschwerdeführer die auf Fr. 800.-- festgesetzten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt. 
2. 
Mit Eingabe vom 17. September (Postaufgabe: 19. September) 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
 Der Beschwerdeführer kritisiert das ausführlich begründete verwaltungsgerichtliche Urteil ganz allgemein und macht ebenfalls nur ganz pauschal "Willkür" und "Verweigerung der Akten" geltend. Dabei bringt er wie im kantonalen Verfahren einmal mehr seine Sicht der Dinge vor. Er beschränkt sich indes im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern dadurch Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
 Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutre-ten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretens-voraussetzungen zu erörtern. 
 
 Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bau- und Planungs-kommission Obergerlafingen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp