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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_937/2022  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2022 (SBR.2022.10). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.________ am 12. Mai 2022 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 18. Oktober 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug einer von der Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Strafbefehl vom 9. Januar 2020 verhängten Geldstrafe, bestrafte A.________ unter Einbezug jener Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche beziehen sich auf drei unterschiedliche Vorfälle, welche die Vorinstanz separat abhandelt. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich sämtlicher Vorfälle eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz allerdings nicht auseinander: 
 
3.1. Hinsichtlich des ersten Vorfalls kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am Abend des 18. Aprils 2020 in U.________ den von ihm gelenkten Porsche Cayenne stark beschleunigt und dadurch erheblichen Lärm verursacht. Sie stützt sich dabei auf entsprechende Beobachtungen eines Polizisten, die dieser in seinem Polizeirapport fesgehalten und anlässlich seiner Befragung im Strafverfahren geschildert hat. Gestützt auf diese von der Vorinstanz als schlüssig und glaubhaft qualifizierten Aussagen und unter Würdigung weiterer Indizien, namentlich die in das Einzugsgebiet der sogenannten "Poser-Szene" fallende Örtlichkeit, die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund des Befahrens der Strecke und das im Porsche verbaute Automatikgetriebe, hält die Vorinstanz den vorgeworfenen Sachverhalt für erstellt (angefochtener Entscheid E. 4 S. 10 ff.). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig kritisiert, die Vorinstanz stelle auf das Gehör des Polizisten ab, und seine Kritik damit begründet, dass das menschliche Gehör per se nicht geeignet sei, Motorengeräusche als "vermeidbar" zu qualifizieren und "gerichtsfest zu beweisen", unterlässt er es, auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich und somit rechtsverletzend wäre. Weshalb nicht auf die Feststellungen des Polizisten abgestellt werden kann, der aufgrund des Lärms auf den Beschleunigungsvorgang aufmerksam geworden sei, und weshalb es sich entgegen dessen Beobachtungen um einen geringen Geräuschpegel oder letztlich um nicht vermeidbaren Lärm gehandelt hätte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Seine Beschwerde genügt insoweit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht.  
 
Zum zweiten Vorfall stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Fahrt mit dem Porsche Cayenne am 9. April 2020 in V.________ im Bereich eines Fussgängerstreifens durch Hantieren am Handschuhfach abgelenkt gewesen und habe in der Folge seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Er habe deshalb den Vortritt zweier sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindenden Fussgänger missachtet. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die eigenen, später widerrufenen Aussagen des Beschwerdeführers, mit welchen er das Tatgeschehen zunächst eingeräumt hatte, und auf die Schilderungen eines der zwei betroffenen Fussgänger, welche sie gesamthaft würdigt und als glaubhaft erachtet (angefochtener Entscheid E. 5 S. 13 ff.). Mit dem vom Beschwerdeführer dagegen angeführten pauschalen Einwand, die Aussagen des Fussgängers seien "unglaubwürdig, ja sie widersprechen der elementarsten Physik, mithin der Dynamik" und sie könnten "nicht stimmen", vermag der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzutun. Nicht nur entbehrt schon sein Vorbringen als solches jeglicher Begründung, sondern erfolgt auch dieses gänzlich losgelöst von der beanstandeten Beweiswürdigung der Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer daneben auf seine Aussagen im Strafverfahren verweist, ohne diese zu nennen und darzulegen, was er daraus ableitet, vermag dies im Weiteren genauso wenig zu genügen. Es ist nicht am Bundesgericht, in den Akten nach für den Standpunkt des Rechtssuchenden sprechenden Hinweisen zu suchen (vgl. Urteil 1B_324/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3.2). 
 
Was den dritten Vorfall anbelangt (Überfahren einer durchgezogenen Sicherheitslinie und Rechtsüberholen mehrerer Fahrzeuge auf der Autobahn mit einem beschädigten Fahrzeug der Marke Nissan am 27. Mai 2020; vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 15 und E. 8c S. 17 f.), verzichtet der Beschwerdeführer schliesslich gänzlich auf eine Begründung seiner Rüge. Es ergibt sich daher nicht ansatzweise, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt gegen Recht verstossen haben soll. 
 
3.2. Dass und inwiefern die vom Beschwerdeführer bemängelte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich und damit rechtsverletzend wäre, lässt sich der Beschwerde nach dem Ausgeführten selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht entnehmen. Die rechtliche Würdigung und ebenso die ausgesprochene Strafe sowie die Kostenauflage beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Die Beschwerde vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller