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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_453/2020  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Fiechter und Rechtsanwältin Andrea Schifferle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. August 2020 (ZOR.2020.36). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Beschwerdeführer) setzte mit Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2019 eine Darlehensrestforderung gegenüber der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) für einen Betrag von Fr. 434'375.-- nebst Zinsen in Betreibung. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 11. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer für Fr. 250'000.-- der in Betreibung gesetzten Forderung nebst Zins provisorische Rechtsöffnung erteilt. 
Gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erhob die Beschwerdegegnerin Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Bremgarten, das mit Entscheid vom 7. Mai 2020 die Klage abwies. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht hiess mit Entscheid vom 12. August 2020 die Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise gut und hob den Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Mai 2020 vollständig auf. Das Obergericht wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu erneutem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hiess im angefochtenen Entscheid die Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise gut und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurück. Bei diesem Entscheid der Berufungsinstanz handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, welcher das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.4).  
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2, 395 E. 2.5; 137 III 380 E. 1.2.1).  
 
2.3. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95).  
Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer schildert in seiner Eingabe vom 10. September 2020 in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge, wonach die von ihm geforderte Darlehensforderung ausgewiesen sei. Er äussert sich in einer Eingabe aber nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG: Er zeigt weder auf, dass ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger