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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_689/2008 
 
Urteil vom 4. März 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen 
 
Ausländeramt des Kantons Schaffhausen, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der am 1. Januar 1983 in Kosovo geborene X.________ kam im Januar 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz, wo er inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 
Am 12. Februar 2003 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2003 wurde er wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 30 Tagen Gefängnis (unbedingt) bestraft. Gestützt auf diese Verurteilungen verwarnte ihn das kantonale Ausländeramt am 16. Januar 2004 fremdenpolizeilich. 
Das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen verurteilte X.________ am 23. Juli 2004 wegen Raufhandels zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Darauf hin verwarnte ihn das Ausländeramt am 18. August 2003 erneut; verhalte er sich künftig nicht klaglos, werde die Ausweisung in Erwägung gezogen. 
Am 26. Juni 2007 verurteilte das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen X.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfachem Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse; zugleich wurde der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe von 45 Tagen widerrufen. Ein Untersuchungsverfahren wegen Tätlichkeiten wurde eingestellt, weil der Strafantrag der Anzeigerin verspätet gestellt worden war. 
Im September 2007 heiratete X.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, für welche er Anfang November 2007 ein Familiennachzugsgesuch stellte. 
Am 30. November 2007 wies das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Seinen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 12. Februar 2008 ab; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
X.________ wurde am 31. März 2008 aus der Schweiz ausgeschafft. 
Seine zuvor am 6. März 2008 gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 15. August 2008 ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, seine Ausweisung aufzuheben, ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern und ihm den Aufenthalt im Kanton Schaffhausen zu erlauben. 
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt für sich und das kantonale Ausländeramt, die Beschwerde abzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Migration stellt ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
1. Die Ausweisungsverfügung erging noch vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008. In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt daher in materieller Hinsicht das frühere Recht anwendbar. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (lit. b). 
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [AS 1949 228]). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt sind; er bestreitet einzig - unter Berufung auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) - die Verhältnismässigkeit seiner Ausweisung. 
 
2.3 Der heute 26-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen). 
 
2.4 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte ausführlich und umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt und seine gestützt auf diese Bestimmung verfügte Ausweisung auch verhältnismässig ist. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang erforderliche sorgfältige Interessenabwägung nach zutreffenden Gesichtspunkten und unter haltbarer Wertung und Gewichtung derselben vorgenommen; eine Ermessensüberschreitung ist nicht zu erkennen. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die von den Vorinstanzen bejahte Verhältnismässigkeit nicht in Frage zu stellen. 
Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Verurteilung im Jahre 2003 bereits 20-jährig war. Von sog. typischer Kriminalität im Heranwachsendenalter kann damit im Gegensatz zu den von ihm angeführten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Emre bzw. Maslov, die zu Beginn ihrer kriminellen Karrieren erst 17 bzw. 15 Jahre alt waren, keine Rede sein. Diesen beiden wurden zwar durchwegs mehr schwere Delikte zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat indessen in einem Alter, in welchem ihm die volle Tragweite seines Handelns bewusst sein musste, seine ehemalige Freundin zu erpressen versucht und ihr gegenüber von Februar bis April 2007 sogar wiederholte Todesdrohungen geäussert. Diese waren für sie nicht nur furchterregend, sondern mussten auch als durchaus ernstgemeint empfunden werden. Die Handlungen zeigen in ihrer Gesamtheit ein Bild monatelanger Terrorisierung seines Opfers. Die Vorinstanz hat diese Umstände zu Recht als besonders gravierend beurteilt (angefochtenes Urteil E. 3b). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich bestritten. 
Entscheidend ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 eine Landsfrau im Kosovo geheiratet hat und diese auch dort lebt. Er ist zudem regelmässig in den Kosovo gereist. So ist er in allen Sommer- und Herbstferien, während der Feiertage und seiner Arbeitslosigkeit dort gewesen. Im Kosovo verfügt er über einen breiten Verwandtenkreis. Mit den Angehörigen seiner Ehefrau verständigt er sich in albanischer Sprache. Die Vorinstanz durfte daher - auch wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, über keinerlei schriftliche Kenntnisse seiner Muttersprache zu verfügen - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Sprache und den Gepflogenheiten in Kosovo bestens vertraut ist. In diesen Umständen liegt auch ein grosser Unterschied zu den Fällen Emre (Schweiz) und Maslov (Österreich): Der psychisch kranke Emrah Emre sprach als türkischer Staatsangehöriger kaum Türkisch; in der Türkei lebte nur noch seine Grossmutter; er reiste nur ein einziges Mal für kurze Zeit in die Türkei. Der drogenabhängige Youri Maslov sprach als bulgarischer Staatsangehöriger nur Deutsch und kein Bulgarisch, da seine Familie in Bulgarien zu einer türkisch sprechenden Minderheit gezählt hatte; zudem lebten alle seine nächsten Angehörigen in Österreich. Diese Umstände zeigen, dass die beiden Fälle mit Blick auf die sozialen, kulturellen und verwandtschaftlichen Bindungen nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden können. Der Beschwerdeführer kann aus diesen Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
3. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich - auch angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit den vom Beschwerdeführer angeführten Entscheiden des Gerichtshofes für Menschenrechte, worauf (Fall Emre) schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat - als von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Küng