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[AZA 0/2] 
7B.261/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
11. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid vom 1. November 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, 
 
betreffend 
Hinterlegung der Betreibungssumme, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
__________________________________________ 
 
1.- Am 29. Dezember 2000 hinterlegte B.________ namens des "Aktionskommitees für sichere AHV-IV-Anlagen" Fr. 3'500.-- als Sicherheit für die gegen A.________ laufenden Betreibungen Nrn. ..., ..., ..., ... und ... (Gruppen-Nr. ...) des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, um nach erfolgter Ankündigung der Pfändung die Vollzugshandlungen zu verhindern. Mit der Hinterlegung war die Weisung verbunden, die Betreibungsverfahren mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Aberkennungsklage und Ausschöpfung aller Rechtsmittel einzustellen und die Barsicherheit solange nicht an die Gläubiger auszubezahlen. Am 3. Juli 2001 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner mit, dass in den hängigen Betreibungen gestützt auf die rechtskräftige definitive Rechtsöffnung und die erledigten Beschwerden gegen die Pfändungsankündigung die hinterlegte Betreibungssumme zur Bezahlung der Betreibungsforderungen verwendet würde. 
 
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2001 hat A.________ Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Urteil vom 1. November 2001 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
 
A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. November 2001 (Beschwerdesache-Nr. .../01) mit Beschwerdeschrift vom 15. November 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (sinngemäss) der Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2001. 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe seine Sache nicht durch "korrupte" und daher befangene Bundesrichter zu beurteilen. Auf ein derartiges, nur allgemein gehaltenes - und als mutwillig zu erachtendes - Ablehnungsbegehren ist nicht einzutreten (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c u. d). Die in der Beschwerde enthaltene Drohung des Beschwerdeführers, gegen Art. 285 StGB zu verstossen, verletzt den durch die gute Sitte gebotenen Anstand. 
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht ungebührliche Eingaben zurückweisen kann (Art. 30 Abs. 3 OG). 
 
b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug ist überflüssig. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeschriften, deren Beilagen, sämtliche Akten und ihre allfälligen Gegenbemerkungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts von Amtes wegen einzusenden (Art. 80 OG). 
Im Übrigen wird im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt (vgl. Art. 62 u. 81 OG). 
 
c) Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. November 2001, der die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2001 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer macht daher in seiner Beschwerde vergeblich einen angeblichen Irrtum im Urteil (7B. 169/2001) des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2001 geltend, mit welchem das Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung erledigt worden ist. 
3.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, seien befangen. Dieser Einwand ist unbehelflich: In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie im angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift indessen nicht dar, inwiefern betreffend die am Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. November 2001 mitwirkenden Gerichtspersonen eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen habe, die eine Ausstandspflicht begründet hätte. 
 
 
b) Die Aufsichtsbehörde hat in der Sache im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenen Rechtsmittel sowie die Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung ohne Erfolg geblieben sind und daher das Betreibungsamt die hinterlegte Betreibungssumme von Fr. 3'500.-- zur Bezahlung der Betreibungsforderungen verwenden darf. Inwiefern diese Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletze, setzt der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
 
4.- Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Januar 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: