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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.83/2005 /bnm 
 
Urteil vom 19. Juli 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. April 2005 (7B.41/2005), 
 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen Nrn. 1 und 2 am 8. November 2004 die (fruchtlose) Pfändung. Dagegen führte X.________ Beschwerde und verlangte unter anderem die Einpfändung von "Urheberrechten", "Klagerechten" oder "künstlerischen Arbeiten". Am 21. Dezember 2004 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern dieses Ansinnen ab. Der Weiterzug der Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Januar 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.7/2005). 
B. 
B.a Die Dienststelle A.________ stellte am 7. Januar 2005 zwei Verlustscheine aus. 
 
Am 25. Januar 2005 wandte sich X.________ abermals an die Aufsichtsbehörde und bemängelte sinngemäss die Ausstellung der Verlustscheine. Am 17. Februar 2005 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern das Rechtsmittel ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
B.b 
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hatte X.________ mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Mit Urteil vom 19. April 2005 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (7B.41/2005). 
B.c Am 20. April 2005 hat der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Begehren um Akteneinsicht eingereicht. Am 17. Mai 2005 hat er am Bundesgericht Einsicht in die Akten dieses Verfahrens und bereits abgeschlossener Verfahren genommen. 
C. 
Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 19. April 2005 hat X.________ ein Revisionsgesuch vom 25. Mai 2005 eingereicht und stellt sinngemäss den Antrag, festzustellen, dass seine Beschwerdeschrift nicht undatiert gewesen sei. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Gesuchsteller hat das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. April 2005 am 25. April 2005 in Empfang genommen, und das bei der Post am 25. Mai 2005 aufgegebene Revisionsgesuch ist am 26. Mai 2005 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt (Art. 141 lit. a OG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Von vornherein abgewiesen werden muss der Antrag auf Akteneinsicht betreffend den Bericht des Pfändungsbeamten. Der Entscheid wurde am 19. April 2005 gefällt, und die Dokumente der Betreibung wurden am 22. April 2005 an die Aufsichtsbehörde zurück geschickt. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlicher Beschwerden, die nicht erledigt sind (lit. a); bei Missachtung der Bindung an Parteianträge (lit. b); bei Nichtbeachtung von Parteianträgen materieller Art (lit. c); bei übersehenen Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich und für den materiellen Entscheid erheblich sind (lit. d). Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden (Art. 140 OG). Es genügt daher nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Elisabeth Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 8.28 S. 282). 
2.2 Der Gesuchsteller hält sich nicht an diese formellen Voraussetzungen und nennt keinen der in Art. 136 und 137 OG genannten Revisionsgründe. Er macht vorerst Ausführungen zu den vom Bundesgericht beurteilten und ihn betreffenden Angelegenheiten und im Folgenden zu kantonalen und ihn betreffenden Verfahren. Diese Darlegungen haben samt und sonders nichts mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 19. April 2005 zu tun. 
2.3 Im Weiteren rügt der Gesuchsteller, es treffe nicht zu, dass seine Beschwerde undatiert gewesen sei. 
 
 
Oben rechts auf der Seite 1 der mit einem PC verfassten Beschwerdeschrift wurde von der Kanzlei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern ein Posteingangsstempel aufgedruckt und darin das Datum 11. März 2005 vermerkt, dort, wo üblicherweise Schriftstücke vom Hersteller datiert werden. Der gleiche Stempel mit Datum wurde auf einem A4-Kuvert angebracht, worauf der Beschwerdeführer handschriftlich und in grossen Lettern einen Begleitbrief zu Handen der Aufsichtsbehörde verfasst hatte. Oben rechts auf diesem Kuvert wurde das Datum 10. März 2005, allerdings nicht gut lesbar, hingeschrieben. Auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift wurde über der Unterschrift eine Bemerkung zu "Sabotageakten" und darunter eine ebenfalls handschriftliche Erklärung betreffend den rechtzeitigen Einwurf in den Briefkasten angeführt. Rechts der Unterschrift steht "10 Mrz 05". Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeschrift - allerdings nicht nach den Gepflogenheiten einer regulären Briefgestaltung - datiert worden ist. Das ist ein Versehen im angefochtenen Urteil, aber kein entscheiderhebliches im Sinne von Art. 136 lit. d OG
2.4 Der Gesuchsteller hat nach dem Ausgeführten keinen einzigen Antrag angeführt, den die Kammer gemäss seiner Beschwerdeschrift vom 10. März 2005 nicht beurteilt haben soll und keine einzige in den Akten liegende erhebliche Tatsache vorgebracht, welche die Kammer übersehen haben soll. Das Revisionsbegehren erweist sich damit als unzulässig. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG
1. 
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juli 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: