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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 496/02 
 
Urteil vom 29. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1958, arbeitete von Dezember 1987 bis Ende 1994 als Textilarbeiter (Zettelaufleger), seit 1990/91 - nach einem Arbeitsunfall mit Augenverletzung - als Magaziner in der Firma E.________ AG. Am 16. März 1995 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. November 1995 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung am 27. Oktober 1997 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurück. Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 26. Januar 1999 und einen Bericht der Berufsberatungsstelle vom 12. April 1999 sprach die IV-Stelle A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab dem 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1997 bzw. eine halbe Invalidenrente (infolge Härtefalls) ab dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 sowie ab dem 1. Januar 2000 zu (Verfügungen vom 27. Juli 2000 und vom 25. August 2000). 
B. 
Die gegen die genannten Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügungen seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab dem 1. März 1995 zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere auch bei psychischen Gesundheitsschäden (AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig wiedergegeben. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (bzw. im Beschwerdefall das Gericht) zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 158 f. Erw. 1). Richtig wiedergegeben sind im kantonalen Entscheid schliesslich die Grundsätze zur Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a), insbesondere zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer verlangt anstelle der ihm mit strittiger Verfügung zugesprochenen halben (Härtefall-)Rente eine ganze Invalidenrente. Weil in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die medizinischen Entscheidungsgrundlagen in Frage gestellt werden, ist allein der Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten als einer Grundlage zur Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zu prüfen (vgl. BGE 110 V 52 f. Erw. 4a). 
3. 
3.1 Der angefochtene Entscheid enthält eine umfassende und sorgfältige Würdigung der medizinischen Unterlagen, worauf verwiesen werden kann. Zu Recht stellten Verwaltung und kantonales Gericht vornehmlich auf das Gutachten der MEDAS vom 26. Januar 1999 ab. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich die erwähnte Expertise mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. W.________ in einem Zeugnis vom 29. September 2000 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, kann diese Einschätzung die eingehend begründeten spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 11. Juni 1997, I 255/96; Plädoyer Nr. 6/1994 S. 67; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 31). Mit Bezug auf das Attest des Neurologen Dr. H.________ vom 15. Oktober 1999 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die dort bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 30-40 % für eine nicht rückenbelastende Tätigkeit nicht nachvollziehbar begründet wird. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem ophthalmologischen und dem psychiatrischen Konsiliarbericht zum MEDAS-Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Während der psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % in die streitige Verfügung eingeflossen ist, bezieht sich die augenärztliche Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich nur auf die angestammte Arbeit. Gleichzeitig aber wird ausgeführt, der Versicherte sei für andere Tätigkeiten, "insbesondere an ungefährlichen Maschinen und für Arbeiten, die keine wesentliche Binokularität verlangen (...) vom Auge her (...) 100 % arbeitsfähig" (Bericht des Dr. A.________ vom 21. Dezember 1998). Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es seien beim behandelnden Psychiater Dr. S.________ weitere Auskünfte einzuholen. Angesichts der gutachterlichen Feststellungen besteht indes kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). 
3.2 Nach dem Gesagten ging die Verwaltung bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in allen beruflichen Tätigkeiten, die den ophthalmologisch begründeten Einschränkungen gerecht werden, aus. Soweit dabei neben den gemäss MEDAS-Gutachten "vorwiegend" massgebenden psychopathologischen Befunden auch somatische Faktoren eine Rolle spielen sollten, wären diese durch die genannte Einschränkung jedenfalls mitumfasst. Im Übrigen bestätigen die Gutachter der MEDAS, dass die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit auf den gesamten Zeitraum bis November 1995 zurückzubeziehen sei. Den Akten sind darüber hinaus keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Lage im Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) vor Beginn des Leistungsanspruches (1. März 1995) wesentlich anders dargestellt hätte. 
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Einkommensvergleich, aus welchem ein Invaliditätsgrad von 45,8 % resultiert, korrekt vorgenommen hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 29. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: