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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_652/2021  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. November 2021 (S 2019 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1942 geborene A.________ rechnete ab 2009 mit seiner Einzelfirma A.________, als Selbständigerwerbender AHV-Beiträge bei der Ausgleichskasse Zug ab. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 erhob die Ausgleichskasse für das Jahr 2012 Beiträge gestützt auf ein Reineinkommen von Fr. 1'770'305.-. Grundlage hierfür war eine Meldung des kantonalen Steueramtes Zürich, wonach im Jahr 2012 beim dargelegten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 1'744'309.- aus der deutschen B.________ GmbH & Co. KG (B.________ GmbH & Co. KG) stammten. Der Versicherte erhob Einsprache gegen die Beitragsverfügung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Ausgleichskasse diese mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 ab. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 4. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ stellt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten folgende Anträge: 
 
"1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 11. Juni 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Aktenzeichen S 2019 85) vom 4. November 2021 werden aufgehoben. 
2. Der Beschwerdeführer schuldet wegen der Einnahmen im Kalenderjahr 2012 als Gesellschafter der B.________ Verwaltungs-GmbH Co. KG in DE-xxx E.________ keine Sozialversicherungsbeiträge. 
-..] 
4. Die Sache wird an die Vorinstanz zu einer neuen Beurteilung der Sachlage und zur Durchführung einer Beweisaufnahme zurückverwiesen." 
 
 
Am 15. Dezember 2021 (Poststempel) und 12. Januar 2022 (Poststempel) ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde. 
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beantragen mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. Innert erstreckter Frist äussert sich der Beschwerdeführer am 6. und 8. März 2022, am 21. Mai 2022 erfolgt seine letzte Eingabe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Das Bundesgericht hat aufgrund des vom kantonalen Gericht festgestellten Sachverhalts zu entscheiden, wobei die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Vorbringen besteht kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens zwecks Abwartens des Urteils aus Deutschland betreffend die Frage der (verdeckten) Treuhandschaft. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung von AHV-Beiträgen auf ein im Jahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 1'770'305.- bejaht hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
4.  
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und als Inhaber des Einzelunternehmens A.________ mit Sitz in C.________ einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Strittig sei, ob es sich bei seiner Beteiligung an der deutschen B.________ GmbH & Co. KG um eine selbständige Tätigkeit handle. Damit liege ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Die Vorinstanz hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ GmbH & Co. KG als nach deutschem Recht selbständige Arbeit qualifiziert. Dabei ist sie hinsichtlich der Verneinung eines (verdeckten) Treuhandverhältnisses der Beurteilung des Finanzamtes D.________ gefolgt. In Anwendung von Schweizer Recht hat sie den Erlös aus der deutschen B.________ GmbH & Co. KG - mit der Beschwerdegegnerin - als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewertet und folglich den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt, die für das Jahr 2012 AHV-Beiträge auf einem Reineinkommen von Fr. 1'770'305.- erhoben hatte. 
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden:  
Das kantonale Gericht hat das Verfahren auf jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers mehrfach sistiert, zuletzt bis am 31. März 2021. Zwar hat es über den per dato eingereichten neuerlichen Sistierungsantrag im Vorfeld zum Urteilserlass nicht mehr entschieden. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch jedoch das rechtliche Gehör verwehrt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. So musste er bei dieser Sachlage ab dem 1. April 2021 davon ausgehen, dass die Sistierung beendet war und das Verfahren weitergeführt wurde. Ab diesem Zeitpunkt hatte er - über die Dauer der letztmals beantragten Sistierung ("mindestens bis zum 30. September 2021") hinaus - Gelegenheit für Eingaben. Seines Mitwirkungsrechts war sich der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst, stellte er der Vorinstanz doch im April 2021 unaufgefordert weitere Unterlagen zu. 
Hinsichtlich der Frage einer (verdeckten) Treuhandschaft mit Bezug auf die Tätigkeit bei der deutschen B.________ GmbH & Co. KG ist die Vorinstanz sodann der Beurteilung des hierfür zuständigen Finanzamtes D.________ gefolgt (vgl. E. 4 hiervor). Es verletzt daher nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie diesbezüglich kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt hat. 
 
 
5.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer reicht erstmals vor Bundesgericht die an das Finanzgericht F.________ gerichtete Klagebegründung vom 10. Juni 2021 (inklusive Anlagen) sowie zwei Zustimmungserklärungen aus dem Jahre 2016 ein. Inwiefern erst das Urteil des kantonalen Gerichts Anlass gegeben haben soll, diese Unterlagen beizubringen, ist bei fehlender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz (E. 5.1 hiervor) nicht ersichtlich. Die Noven bleiben unbeachtlich. 
Zudem ist eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem Replikrecht BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Eingaben vom 12. Januar und 21. Mai 2022 (inklusive Beilagen) sind daher, weil verspätet, ebenfalls ausser Acht zu lassen. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer ist unbestritten mit seinem Einzelunternehmen A.________, selbständigerwerbend (vgl. E. 4 hiervor).  
Soweit er sich gegen die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Erhebung von AHV-Beiträgen wendet, war respektive ist er damit sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht verspätet, nachdem er seine Beiträge über Jahre hinweg über die Beschwerdegegnerin abrechnen liess (vgl. im Zusammenhang mit anwaltlich vertretenen Personen BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen, wobei der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt ist, vgl. www.zav.ch, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). 
Im Übrigen versäumt es der Beschwerdeführer ohnehin, konkret auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf nicht statthafte Verweise auf vorangegangene Rechtsschriften sowie die Wiederholung der darin enthaltenen Ausführungen, mithin auf unzulässige rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich daher. 
 
5.4. Die Vorinstanz hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ GmbH & Co. KG als nach deutschem Recht selbständige Arbeit qualifiziert. Dabei ist sie hinsichtlich der Verneinung eines (verdeckten) Treuhandverhältnisses der Beurteilung des Finanzamtes D.________ gefolgt. Dass die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts (vgl. E. 4) unrichtig sein soll, ist alleine mit dem Hinweis auf das bezüglich der Frage der (verdeckten) Treuhandschaft in Deutschland hängige Verfahren noch nicht dargetan.  
 
5.5. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist