Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_736/2019  
 
 
Verfügung vom 8. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht von Graubünden, 
 
I. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. August 2019 (ZK1 19 124). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 7. August 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. die Abänderung von Eheschutzmassnahmen abgewiesen wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2019, 
in das Schreiben vom 1. Oktober 2019, mit welchem Rechtsanwalt Pius Fryburg namens der Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde erklärt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_736/2019 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli