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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1153/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug (Umwandlung einer Busse in Haft), Strafantritt; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. August 2022 
(4H 22 10 / 4U 22 11). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2020 büsste die Staatsanwaltschaft, Abteilung Zentrale Dienste, den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Fr. 120.--. Mangels Bezahlung der Busse wurde der Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beauftragt. Am 4. April 2022 lud der VBD den Beschwerdeführer zum Strafantritt für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf den 7. Juni 2022 vor, unter Hinweis darauf, dass der Strafvollzug hinfällig würde, wenn er die ausstehende Busse bis zum Strafantritt begleiche. Die gegen den Vollzugsbefehl erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ebenso ab wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und setzte den Strafantritt neu auf den 11. Oktober 2022 fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das vorinstanzliche Urteil vom 22. August 2022. Folglich kann es vor Bundesgericht nur noch um die Frage der Vollzugsanordnung der Ersatzfreiheitsstrafe und den Strafantritt gehen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn überhaupt, nicht einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen äussert er sich zum rechtskräftigen Strafbefehl, verlangt dessen Aufhebung per Revision, spricht von einer illegalen Radaranlage und macht die Rechtswidrigkeit der Busse geltend. Mit diesen nicht zum Verfahrensgegenstand gehörenden Ausführungen ist er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören. Ebenso wenig zum Verfahrensgegenstand gehören seine weiteren Ausführungen, die er im Zusammenhang mit dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern, dem ehemaligen Chef der Kriminalpolizei Luzern und einer angeblich ungerechtfertigten Inhaftierung von 150 Tagen macht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Parteilichkeit der am vorinstanzlichen Urteil mitwirkenden Kantonsrichter erkennen will unter anderem wegen Filz, Willkür, Machtmissbrauch, Volksverhetzerei oder Volkstyrannei, fehlt es in der Beschwerde ebenfalls an einer konkreten Substanziierung des Befangenheitsvorwurfs. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit dem ergangenen Entscheid nicht einverstanden ist, lässt sich noch keine Befangenheit ableiten. 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Anträgen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs.1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill