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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.261/2002 /bie 
 
Urteil vom 29. Mai 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
M.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, 
Postfach 10, 3236 Gampelen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 
3011 Bern. 
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 25. April 2002) 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der nach eigenen Angaben aus Kamerun stammende M.________ (geb. 9. April 1969) wurde am 16./17. März 2002 (Haftprüfung 18. März 2002) in Ausschaffungshaft genommen. Am 25. April 2002 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein von ihm am 18./19. April 2002 eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab. Hiergegen gelangte M.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel und Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist anfangs März 2002 illegal in die Schweiz eingereist und in der Folge am 16. März 2002 formlos weggewiesen worden. Bei seiner Anhaltung durch die Bahnpolizei gab er sich als C.________ aus, wobei er zur Täuschung der Behörden, was nicht bestritten und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung benutzt hat. Gestützt hierauf und auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Verbleib und Aufenthaltszweck (Anschluss an "Sans-Papiers-Bewegung", hier beabsichtigte Studien bzw. nachträgliches Asylgesuch) besteht Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). Durch das nachträglich, d.h. nach Anordnung der Ausschaffungshaft, eingereichte Asylgesuch fiel der bereits vorliegende Wegweisungsentscheid nicht dahin, und die Ausschaffungshaft konnte fortdauern, da mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweisen). Nachdem auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Haftrichter das Entlassungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es kann auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Die Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: