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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_420/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eintragung eines Einzelunternehmens in das Handelsregister, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 27. Mai 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Einzelunternehmens in Bern ist (Unternehmensidentifikationsnummer xxx ); 
dass das Handelsregisteramt des Kantons Bern auf Anstoss der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin den Beschwerdeführer am 9. Januar 2012 aufforderte, das Einzelunternehmen innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragungspflicht besteht, worauf der Beschwerdeführer seine Eintragungspflicht am 11. Januar 2012 bestritt, weil sein Jahresumsatz unter Fr. 100'000.-- liege; 
dass das Handelsregisteramt mit Verfügung vom 21. Februar 2014 die Eintragung des Einzelunternehmens anordnete; 
das das Obergericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 27. Mai 2014 teilweise guthiess und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte; 
dass das Obergericht die Beschwerde im Übrigen indessen abwies, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Handelsregisteramt nicht nachgekommen sei, indem er innerhalb der angesetzten Frist nicht belegt habe, dass sein Jahresumsatz unter Fr. 100'000.-- liege, und weil er gar nicht bestreite, dass sein Unternehmen im Zeitpunkt der Aufforderung des Handelsregisteramts vom 9. Januar 2012 einen die Grenze von Fr. 100'000.-- überschreitenden Jahresumsatz erzielt habe; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Beschwerde erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 2. Juli 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge unterbreitet; 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorwirft, diese Rüge indessen nicht hinreichend begründet; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer