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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 289/03 
 
Urteil vom 24. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Hirschlistrasse 3, 5401 Baden, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 18. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau S.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage ab dem 1. April 2003 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. November 2003 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse aufzuheben, eventualiter die Dauer der Einstelltage angemessen zu reduzieren. 
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1993/94 Nr. 26 S. 183 Erw. 2a, 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das vorwerfbare Verhalten nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein muss (BGE 124 V 236 Erw. 3b); diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar (Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil B. vom 4. Juni 2002, C 371/01). 
2. 
Zunächst ist unbestritten, dass die vormalige Arbeitgeberin mit der Qualität der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht zufrieden war und sie deshalb zweimal verwarnt hat. Auch wenn dies möglicherweise nicht der einzige Grund war, hat die Versicherte damit doch selber Anlass zu der am 28. Februar 2003 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Einwände, die die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hat das kantonale Gericht einlässlich entkräftet und auf seine zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die - zumindest teilweise - selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist damit erstellt. 
3. 
Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV ist zu unterscheiden zwischen leichtem (1-15 Tage), mittlerem (16-30 Tage) und schwerem Verschulden (31-60 Tage). Anders als bei der Einstellung wegen Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) wird nicht gesagt, welchem Bereich andere Fälle von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zuzuordnen sind. Verwaltung und Vorinstanz waren daher bezüglich der Festlegung der Einstelldauer insofern nicht eingeschränkt, als eine Verhängung im Rahmen des leichten, mittleren oder schweren Verschuldens möglich ist. Die Schwere des Verschuldens ist damit individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht überprüft den Entscheid auf seine Angemessenheit hin (Art. 132 lit. a OG). 
 
Verwaltung und Vorinstanz haben eine Einstellung von 28 Tagen verhängt, also ein mittleres Verschulden an der Grenze zum schweren angenommen. Die Ansiedelung im Rahmen des mittleren Verschuldens ist nicht zu beanstanden. Nicht gerechtfertigt ist jedoch im hier zu beurteilenden Fall eine Einstellung im Grenzbereich zum schweren Verschulden. Zwar vermögen die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe für die teilweise mangelhafte Arbeitsqualität beziehungsweise für die Kündigung der Stelle durch die Arbeitgeberin - Krankheit, Überforderung - nichts an der Qualifizierung ihres Verhaltens als Einstellungstatbestand zu ändern (Erwägung 2). Sie lassen das Verschulden aber doch in einem milderen Licht erscheinen. Schon in ihrer Einsprache vom 24. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Arbeit als Lageristin sei sehr anspruchsvoll gewesen, sie habe Überstunden machen müssen und unter gesundheitlichen Problemen - Nervenzusammenbruch, Depressionen - gelitten. Dass sie mehrmals wegen Krankheit arbeitsunfähig war, wurde vom behandelnden Arzt bestätigt, und ihre krankheitsbedingten Absenzen, aber auch Auszahlungen für geleistete Überstunden sind in den Lohnjournalen und -konti dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Stelle stets an der Grenze zur Überforderung arbeitete, was auch die beträchtlichen Ausfälle wegen Krankheit erklärt. Unter diesen Umständen ist eine Ansiedelung des Verschuldens im mittleren Bereich nicht an der oberen, sondern an der unteren Grenze zum leichten Verschulden angezeigt, wobei eine Reduktion der angeordneten Einstellung auf 16 Tage angemessen erscheint. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu, welche für das gesamte Verfahren festgesetzt wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2003 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 14. Juli 2003 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen auf 16 Tage herabgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 24. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: