Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_393/2019  
 
 
Urteil vom 14. August 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. Juli 2019 (BES.2019.139). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, ev. wegen Mordes. Ihr wird vorgeworfen, am 21. März 2019 auf der Strasse einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen zu haben. A.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies mit Verfügung vom 21. Juni 2019 u.a. einen Antrag von A.________ auf Durchführung einer weiteren Einvernahme zur Zeit ab. Dagegen erhob A.________ am 27. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragte die rückhaltlose Aufklärung ihres Tatmotivs mittels Durchführung einer weiteren Einvernahme und die Abtretung des Ermittlungsverfahrens an eine vom Bundesgericht ernannte Instanz. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 8. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Es führte zur Begründung zusammenfassend aus, die beantragte weitere Einvernahme könne vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, weshalb gemäss Art. 394 lit. b StPO die Beschwerde gegen den abgelehnten Beweisantrag nicht zulässig sei. Ausserdem sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal einvernommen und eine psychiatrische Begutachtung angeordnet worden sei. Den Ermittlungsbehörden könne somit keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Auch würden gegen die Staatsanwaltschaft keine Ausstandsgründe vorliegen. 
 
2.  
A.________ erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 7. August 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 9. August 2019 die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli