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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_179/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2023 (UV.2022.00189). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1970, arbeitete für die B.________ AG als Kranführer und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. August 2018 rutschte er auf einem Baugerüst bei Spitzarbeiten mit einem Bohrhammer ab, wobei es laut Bericht des Spitals C.________ vom 28. August 2018 zu einer Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), des Beckens links, des Unterschenkels links sowie der Grosszehe links kam und eine unklare ossäre Erosion der Phalanx proximalis et distalis am Hallux links diagnostiziert wurde. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 16. Januar 2019 kündigte sie den Fallabschluss per 31. Januar 2019 an. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 und Einspracheentscheid vom 23. August 2019 hielt die Suva am folgenlosen Fallabschluss per 31. März 2019 fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die Suva zurückwies (Urteil vom 21. September 2020).  
 
A.b. Nach Einholung der versicherungsinternen Aktenbeurteilung des Suva-Chirurgen Prof. Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 bestätigte die Suva mit Verfügung vom 2. Juni 2022 und Einspracheentscheid vom 7. September 2022 den folgenlosen Fallabschluss per 31. März 2019.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 31. Januar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines externen Administrativgutachtens unter Wahrung der Mitwirkungsrechte an die Vorinstanz - subeventualiter an die Suva - zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva am 2. Juni 2022 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 7. September 2022 geschützten folgenlosen Fallabschluss per 31. März 2019 bestätigte.  
 
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Berufsunfalles vom 3. August 2018 eine Kontusion der LWS, des Beckens links, des Unterschenkels links und der Grosszehe links zuzog, für deren Folgen die Suva bis zum 31. März 2019 die gesetzlichen Leistungen erbracht hat.  
 
3.  
 
3.1. Die Suva und das kantonale Gericht stellten auf die Aktenbeurteilung des Suva-Chirurgen Prof. Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2022 ab. Ein Kausalzusammenhang (zumindest als Teilursache) zwischen dem Unfall vom 3. August 2018 und den nach dem 31. März 2019 vorhandenen Beschwerden im Bereich der Grosszehe links sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, weshalb der folgenlose Fallabschluss per 31. März 2019 nicht zu beanstanden sei.  
 
3.2. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, Verwaltung und Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die UVG-Akten zum Unfall aus dem Jahre 2007 seien - trotz des expliziten Hinweises seines Hausarztes Dr. med. E.________ vom 30. Januar 2019 und der vorinstanzlichen Rügen - nicht beigezogen worden. Ob der neunwöchige stationäre Aufenthalt in der Klinik F.________ im Juni/Juli 2022 die Behandlung von Unfallfolgen bezweckt habe, sei unklar, weil ein- und dasselbe Arztzeugnis vom 9. Juni 2022 in zwei Versionen bei den Akten liege. Auf dem Original sei als Indikation "wegen Unfall" angekreuzt, auf einer offenbar nachträglich retuschierten Version "wegen Krankheit". Mit Blick auf das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Erreichen des Status quo sine vel ante per 31. März 2019 trage sie praxisgemäss die Beweislast für die anspruchsaufhebende Tatfrage nach dem Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges. Auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen genügten dafür, dass eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen sei, falls dies für die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe das vorinstanzliche Rückweisungsurteil vom 21. September 2020 nach der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechten können, weshalb die Vorinstanz den Streitgegenstand zu Unrecht auf eine einzige medizinische Frage eingeschränkt habe. Auf die reine Aktenbeurteilung des Suva-Arztes Prof. Dr. med. D.________ könne nicht abgestellt werden, da er sich nicht zur Frage äussere, ob die Fraktur aus dem Jahre 2007 - oder gegebenenfalls eine pathologische Fraktur - zumindest (teil-) kausal sein könnte für eine "Schwächung" der Gelenke an der Grosszehe links, welche nach der unbestrittenen Kontusion vom 3. August 2018 anhaltend symptomatisch sei.  
 
4.  
 
4.1. Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4 mit Hinweis).  
 
4.3. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Dr. med. E.________ stellte in seinem Bericht vom 30. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2007 anlässlich eines schweren Verkehrsunfalles eine Fraktur der Grosszehe links erlitten. An dieser Grosszehe zog er sich am 3. August 2018 unbestritten eine Kontusion zu (E. 2.2). Zwecks Überprüfung der Unfallkausalität der insbesondere diesbezüglich seither anhaltend über den 31. März 2019 hinaus geklagten Schmerzen verwies der Beschwerdeführer wiederholt auf den Unfall von 2007, dessen Aktenedition er mit Einsprache vom 11. Juli 2022 beantragte. Ohne dass sich die Suva in den Akten zum Ereignis vom 3. August 2018 hinsichtlich der konkreten Folgen des Unfalles von 2007 im Einzelnen explizit geäussert oder die entsprechenden Akten jemals ediert hätte, nimmt sie dazu mit Vernehmlassung vom 8. September 2023 erstmals vor Bundesgericht neu Stellung. Dies, indem sie - ohne Beweismittel vorzulegen - behauptet, der Unfall von 2007 habe die unteren Extremitäten nicht ansatzweise betroffen.  
 
5.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2). Bei den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin gemäss Vernehmlassung vom 8. September 2023 handelt es sich um unzulässige unechte Noven, zumal sie mit keinem Wort darlegt, inwiefern erst das angefochtene Urteil oder die Beschwerde dazu Anlass gegeben hätte.  
 
6.  
 
6.1. Ohne über die Akten zum Unfall von 2007 zu verfügen und ohne explizit darauf Bezug zu nehmen, vertrat Prof. Dr. med. D.________ in seiner versicherungsinternen Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2022 die Auffassung, der Beschwerdeführer leide an einer destruktiven Knochenerkrankung, am ehesten aus dem rheumatologischen Formenkreis, mit erosiven Veränderungen rund um das Interphalangealgelenk der Grosszehe links. Deshalb interpretierte er die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 29. Oktober 2018 nachgewiesene Fraktur als pathologische Fraktur basierend auf einem vorgeschädigten Knochen. Diese pathologische Fraktur sei überwiegend wahrscheinlich spontan aufgetreten. Gestützt auf diese Aktenbeurteilung bestätigte die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 7. September 2022, womit die Suva am verfügten folgenlosen Fallabschluss per 31. März 2019 zufolge des Erreichens des Status quo sine festhielt.  
 
6.2. Die Suva hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die bei Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen zu beantwortenden Fragen (vgl. E. 4.1 hiervor) unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend geklärt (vgl. E. 4.2 hiervor). Sowohl im ersten Rechtsgang als auch mit der hier gegenständlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer unter Verweis auf BGE 135 V 465 eine versicherungsexterne Begutachtung. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz lösten den Widerspruch zwischen den beiden gegensätzlichen aktenkundigen Versionen hinsichtlich der Indikation des stationären Aufenthalts in der Klinik F.________ vom 9. Mai bis 9. Juni 2022 auf. Überdies genügt die versicherungsinterne reine Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2022 den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3) angesichts der bisher unvollständigen Aktenlage nicht. Soweit an der linken Grosszehe vor der unbestrittenen Kontusion vom 3. August 2018 ein unfallbedingter oder krankhafter Vorzustand vorhanden war, blieb dieser nach Angaben des Beschwerdeführers vor dem 3. August 2018 stumm. Das kantonale Gericht vermag gestützt auf die versicherungsinterne reine Aktenbeurteilung weder schlüssig noch nachvollziehbar darzulegen, weshalb dem Unfall vom 3. August 2018 ab dem 1. April 2019 auch keine teilursächliche Bedeutung (vgl. dazu Art. 36 UVG) mehr zukam und folglich der Status quo sine mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit per 31. März 2019 erreicht wurde.  
 
6.3. Nach dem Gesagten ist die Sache zur Vervollständigung der Aktenlage sowie zur Einholung einer versicherungsexternen Expertise nach Art. 44 ATSG unter Miteinbezug eines Rheumatologen zwecks Beantwortung der massgebenden Fragen (E. 4.1 und 6.2) an die Suva zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch neu verfügen.  
 
7.  
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2023 und der Einspracheentscheid der Suva vom 7. September 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli