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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1353/2019  
 
 
Urteil vom 23. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und weitere Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ersatzforderung, Verwendung zu Gunsten der Geschädigten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. Oktober 2019 (BS 2019 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Rahmen einer gegen B.________, den damaligen Direktor der C.________ AG in Konkursliquidation, und D.________, deren damalige Prokuristin geführten Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung wurden verschiedene Vermögenswerte der C.________ AG bzw. der E.________ Ltd. mit Beschlag belegt. Den beschuldigten Verantwortlichen der C.________ AG wurde im Wesentlichen gewerbsmässiger Betrug im Zusammenhang mit der Organisation und Abwicklung von Devisengeschäften zur Last gelegt. Dabei wurde ihnen vorgeworfen, sie hätten den Kunden, die bei Vermittler- bzw. Partnerfirmen der C.________ AG eine Marge von in der Regel 10 % der gehandelten Devisen-Handelslinie einbezahlt hatten, verschleiert, dass die C.________ AG an die Vermittler-/Partnerfirmen Kommissionen in Form von Kickback-Zahlungen ("Kommissionen Trades") bezahlte, welche diese unabhängig davon erhielten, ob die Kunden Gewinne oder Verluste erwirtschafteten, und welche zulasten der Kundengelder gingen. Dabei erlitten die Kunden einen Schaden in der Höhe von rund CHF 2,825 Mio in der ersten Phase der strafbaren Handlungen und in der Höhe eines die Summe von CHF 2,328 Mio. nicht übersteigenden Betrages in der zweiten Phase (vgl. auch Urteil 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 1).  
 
A.b. Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte mit Urteil vom 15. März 2004 B.________ des gewerbsmässigen Betruges sowie der Urkundenfälschung und D.________ des gewerbsmässigen Betruges, der Gehilfenschaft zum Betrug sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten Gefängnis bzw. zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Ferner verurteilte das Strafgericht die C.________ AG und einen weiteren Beteiligten, gegen welchen ein separates Strafverfahren geführt wurde, zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'502'000.-- an den Staat, welche nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Lasten der im Untersuchungsverfahren beschlagnahmten Guthaben bzw. Depotwerte bezogen werden sollte. Von Anordnungen über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte oder Ersatzforderungen zu Gunsten der Geschädigten gemäss aArt. 60 StGB sah es damals mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Forderungstitels im Urteilszeitpunkt ab. Die von den Geschädigten erhobenen Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.  
Das Obergericht des Kantons Zug trat am 19. September 2005 auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid von den Geschädigten erhobenen Berufungen nicht ein, soweit sich diese gegen die Verweisung der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses richteten. Es verpflichtete ferner die C.________ AG zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 4'122'000.-- an den Staat, welche es beim Konkursamt im Konkurs der C.________ AG anmeldete, und bestätigte den Verzicht auf Anordnungen über die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten. Schliesslich entschied es über die Überweisung der beschlagnahmten Vermögenswerte von rund CHF 17 Mio. der C.________ AG an die Konkursmasse. 
 
A.c. Das Bundesgericht wies mit Urteilen vom 15. Juni 2006 die von 129 Geschädigten und von B.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Nichtigkeits- und staatsrechtlichen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Urteile 6S.203/2004, 6P.144/2005 und 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006).  
 
A.d. Am 20. Mai 1999 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Nach Bestätigung des obergerichtlichen Urteils vom 19. September 2005 durch das Bundesgericht wurden die bis dahin gesperrten Vermögenswerte der C.________ AG in der Höhe von rund CHF 17 Mio. dem Konkursamt Zug überwiesen. Am 14. Dezember 2006 widerrief das Kantonsgerichtspräsidium Zug die am 4. Dezember 2000 verfügte Einstellung des Konkursverfahrens. Die vom Obergericht des Kantons Zug gegen die C.________ AG ausgesprochene Ersatzforderung von CHF 4'122'000.-- wurde im Konkursverfahren angemeldet und kolloziert. Das Konkursverfahren ergab eine Dividende von CHF 2'308'109.78 (55,9949%), welche der Gerichtskasse des Kantons Zug überwiesen wurde. Für den Restbetrag von CHF 1'813'890.22 wurde am 24. Oktober 2016 ein Verlustschein ausgestellt.  
 
B.   
Das Strafgericht des Kantons Zug eröffnete mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 ein selbstständiges nachträgliches Verfahren betreffend Verwendung der erhältlich gemachten Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 wies das Strafgericht die Anträge der Gesuchsteller auf Zuweisung der teilweise erhältlich gemachten Ersatzforderung gemäss Art. 73 StGB ab, soweit es auf diese eintrat bzw. diese die Anträge nicht zurückgezogen haben. Ferner wies es die prozessualen Anträge auf Einvernahme des Untersuchungsrichters und auf Sistierung des Nachverfahrens ab. 
Eine hiegegen von A.________ und Konsorten erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 30. Oktober 2019 ab. 
 
C.   
A.________ und Konsorten (insgesamt 102 Geschädigte) führen Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragen, die Vorinstanz sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, Art. 73 StGB gegenüber den antragstellenden Geschädigten anzuwenden und die Ersatzforderung an diese auszubezahlen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren so lange zu sistieren, bis der litispendente Schadenersatzprozess vor dem Bezirksgericht Zürich erledigt sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt die Beschwerde im Namen von insgesamt 102 Geschädigten. Mit Verfügungen vom 27. November 2019 und vom 16. Januar 2020 wurde er im Auftrag des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung aufgefordert, die entsprechenden Vollmachten einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde ihm Frist zur Einreichung der Vollmachten angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge ist der Rechtsvertreter in Bezug auf 22 Geschädigte dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen. Insoweit kann daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Im Weiteren ergibt sich, dass mehrere Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits verstorben waren und die eingereichten Vollmachten von deren Erben erst nach Einreichung der Beschwerde unterzeichnet worden sind. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Legitimation zur Beschwerde ans Bundesgericht muss bei Einreichung der Beschwerde gegeben sein (BGE 139 I 206 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung bereits verstorben waren, ist deren Beschwerdeberechtigung offensichtlich nicht gegeben. Damit kann auch in Bezug auf diese Beschwerdeführer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer F.________, der am 19. September 2018, mithin vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids sowie vor der Konkurseröffnung vom 4. Dezember 2018 und damit ebenfalls vor der Beschwerdeerhebung verstorben ist. 
In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid über Zuweisung der Ersatzforderung an die Geschädigten nach Art. 73 StGB ist ein Entscheid in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG (Urteil 6B_906/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich verkürzt. Der massgebliche Sachverhalt ergebe sich nicht nur aus dem Urteil gegen den früheren Direktor der C.________ AG B.________ und deren damaliger Prokuristin D.________, sondern auch aus dem Strafurteil gegen die Protagonisten der Nachfolgegesellschaften G.________ AG und H.________ AG. In beiden Fällen seien die juristischen Personen, welche gegen aussen aufgetreten seien, austauschbar gewesen und in beiden Fällen hätten die Täter als wechselnde Strohleute des vor Eröffnung des Strafverfahrens in sein Heimatland geflüchteten Haupttäters I.________ gehandelt. Der Kanton Zug habe in der Folge trotz identischer Sachverhalte mit denselben Geschädigten und demselben Haupttäter in derselben Sache zwei Strafverfahren geführt. Nachdem das Strafverfahren gegen B.________ und D.________ angelaufen sei, hätten die Täter vor Sperrung der Konten alle Vermögenswerte der C.________ AG ohne Rechtstitel auf die Nachfolgeorganisation G.________ AG übertragen. Erst nachdem auch gegen die Verantwortlichen dieser Gesellschaft ein Strafverfahren eröffnet worden sei, seien auf mehreren in- und ausländischen Konten grössere Millionenbeträge beschlagnahmt worden. Da die Geschädigten in beiden Fällen nach demselben Muster um sogenannte Margendeckungen für angebliche Devisentransaktionen betrogen worden seien, habe es die Anklagebehörde dem Strafgericht im ersten Prozess gegen B.________ und D.________ überlassen, über sämtliche beschlagnahmten Gelder in der Höhe von CHF 17 Mio. zu befinden. Die Gelder der verschiedenen Phasen seien mithin vermengt worden und müssten als ein Ganzes beurteilt werden. Dies habe das Strafgericht auch so gehandhabt, indem es sämtliche beschlagnahmten Gelder in einem einzigen Verteilverfahren und ohne Zuordnung zu einer bestimmten Phase der Konkursverwaltung überlassen habe, welche denn auch zum Schluss gelangt sei, dass an der Verteilung alle Geschädigten partizipieren sollten. Daraus ergebe sich, dass auch die Verwendung der beschlagnahmten Gelder zugunsten der Geschädigten hätte einheitlich betrachtet werden müssen. Das Obergericht des Kantons Zug habe seinerzeit die Ersatzforderung im Konkursverfahren im Wissen darum eingegeben, dass die Konkursverwaltung die Verteilung unbesehen der formell vorgeschobenen verschiedenen Gesellschaften unter allen Geschädigten des gesamten Betrugskonglomerats vornehmen werde. Der Vorinstanz habe somit klar sein müssen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte allen Geschädigten, unabhängig von der formellen Zuweisung in ein bestimmtes Strafverfahren, zugestanden hätten. Soweit die Vorinstanz nunmehr rein formalistisch auf die zufällig im ersten Strafverfahren angeklagten Personen fokussiere, handle sie widersprüchlich (Beschwerde S. 2 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, Parteien im vorliegenden selbstständigen Verfahren seien diejenigen geschädigten Personen, welche einen gegen den Täter gerichteten und aus der fraglichen Straftat herrührenden Schadenersatzanspruch geltend machen könnten. Anspruchsberechtigt seien somit auch die als "G.________- bzw. H.________-Kunden" bekannten Beschwerdeführer gewesen. Der überwiegende Teil der Einzahlungen von "G.________- bzw. H.________-Kunden" sei erst in der Zweitphase erfolgt. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. September 2005, in dem die C.________ AG zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 4'122'000.-- an den Staat verpflichtet worden sei, habe indes allein die Erstphase betroffen, bezüglich welcher die Schuldsprüche betreffend D.________ und B.________ erfolgt seien. Demgegenüber sei die Beurteilung der Zweitphase gegen die Verantwortlichen der G.________ AG und der H.________ AG, aus welcher die Beschwerdeführer ihre Ansprüche ableiteten, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Das Strafgericht habe sich daher zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es zwischen den Straftaten in der Zweitphase und der Ersatzforderung am erforderlichen Konnex fehle. Die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführer erfüllten daher das Kriterium der Identität der Parteien nicht, da sich der Strafprozess, in welchem das Obergericht die C.________ AG zur Zahlung einer Ersatzforderung verpflichtet habe, gegen B.________ und D.________ als verantwortliche Personen gerichtet habe, während das Verfahren der Zweitphase die Verantwortlichen der G.________ AG und der H.________ AG betroffen habe. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 73 StGB seien daher nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.3; 1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht der geschädigten Person, die durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, u.a. die Ersatzforderungen zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Dabei hat der Staat die Ersatzforderung einzutreiben und der geschädigten Person den Verwertungserlös auszurichten (MARC THOMMEN, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 108 zu Art. 73 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten der geschädigten Person jedoch nur anordnen, wenn letzterer den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Bestimmung bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 7.1 mit Hinweis; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 73).  
Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt u.a. voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist. Die geschädigte Person muss mithin einen vollstreckbaren Forderungstitel bzw. einen definitiven Rechtsöffnungstitel in Händen halten (Urteile 6B_474/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3; 6B_906/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; THOMMEN, a.a.O., N. 60 zu Art. 73 StGB; FELIX BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, 2006, S. 117; vgl. auch RETO WEILENMANN, Drittgeschädigte Personen im Strafverfahren, 2020, Rz. 556 ff.). Aus Art. 73 StGB ergibt sich kein Auftrag des Staates, für den Schadensausgleich der geschädigten Person zu sorgen. Die Bestimmung unterwirft ihre Anwendung vielmehr der Disposition der geschädigten Person, die zudem selber dafür besorgt sein muss, einen Rechtsöffnungstitel zu erlangen (vgl. MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Konkursprivileg durch Strafrecht, ZZZ 2017/2018, S. 79 f.; vgl. auch WEILENMANN, a.a.O., Rz. 544 ff.). Bei einem Zivilurteil kann die Zuweisung indes nur erfolgen, wenn Identität zwischen dem Gegenstand des Zivil- und des Strafprozesses gegeben ist (NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 56 zu Art. 73 StGB). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer haben im gerichtlichen Hauptverfahren und im Rahmen des Nachverfahrens vor dem erstinstanzlichen Strafgericht die Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen bis zur Höhe ihrer Forderungen im Sinne von Art. 73 StGB beantragt.  
 
Das Strafgericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 15. März 2004 sämtliche Zivilklagen der Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. Die hingegen von den Geschädigten erhobenen Beschwerden sind sowohl vom Obergericht des Kantons Zug als auch vom Bundesgericht abgewiesen worden. Damit ist, wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkannt haben, im Strafverfahren keine Beurteilung der Zivilforderungen erfolgt und den Geschädigten adhäsionsweise kein Schadenersatz zugesprochen worden. Der am Bezirksgericht Zürich hängige Schadenersatzprozess ist, wie die Beschwerdeführer selber vorbringen (vgl. Subeventualbegehren), noch nicht abgeschlossen und zur Zeit sistiert. Die Zivilforderungen der Beschwerdeführer waren mithin im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheides weder gerichtlich noch durch einen Vergleich festgesetzt. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer auch nicht über einen vollstreckbaren Forderungstitel im Sinne von Art. 73 StGB. Das angefochtene Urteil verletzt daher kein Bundesrecht, wenn es die Abweisung des Antrags auf Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Beschwerdeführer bestätigt hat. An dieser Sachlage hat sich auch im selbstständigen nachträglichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO nichts geändert. 
 
 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Sie beschränken sich vielmehr auf die Rüge, der dem Verfahren zugrunde liegende wirtschaftskriminelle Sachverhalt sei als Einheit zu würdigen und die Aufteilung desselben entsprechend den gegen die verschiedenen Beteiligten geführten Strafverfahren in zwei unterschiedliche Phasen sei willkürlich (Beschwerde S. 7, 9). Die Beschwerdeführer wenden sich insofern im Ergebnis lediglich gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, durch welche sie nicht beschwert sind (Urteil 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 81). 
 
4.2. Im Weiteren mag zutreffen, dass die Forderungen aller Geschädigten im Konkursverfahren i.S. C.________ AG kolloziert und die Beschwerdeführer als Gläubiger in die von der ausserordentlichen Konkursverwaltung erstellte Verteilliste vom 14. September 2016 aufgenommen worden sind. Doch nehmen die kantonalen Instanzen zu Recht an, weder die definitive Zulassung einer Forderung im Konkursverfahren i.S. C.________ AG noch ein Verlustschein stellten einen vollstreckbaren Forderungstitel im Sinne von Art. 73 StGB dar, zumal damit kein materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner festgelegt sei (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzlicher Beschluss S. 20; vgl. BGE 141 III 382 E. 3.5 zum Kollokationsplan). Daran ändert nichts, dass der Konkursverlustschein gemäss Art 265 Abs. 1 SchKG als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt (Art. 82 SchKG), zumal die Verlustscheine keine Anerkennungserklärung der Gemeinschuldnerin enthalten (erstinstanzlicher Beschluss S. 21). Im Übrigen weisen die kantonalen Instanzen zu Recht darauf hin, dass die Zuweisung an die Geschädigten nur im Zusammenhang mit dem sachgerichtlich festgestellten, strafrechtlich relevanten Sachverhalt erfolgen kann. Die erste Instanz führt insofern zutreffend aus, zwischen dem strafrechtlich relevanten Schaden und der Höhe des kollozierten Anspruchs aus Vertrag bestehe keine Identität. Denn die urteilenden Strafgerichte hätten den Schaden im Wesentlichen nur in den den Kunden verheimlichten Kick-back-Zahlungen erblickt, während die Konkursverwaltung im Konkurs i.S. C.________ AG die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses kolloziert habe (erstinstanzlicher Beschluss S. 21 f.). Ansprüche aus Vertrag werden von Art. 73 StGB nur erfasst, wenn die Vertragsverletzung zugleich eine deliktsrechtliche Widerrechtlichkeit darstellt (THOMMEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 73 StGB). Soweit die Konkursverwaltung die Forderungen auch auf der Grundlage von Art. 41 OR anerkannt hat, geht sie im Gegensatz zum Strafgericht davon aus, dass das gesamte "C.________ AG-Konstrukt" ein kriminelles Gebilde gewesen sei (erstinstanzlicher Beschluss S. 23). Die kantonalen Instanzen verletzten mithin kein Bundesrecht, wenn sie annehmen, dass insofern keine Identität zwischen dem Vollstreckungsverfahren einerseits und dem Strafverfahren andererseits besteht.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Antrag auf Einvernahme des im Strafverfahren handelnden Untersuchungsrichters abgewiesen worden ist (Beschwerde S. 5 f., 12).  
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Strafgericht habe sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Eingabe vom 14. August 2017 und mit den darin gestellten Anträgen auseinandergesetzt. Dies betreffe namentlich den Antrag auf Einvernahme des damaligen Untersuchungsrichters. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 7).  
 
5.3. Die Vorinstanz verweist in diesem Punkt auf den Beschluss des Strafgerichts Zug. Dieses ist zum Schluss gelangt, aus der Anklageschrift, den Urteilen des Strafgerichts und des Obergerichts des Kantons Zug aus den Jahren 2004 und 2005 sowie aus den Urteilen des Bundesgerichts vom 15. Juni 2006 gehe der für das Nachverfahren relevante Sachverhalt hinreichend hervor (angefochtenes Urteil S. 8; erstinstanzlicher Beschluss S. 31).  
Die Abweisung des Antrags auf Einvernahme des damaligen Untersuchungsrichters in antizipierter Beweiswürdigung scheint nicht schlechterdings unhaltbar. Zwar ist die Behörde aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Das hindert das Gericht indes nicht, von der Abnahme beantragter Beweismittel abzusehen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). 
Im zu beurteilenden Fall ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, was die Einvernahme des früheren Untersuchungsrichters zur Erhellung des relevanten Sachverhalts hätte beitragen können, zumal der Grund für die Aufteilung der Strafverfahren für die Frage, ob die Anforderungen an einen Forderungstitel im Sinne von Art. 73 StGB erfüllt sind, ohne Bedeutung ist. 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das subeventualiter gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog