Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_642/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt des Sensebezirks. 
 
Gegenstand 
Pfändung einer UVG-Rente, Existenzminimumsberechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 29. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin B.________ in U.________. Er verfügt über eine AHV- und eine UVG-Rente. Er ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH und arbeitet weiterhin als Immobilienmakler. 
Beim Betreibungsamt des Sensebezirks sind gegen ihn mehrere Betreibungsverfahren hängig. 
 
B.   
Aufgrund eines Fortsetzungsbegehrens setzte das Betreibungsamt des Sensebezirkes die Pfändung auf den 8. März 2016 am Domizil des Schuldners an. Am genannten Termin war A.________ nicht anwesend. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Betreibungsamts sprach A.________ dann am 14. März 2016 persönlich auf dem Betreibungsamt vor. Er gab dort zu Protokoll, sein Monatseinkommen bestehe aus einer AHV-Rente von Fr. 1'822.-- und einer UVG-Rente der Versicherung D.________ AG von Fr. 1'603.--. 
Das Betreibungsamt nahm daraufhin eine Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor, setzte die monatlich pfändbare Quote auf Fr. 1'300.-- fest und zeigte diese der Versicherung D.________ AG an. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2016 (Postaufgabe) wandte sich A.________ an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Er bestritt sowohl die Pfändbarkeit seiner UVG-Rente als auch die konkrete Festsetzung des Existenzminimums. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 29. August 2016). 
 
D.   
Dagegen gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. September 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Lohnpfändung und die Neuberechnung des Existenzminimums. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG - wie die Pfändung - stellen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat erwogen die durch die Versicherung D.________ AG ausgerichtete Invalidenrente des UVG könne in den Schranken von Art. 93 Abs. 1 SchKG gepfändet werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um eine Rente für künftige Einkommenseinbussen infolge Invalidität, was an der (beschränkten) Pfändbarkeit der Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 UVG) jedoch nichts zu ändern vermag (vgl. BGE 134 III 182 E. 4 S. 183 f.; zuletzt bestätigt in: Urteil 5A_680/2015 vom 6. November 2015 E. 4, publ. in: SJ 2016 I 177). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den vorinstanzlichen Schluss, das Betreibungsamt habe die Berechnung seines Existenzminimums korrekt vorgenommen. 
 
3.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung räumt dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die Bestimmung des Existenzminimums ein Ermessen ein, in welches das Bundesgericht nur eingreift, wenn bei dessen Ausübung sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 134 III 323 E. 2 S. 324).  
 
3.2. Soweit vor Bundesgericht noch thematisiert, hat die Vorinstanz zu den Einzelnen Positionen des Existenzminimums des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Aufgrund des Konkubinats mit B.________ sei ihm nur der anteilsmässige, auf ihn entfallende Mietzins der gemeinsamen Wohnung anzurechnen. Das Betreibungsamt habe die von der Krankenkasse nicht gedeckten Gesundheitskosten mit Fr. 133.60 dem Grundbetrag von Fr. 850.-- hinzugerechnet. Es sei dabei von den effektiven, von der Krankenkasse nicht übernommenen Gesundheitskosten des Beschwerdeführers des Jahres 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'603.-- ausgegangen. Höhere von der Krankenkasse nicht getragene Gesundheitskosten seien nicht belegt. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer offen, bei allfälligen unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für Arzt, Medikamente oder Ähnliches beim Betreibungsamt eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums zu beantragen (Art. 99 Abs. 3 SchKG). Damit die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehenden Kosten für Leasing, Unterhalt, Versicherung und Benzin bei der Berechnung des Notbedarfs berücksichtigt werden könnten, müsste dieses im Rahmen einer lohnenden und konkurrenzfähigen Tätigkeit gebraucht werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er seinen Angaben zufolge für seine Tätigkeit als Immobilienmakler kein Gehalt beziehe, da die von ihm geführte C.________ GmbH defizitär sei. Ausserdem seien gemäss Angaben des Betreibungsamtes gegen die C.________ GmbH Verwertungen für rund Fr. 48'000.-- hängig.  
 
3.3. In seiner Eingabe vom 7. September 2016 setzt sich der Beschwerdeführer mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander. Soweit diesbezüglich überhaupt eine rechtsgenügliche Begründung vorliegt, ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder falsche Ermessensausübung nicht auszumachen:  
Was nach Auffassung des Beschwerdeführers genau an der hälftigen Anrechnung des Mietzinses falsch ist und korrigiert werden soll, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer festhält, seine Krankenversicherungs-Franchise betrage Fr. 1'500.-- pro Jahr und sei für das Jahr 2016 bereits erreicht, so handelt es sich um ein neues und im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Die vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete blosse Hoffnung einer "positiven Wendung" lässt den vorinstanzlichen Schluss der Unwirtschaftlichkeit seiner Berufstätigkeit nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, um die Wirtschaftlichkeit seiner Aktivitäten zu belegen. Zu Recht hat die Aufsichtsbehörde dem vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeug daher die Eigenschaft eines Berufswerkzeuges im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG abgesprochen. Entsprechend konnten auch damit zusammenhängende Auslagen nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Schliesslich ist die Vorinstanz mit Bezug auf die Steuern der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach diese nicht zum Notbedarf zu rechnen sind (BGE 126 III 89 E. 3b S. 93; 140 III 337 E. 4.4 S. 340 f.; sodann Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009, Ziff. III, publ. in: BlSchK 2009 S. 193 ff.). 
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss