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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_375/2009 
 
Urteil vom 3. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, 
Route André-Piller 21, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Freiburg 
vom 27. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 20. November 2008 teilte die IV-Stelle des Kantons Freiburg A.________ mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Versicherte liess beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Beschwerde erheben. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies das Gericht mit Entscheid vom 27. März 2009 ab. 
 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. (recte: 27.) März 2009 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). 
 
2. 
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 
 
2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2; Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008, E. 4.1). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10; 103 Ia 99 E. 4 S. 101; Urteil U 545/06 vom 9. Januar 2008, E. 8). 
 
2.2 Wer Ergänzungsleistungen bezieht, ist nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG (Urteil 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 7.2 mit Hinweis). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden; sie bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht eine separate Bedarfsrechnung vorgenommen hat. 
2.3 
2.3.1 Die Vorinstanz hat für die Bedarfsberechnung Einnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus IV-Rente (Fr. 533.-), Pensionskasse (Fr. 1'752.20) sowie Ergänzungsleistungen (Fr. 1'764.-) berücksichtigt. Diese Beträge, deren Höhe nicht bestritten wird, ergeben insgesamt Einnahmen von Fr. 4'049.20. 
2.3.2 Als Ausgaben berücksichtigte das kantonale Gericht den Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'550.- gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000, sowie einen Zuschlag auf diesen Beträgen von 25 %, entsprechend Fr. 387.50. Anrechnung fand weiter die Wohnungsmiete von Fr. 970.- inklusive Nebenkosten. Überdies anerkannte die Vorinstanz Auslagen für die Krankenkassenprämien von Fr. 636.30 (Beschwerdeführerin und Ehemann). Insgesamt resultierte ein prozessualer Notbedarf von Fr. 3'543.80.-. Im Vergleich mit den Einnahmen von Fr. 4'049.20 ergab sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 505.40, welchen das kantonale Gericht als ausreichend ansah, um die mutmasslichen Verfahrenskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu bezahlen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Sozialversicherungsgericht habe den Grundsatz, dass von Bedürftigkeit auszugehen sei, wenn das Einkommen zwar über dem Existenzminimum liegt, die Prozesskosten aber nicht gedeckt werden können ohne auf überlebensnotwendige Mittel zurückzugreifen, verletzt. Sie selbst verfüge über keinerlei Einkommen. Dasjenige ihres Ehemannes müsse aber auch für den Unterhalt der zwei Söhne reichen. Es sei mit den zwei Söhnen des Ehepaares von einer vierköpfigen Familie auszugehen. 
 
3.1 Auf Grund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Die Leistung des Prozesskostenvorschusses kann auch in Raten bewilligt werden (BGE 85 I 1 E. 3 S. 6). Hinsichtlich der Ratenzahlung des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten gelten die gleichen Grundsätze, wie für den gesuchstellenden Ehegatten, der selber in der Lage ist, die bei ihm mutmasslich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ratenweise zu bezahlen. Der über den zivilprozessualen Zwangsbedarf hinausgehende Betrag muss in Beziehung gesetzt werden zu den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten (z.B. BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; 109 Ia 5 E. 3a S. 8 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts sollte es der nicht geringfügige Überschuss dem Gesuchsteller ermöglichen, die Kosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (Pra 2006 Nr. 143 S. 987 [5P.441/2005], E. 1.3 - 1.5 mit Hinweisen). 
 
3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Einkommen ihres Ehemannes nicht "für eine vierköpfige Familie" auszureichen. Die Söhne wurden in den Jahren 1975 und 1978 geboren und sind damit bereits über 30 Jahre alt. Für sie besteht keine Unterhaltspflicht mehr. In der Beschwerde wird denn auch nicht ausgeführt oder belegt, inwiefern ihnen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestehen sollte. 
 
3.3 Die Verfahrenskosten umfassen einerseits die Gerichtskosten, welche maximal Fr. 1000.- betragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), und andererseits die eigenen Anwaltskosten. Gemäss Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Freiburg vom 8. Februar 2009 sind diese auf Fr. 2'663.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu beziffern. Damit ist maximal mit Prozesskosten von Fr. 3'664.- zu rechnen. Mit dem ermittelten Einkommenfreibetrag von Fr. 505.- vermag das Ehepaar A.________ die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten in 7 bis 8 Monaten zu bezahlen. Die vorinstanzliche Verneinung der Bedürftigkeit mit Bezug auf das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren lässt sich daher nicht beanstanden. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
 
5. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Juni 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer